Gesetze / Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg
GKGBbg§ 29 Deckung des Finanzbedarfes
(1) Der Zweckverband hat von den Verbandsmitgliedern eine Umlage zu erheben, soweit seine sonstigen Erträge, Einzahlungen und nicht benötigten Finanzmittel nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken. Die Umlagepflicht einzelner Verbandsmitglieder kann, außer bei Sparkassenzweckverbänden, durch die Verbandssatzung auf einen Höchstbetrag beschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn die übrigen Mitglieder sich in der Verbandssatzung verpflichten, den Restbetrag der Umlage zu übernehmen. In der Verbandssatzung ist der Maßstab für die Bemessung der Verbandsumlage zu bestimmen. Die Umlage soll in der Regel nach dem Verhältnis des Nutzens bemessen werden, den die einzelnen Verbandsmitglieder aus der Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes haben. Ein anderer Maßstab kann zugrunde gelegt werden, wenn dies angemessen ist. Soweit die Umlage nach der Steuerkraft bemessen wird, gelten die Vorschriften über den Maßstab der Kreisumlage.
(2) Die Gesamthöhe der Umlage und der von den einzelnen Verbandsmitgliedern zu tragende Anteil sind in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr neu festzulegen. Die Umlage wird mit jeweils einem Viertel des Gesamtbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des Haushaltsjahres fällig. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung erst nach Ablauf eines der in Satz 2 geregelten Fälligkeitstermine, so ist die Umlageteilschuld für den abgelaufenen Fälligkeitstermin innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung zu entrichten. Der Zweckverband kann die von den einzelnen Mitgliedern zu tragende Umlage durch Bescheid festsetzen und dabei abweichende Fälligkeiten bestimmen.
(3) Der Zweckverband hat zur Deckung seines liquiditätswirksamen Finanzbedarfes Vorauszahlungen bis zur Höhe der nach Absatz 1 voraussichtlich erforderlichen Umlagen zu erheben, wenn die Haushaltssatzung oder die Nachtragssatzung nicht mehr rechtzeitig erlassen werden kann und soweit die Aufnahme eines Kassenkredites unzulässig, unmöglich oder für den Zweckverband unwirtschaftlich ist. Die Vorauszahlungen sind mit der endgültigen Umlage zu verrechnen.
(4) Gegen eine Forderung auf Zahlung der Umlage oder der Vorauszahlung nach Absatz 3 ist die Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Der Zweckverband kann Zahlungsansprüche gegen die Verbandsmitglieder ganz oder teilweise an Dritte abtreten, soweit dies zur Erfüllung rechtlicher Pflichten des Zweckverbandes oder zur Aufrechterhaltung seiner Liquidität erforderlich ist. Die Absicht der Abtretung ist dem betroffenen Verbandsmitglied und der Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen.
(5) Dem Zweckverband steht das Recht zur Erhebung von Steuern nicht zu.
(6) Über das Vermögen des Zweckverbandes findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.