Gesetze / Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg

GKGBbg

§ 15 Vereinbarung anderer Satzungen des Zweckverbandes

Neben der Verbandssatzung können die Beteiligten bei der Bildung des Zweckverbandes andere Satzungen des Zweckverbandes vereinbaren. Die Satzungen sind mit der Verbandssatzung gemäß § 14 Absatz 1 öffentlich bekannt zu machen. Die Satzungen treten am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 in Kraft, wenn nicht in den Satzungen ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Der Zweckverband kann die Satzungen ändern, ersetzen oder aufheben. Die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen nach Satz 4 erfolgt nach den Bekanntmachungsvorschriften für die Satzungen des Zweckverbandes.

§ 14 § 16