Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2015

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 29.09.2015 – VG 8 L 1205/14

8. Kammer

Tenor§

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 24. November 2014 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.198,00 € festgesetzt.

Gründe§

1. Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Anschlussbeitragsbescheid des Verbandsvorstehers des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „" vom 12. Mai 2014 (Nr. ) anzuordnen,

bleibt ohne Erfolg.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO haben Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte, mit denen - wie hier - öffentliche Abgaben oder Kosten gefordert werden, keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht der Hauptsache kann in diesem Fall aber gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die hierbei durch das Gericht vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Abgabenbescheides und dem Interesse des Adressaten, vorerst von einer Vollziehung verschont zu bleiben, erfolgt am Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach soll die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs durch das Verwaltungsgericht dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn - wofür hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich ist - die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Beitragsbescheides bestehen nicht bereits dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg, sondern erst dann, wenn der Erfolg des eingelegten Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg. Bei der im Rahmen des Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz nur gebotenen summarischen Prüfung ist dabei für aufwändige Tatsachenfeststellungen und die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen kein Raum (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 14. Juli 2015 - 9 S 44.14 -, juris, Rn. 8; vom 27. Mai 2013 - OVG 9 S 75.12 -, juris, Rn. 12). Das hat zur Folge, dass vordringlich nur diejenigen Einwände berücksichtigt werden, die der Rechtsschutzsuchende selbst substantiiert vorträgt. Daneben beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Satzungsvorschriften auf die Prüfung der äußeren (formellen) Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler (st. Rspr. der Kammer, vgl. u. a. Beschluss vom 26. September 2014 - VG 8 L 361/14 -, Mitt. StGB Bbg 2015, 39 = juris, Rn. 5).

Nach diesen Maßstäben begegnet die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Antragstellerin zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag für ihr Grundstück keinen ernstlichen Zweifeln.

1) Die Festsetzung beruht auf § 8 KAG i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen, Kostenerstattung für den Grundstücksanschluss und Gebühren zur Deckung der Kosten für die Entwässerung von Schmutzwasser und Fäkalschlamm im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „" vom 9. September 2009 in Gestalt der Satzung zur Neufassung der beitragsrechtlichen Regelungen in §§ 2 - 10 der Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen, Kostenerstattung für den Grundstücksanschluss und Gebühren zur Deckung der Kosten für die Entwässerung von Schmutzwasser und Fäkalschlamm im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „" (Beitrags-, Kostenerstattungs- und Gebührensatzung) vom 30. April 2014 (im Folgenden: BKGS).

Die Satzung in Gestalt der Neufassung ist gemäß ihrem Art. 3 rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Sie ist, wie in § 19 Abs. 2 der Verbandssatzung (VerbS) des Zweckverbandes vorgesehen, im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserzweckverband „" Nr. 3 vom 5. Mai 2014 (betreffend die Neufassung) und Nr. 1 vom 21. September 2009 (betreffend die zugrundeliegende Satzung) bekannt gemacht worden.

2) Die neugefasste BKGS weist den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG notwendigen Regelungsgehalt auf. Andere Gründe, die zur formellen oder materiellen Unwirksamkeit der Satzung führen könnten, sind bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich.

a) Insbesondere ist die Satzung nicht formell fehlerhaft, denn sie ist von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes wirksam beschlossen worden.

aa) An der wirksamen Gründung des Zweckverbandes hat die Kammer schon im Hinblick auf den Stabilisierungsbescheid des Landkreises vom 30. Juli 1999 (bekanntgemacht im Amtsblatt für den Landkreis vom 27. August 1999, Nr. 8, Seite 29) keine Zweifel (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 25. Januar 2012 - VG 8 L 766/11 -, juris, Rn. 14).

bb) Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 9 VerbS beschließt die Verbandsversammlung als zuständiges Organ über den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen. Die Verbandsversammlung setzt sich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 VerbS aus den Vertretern der Verbandsmitglieder, den Gemeinden, sowie der Stadt Teltow (§ 1 Abs. 1 VerbS) zusammen, wobei jedes Mitglied gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 VerbS einen Vertreter und zusätzlich nach § 5 Abs. 2 und 4 VerbS die von der Einwohnerzahl abhängigen weiteren Vertreter in die Verbandsversammlung entsendet. Die Verbandsversammlung des beklagten Zweckverbandes besteht demnach aus insgesamt 17 Vertretern (§ 5 Abs. 4 VerbS), die jeder eine Stimme besitzen (§ 5 Abs. 3 VerbS).

Die Verbandsversammlung war in ihrer maßgeblichen Sitzung am 30. April 2014 beschlussfähig, da mit den in der Sitzung anwesenden 14 Vertretern - von denen 9 Vertreter den Gemeinden und 5 Vertreter der Stadt zugehörten - die Anzahl der anwesenden Vertreter entsprechend § 8 Abs. 1 VerbS mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung betrug und zugleich die anwesenden gemeindlichen Vertreter wenigstens die Hälfte der in der Sitzung vertretenen Stimmen erreichten.

cc) Der Beschluss über die Satzung zur Neufassung der beitragsrechtlichen Regelungen in §§ 2 - 10 der Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen, Kostenerstattung für den Grundstücksanschluss und Gebühren zur Deckung der Kosten für die Entwässerung von Schmutzwasser und Fäkalschlamm im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „" wurde in der Sitzung vom 30. April 2014 mit der hinreichenden Mehrheit gefasst.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 9 VerbS erfordern Beschlüsse über den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Diese Mehrheit hat der Beschluss vom 30. April 2014 erreicht, denn er wurde einstimmig mit der einzig gültigen und daher einzig abgegebenen Ja-Stimme des Ortsteils der Gemeinde gefasst. Die übrigen 13 der 14 abgegebenen Stimmen waren hingegen ungültig und konnten keinen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis nehmen. Die Stimmen waren ungültig, weil die jeweiligen Vertreter der einzelnen Verbandsmitglieder uneinheitlich votiert haben. So haben die 4 anwesenden Vertreter der Gemeinde mit 3 Ja- und 1 Nein-Stimme, die 4 anwesenden Vertreter der Gemeinde Stahnsdorf mit 2 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen und die 5 anwesenden Vertreter der Stadt mit 4 Ja- und 1 Nein-Stimme abgestimmt.

Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 GKGBbg in der hier maßgebenden, bis zum 12. Juli 2014 geltenden Fassung (im Folgenden GKGBbg a.F.) können die Stimmen eines Verbandsmitgliedes nur einheitlich, d.h. mit gleichlautendem Votum abgegeben werden. Dies gilt auch im Falle eines Mehrfachstimmrechtes oder der Mehrfachvertretung eines Verbandsmitgliedes. Daher ist es nur möglich, alle Stimmen eines Verbandsmitgliedes entweder auf Ja oder Nein oder Enthaltung lauten zu lassen (Pencereci in Schumacher u.a., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Band II, Stand Dezember 2010, § 15 GKG, Anm. 3; ebenso zu der vergleichbaren Bestimmung in Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG: Schmidt-Bleibtreu/Klein, Grundgesetz, 10. Aufl. 2004, Art. 51 Rn. 17). Anders als die Antragstellerin meint, stellt § 5 Abs. 3 VerbS keine hiervon abweichende, vorrangige Spezialregelung dar. Zwar bestimmt § 5 Abs. 3 VerbS, dass jeder in die Verbandsversammlung entsandte Vertreter eines Verbandsmitgliedes eine Stimme hat. Diese Vorschrift ermöglicht den Verbandsmitgliedern jedoch nur im Rahmen der hier zulässigen Mehrfachvertretung und des Mehrfachstimmrechts eine an ihren Einwohnerzahlen ausgerichtete Gewichtung ihres Votums. Das Erfordernis der Einheitlichkeit bleibt trotz des Mehrfachstimmrechts gegeben, denn die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung ist kein höchstpersönliches Mandat der entsandten Vertreter, sondern entspringt aus der Mitgliedschaft der Kommune im Zweckverband (Amtliche Begründung zur Neufassung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg [LT-Drs. 5/8411], zitiert nach Muth, Potsdamer Kommentar, Kommunalrecht und Kommunales Finanzrecht, Band 2, Stand Juli 2015, GKGBbg Begründung, zu § 19, zu Absatz 2).

Verstößt die Stimmabgabe eines Verbandsmitgliedes gegen § 15 Abs. 2 Satz 4 GKGBbg a.F., sind die abgegebenen Stimmen ungültig. Diese Rechtsfolge stellt nunmehr auch ausdrücklich das seit dem 12. Juli 2014 geltende neugefasste Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32, S. 2; im Folgenden GKGBbg n.F.) klar, das in seiner, dem bisherigen § 15 Abs. 2 bis 6 GKGBbg a.F. entsprechenden Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 3 bestimmt: „...eine uneinheitliche Stimmabgabe ist ungültig" (vgl. auch entsprechend zu Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG: BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 2 BvF 1/02, juris, Rn. 140 f., 154). Ungültige Stimmen gelten dann als nicht abgegeben (Jänicke in Muth, Potsdamer Kommentar, Kommunalrecht und Kommunales Finanzrecht, Band 2, Stand Juli 2015, § 19 GKGBbg n.F., Rn. 8 zu § 19 GKGBbg n.F.; ebenso Schmidt-Bleibtreu/Klein, Grundgesetz, 10. Aufl. 2004, Art. 51, Rn. 17: „Abstim- mungsnullum“) und beeinflussen nicht etwa die Berechnung des notwendigen 2/3 Quorums.

Dies steht im Einklang mit dem überkommenen Verständnis gleichlautender, ebenfalls auf die Mehrheit der abgegebenen Stimmen abstellender staatsrechtlicher (vgl. von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl. 2005, Art. 42, Rn. 38; Maunz-Dürig, GG, Stand Mai 2015, Art. 42, Rn. 84; v.Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 42, Rn. 25 f) oder verwaltungsrechtlicher (OVG Koblenz, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 10 B 10457/07 -, juris, Leitsatz 1, Rn. 5) Mehrheitsregelungen. So sind für die Zahl der abgegebenen Stimmen nur die Ja- und Nein-Stimmen erheblich; Enthaltungen sind bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitzuzählen, weil damit dem Umstand Rechnung getragen wird, dass, wer sich der Stimme enthält, weder ein zustimmendes noch ein ablehnendes Votum abgibt, sondern auf das Abstimmungsergebnis keinen Einfluss nehmen will (OVG Koblenz, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 10 B 10457/07 -, juris, Leitsatz 1, Rn. 5 f). Nichts anderes kann für ungültige Stimmen gelten, die schon begriffsnotwendig das Abstimmungsergebnis nicht beeinflussen dürfen.

Bekräftigt wird diese Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VerbS zudem durch § 39 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf (i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 GKGBbg a.F.), der ausdrücklich bestimmt, dass Beschlüsse (nur) mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst werden. Dies stellt klar, dass regelmäßig nur die Stimmen der Anwesenden zu berücksichtigen sind, hingegen Enthaltungen, ungültige Stimmen und nicht abgegebene Stimmen nicht berücksichtigt werden bzw. unbeachtlich sind (Schumacher in Schumacher u.a., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Stand November 2008, § 39 BbgKVerf, Anm. 7.1; Lechleitner in Muth, Potsdamer Kommentar, Kommunalrecht und Kommunales Finanzrecht, Stand Juli 2015, § 39 BbgKVerf, Rn. 48). Demgemäß kann ein Beschluss mit (nur) einer Ja- oder NeinStimme gefasst werden, wenn sich die übrigen Anwesenden enthalten, ungültige Stimmen abgeben oder nicht am Abstimmungsvorgang teilnehmen (Schumacher in Schumacher u.a., - Kommunalverfassungsrecht - Brandenburg, Stand November 2008, § 39 BbgKVerf, Anm. 7.1).

b) Die BGKS begegnet in ihren neugefassten beitragsrechtlichen Bestimmungen auch keinen materiellrechtlichen Bedenken.

aa) Zunächst hat der Zweckverband hier von der ihm durch § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG eröffneten Möglichkeit, nach Ermessen Beiträge zu erheben oder sich für eine Gebührenfinanzierung des Herstellungsaufwandes gemäß § 6 Abs. 2 KAG zu entscheiden (vgl. OVG Frankfurt [Oder], Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris, Rn. 32; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2014, Rn. 15, 16 zu § 8: „Wahlrecht der Gemeinde") ordnungsgemäß Gebrauch gemacht. Er hat sich dafür entschieden, den Herstellungsaufwand über Beiträge zu finanzieren (vgl. § 1 Abs. 1 BKGS). Im Übrigen gibt die Satzung hinreichend deutlich zu erkennen, wofür Beiträge und wofür Gebühren erhoben werden. Gemäß § 1 Abs. 1 BKGS werden Beiträge, zur (nicht notwendig vollständigen) Deckung des Herstellungsaufwandes erhoben und Gebühren für die Benutzung der Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung, § 1 Abs. 3 BKGS.

bb) Grundsätzlich ist es aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) geboten, dass eine Beitragssatzung tatbestandlich auch "altangeschlossene" Grundstücke im Sinne solcher (bebauter) Grundstücke erfasst, für die - wie hier - bereits vor dem 3. Oktober 1990 die Möglichkeit eines Anschlusses an eine technische Einrichtung der zentralen Schmutzwasserentsorgung bestand (vgl. VerfG Bbg, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, Rn. 66 ff., juris; OVG BerlinBrandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, Rn. 27, juris; Urteile vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 44.06 und OVG 9 B 45.06 -, jeweils juris, grundlegend OVG Frankfurt [Oder], Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 -, MittStGB 2002, 126; Urteil der Kammer vom 10. Juni 2015 - VG 8 K 1288/12 -, juris). Schließlich hat auch der Landesgesetzgeber durch die Einfügung der Gestaltungsoption des Absatzes 4a in § 8 KAG nochmals erkennen lassen, dass ein Herstellungsbeitrag ebenso in Bezug auf Altanschließergrundstücke zu erheben ist, soweit sich eine Gemeinde - wie hier - überhaupt für eine Beitragsfinanzierung der Anlage entscheidet (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, Rn. 27, juris).

Etwaige nachträgliche, nicht auf Grundlage der BKGS erfolgende „Erlasszahlungen“ an Altanschließer berühren die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung von Altanschließern nicht.

c) Der Einwand der Antragstellerin, sie habe 1993 beim - privatrechtlichen - Erwerb des Grundstücks ein bereits voll erschlossenes Grundstück gekauft und daher seien alle Beiträge abgegolten, greift nicht. Dieser Umstand betrifft das zivilrechtliche Vertragsverhältnis gegenüber dem Verkäufer. Etwaige Ausgleichsansprüche hätte die Antragstellerin ausschließlich im Zivilrechtswege beim Veräußerer geltend zu machen. Auf das öffentlich-rechtliche Abgabenverhältnis zwischen ihr als Grundstückseigentümerin und dem Zweckverband wirkt sich ein solcher Sachverhalt jedenfalls nicht aus.

d) Soweit die Antragstellerin meint, weil ihr Anschluss bereits vorhanden gewesen sei, handele es sich nicht um einen Beitrag für die erstmalige Herstellung der zentralen Schmutzwasserentsorgung, sondern allenfalls um die Erneuerung einer bestehenden Anlage, übersieht sie, dass der Zweckverband den Beitrag nicht als Aufwandsersatz für ein gleichsam „vor der Haustür“ befindliches Stück Kanalisation e r- hebt, sondern für einen Anteil an den Herstellungskosten, die nach dem 3. Oktober 1990 (vgl. § 18 KAG) für die Herstellung der gesamten Anlage entstanden sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Februar 2015 - OVG 9 M 2.15 -, S. 3 des EA; OVG Frankfurt [Oder], Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 -, MittStGB 2002, 126, 129). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Satzung für die Entwässerung von Schmutzwasser und Fäkalschlamm im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „“ (Entwässerungssatzung) vom 9. September 2009 betreibt der Zweckverband die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage als einheitliche öffentliche Einrichtung. Diese einheitliche Einrichtung ist nicht fertig- und damit erstmalig hergestellt, bevor der Zweckverband sich mit einem Abwasserbeseitigungskonzept eine konkrete Vorstellung von der gesamten langfristig auf seinem Gebiet zu errichtenden Anlage gemacht hat und der danach angestrebte Zustand überall realisiert worden ist. Selbst wenn dieses Konzept wiederholt fortgeschrieben wird, ist die öffentliche Anlage erst dann fertig hergestellt, wenn alle Ziele erreicht worden sind (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, Rn. 25, juris). Dies gilt auch mit Blick darauf, dass es bereits in der Zeit der DDR im heutigen Verbandsgebiet eine Anlage der leitungsgebundenen Schmutzwasserentsorgung gegeben hat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, Rn. 26, juris). Dass der Zweckverband nach dem 3. Oktober 1990 erhebliche Investitionen in die Herstellung der zentralen Gesamtanlage für die Schmutzwasserentsorgung getätigt hat, ergibt sich im Übrigen schon aus dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners, dass sich der Anschlussgrad im WAZV „Der Teltow“ im Abwasserbereich von ursprünglich etwa 15 % auf rund 90 % erhöht habe (vgl. auch die Angaben auf der Homepage des Zweckverbandes: Entwicklung von 42 % angeschlossener Einwohner im Jahr 1990 auf 97,8 % im Jahr 2014; /).

e) Die Beitragserhebung für die Schmutzwasserbeseitigungsanlage ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - auch nicht durch die Regelungen des Einigungsvertrages (Anlage I, Kapitel XIV, Abschnitt II, Ziffer 1.11) ausgeschlossen, da es sich nicht um Beiträge für Erschließungsanlagen im Sinne des Baugesetzbuches handelt. Hierzu gehören Abwasseranlagen nicht, vgl. § 127 Abs. 2 BauGB. Im Übrigen fehle es an der Herstellung der (Gesamt)Anlage vor dem Wirksamwerden des Beitritts.

f) Der Beitrag ist nicht festsetzungsverjährt. Die hier geltende vierjährige Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 169 AO) konnte nicht vor dem 1. Januar 2011 anlaufen und war daher im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids noch nicht abgelaufen.

aa) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO). Nach der durch Art. 5 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294) eingeführten, am 1. Februar 2004 in Kraft getretenen Neuregelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der (ersten) rechtswirksamen Satzung.

Entstehen konnte die Beitragspflicht für das Grundstück der Antragstellerin nicht vor dem 1. Januar 2011. Denn eine rechtswirksame Satzung hat der Zweckverband erstmals mit der jüngsten Satzung zur Neufassung der beitragsrechtlichen Regelungen vom 30. April 2014 erlassen, die aufgrund der Rückwirkungsanordnung in Art. 3 zum 1. Januar 2011 in Kraft trat.

Frühere Versuche des Zweckverbands, wirksames Beitragsrecht zu erlassen, sind allesamt fehlgeschlagen:

Das gilt zunächst sowohl für die als bloße Anlage zur „Satzung für die Entwässerungsanlage für Schmutzwasser des Wasser- und Abwasserzweckverbandes,‘ (Entwässerungssatzung EWS)“ erlassene „Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes,‘ “ vom 8. Januar 1993 als auch die anschließende „Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes,‘ “ vom 24. März 1995, sowie die beiden nachfolgenden gleichnamigen „Beitrags- und Gebührensatzung(en) zur Entwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes,‘ (BGEWS)“ vom 24. Oktober 1997 und vom 25. Juni 1999. Alle vier Satzungen waren jedenfalls deshalb fehlerhaft, weil sie eine unzulässige „Kostenspaltung“ vorsahen, die zur Unwirksamkeit der beitragsrechtlichen Vorschriften insgesamt führte (vgl. Gerichtsbescheid der Kammer vom 6. April 2001 - 8 K 3300/99 -, EA S. 6 f., unter Bezugnahme auf die weitergehenden Ausführungen im Beschluss im vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 30. Juni 2000 - 8 L 482/99 -, Mitt. StGB Bbg 2001, S. 130, 134 f.).

Obwohl der Zweckverband deshalb in der Folgezeit den gespaltenen zugunsten eines einheitlichen Beitragssatzes aufgegeben hat, erweisen sich auch die nachfolgenden Beitragssatzungen als unwirksam. Denn sowohl die „Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen, Kostenerstattung für den Grundstücksanschluss und Gebühren zur Deckung der Kosten für die leitungsgebundene Entwässerungsanlage des Wasser- und Abwasserzweckverbandes,‘ (Beitrags-, Kostenerstattungs- und Gebührensatzung - BKGS)“ vom 12. September 2001 (ABl. vom 20. September 2001), als auch die „Satzung(en) über die Erhebung von Anschlussbeiträgen, Kostenerstattung für den Grundstücksanschluss und Gebühren zur Deckung der Kosten für die Entwässerung von Schmutzwasser und Fäkalschlamm im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserzweckverbandes,‘ (Beitrags-, Kostenerstattungs- und Gebührensatzung - BKGS) vom 24. September 2003 (ABl. vom 30. September 2003), vom 7. September 2005 (ABl. vom 20. September 2005) und vom 9. September 2009 (ABl. vom 21. September 2009) sowie die Satzung zur Neufassung der beitragsrechtlichen Regelungen in §§ 2 - 10 der Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen, Kostenerstattung für den Grundstücksanschluss und Gebühren zur Deckung der Kosten für die Entwässerung von Schmutzwasser und Fäkalschlamm im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „" (Beitrags-, Kos- tenerstattungs- und Gebührensatzung) vom 7. November 2013 (ABl. vom 11. November 2013), wiesen jeweils ein- und denselben Fehler im Beitragsmaßstab auf. Die beitragsrechtlichen Regelungen dieser Satzungen enthielten zwar Bestimmungen für einige Fälle von Grundstücken, auf denen kein Vollgeschoss verwirklicht werden durfte, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar waren; es fehlte aber an einer Bestimmung für betreffende an die zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage angeschlossene Grundstücke im Außenbereich, wie etwa Grundstücke mit niedrigeren Wochenendhäusern, Lauben und gegebenenfalls Zelt- und Campingplätze oder Lagerplätze (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - OVG 9 N 207.13, 9 N 208.13 und 9 N 187.13 -, EA S. 3).

bb) Die mit § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. erfolgte Rechtsänderung unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots und des Vertrauensschutzes im Übrigen. Insbesondere teilt die Kammer die Auffassung, dass die Änderung materiell keine echte und damit unzulässige Rückwirkung entfaltet, und folgt damit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg (Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, juris Rn.66 ff.) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (zuletzt dargelegt in den Beschlüssen vom 28. August 2015 - OVG 9 N 8.15 -, Seite 6 f des EA und vom 29. September 2014 - OVG 9 N 18.14 -, juris, Rn. 10 - 12).

g) Bedenken, die sich mit Blick auf die Gebote der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (u.a. NVwZ 2013, 1004) ergeben hatten, hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich ausgeräumt und durch das 6. Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 40, S. 1) mit Wirkung vom 7. Dezember 2013 eine zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich in §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 KAG n.F. eingefügt. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2015 - 9 N 8.15 -, Seite 12 f des EA; Beschluss vom 10. Januar 2014 - OVG 9 S 64.13 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, juris, Rn. 21 ff.; Beschluss vom 29. September 2014 - OVG 9 N 18.14 -, juris, Rn. 22; vgl. auch mit ausführlicher Begründung VG Cottbus, Urteil vom 18. November 2014 - VG 6 K 1220/12 -, juris, Rn. 82 ff.).

h) Den Rügen gegen die Beitragskalkulation kann bei der summarischen Prüfung im Eilrechtsschutzverfahren nicht weiter nachgegangen werden, denn eine Prüfung der komplexen Frage, ob eine ordnungsgemäße, das Aufwandsüberschreitungsverbot des § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG wahrende Beitragskalkulation vorliegt, ist grundsätzlich im Hauptsacheverfahren vorzunehmen. Anderes gilt nur, wenn offensichtliche Fehler vorgetragen oder erkennbar sind. Das ist hier nicht der Fall.

3. Die individuelle Veranlagung des Grundstücks begegnet ebenso wenig rechtlichen Bedenken.

a) Insbesondere ist der Beitragsbescheid hinreichend bestimmt und ausreichend begründet. Nach § 157 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 4 Buchst. b) KAG müssen schriftliche Abgabenbescheide (nur) die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Abgabe schuldet; Angaben zum Herstellungsaufwand oder zu Fördermitteln müssen sie nicht enthalten.

b) Der Bescheid ist schließlich nicht deshalb rechtswidrig, weil er von der GmbH vorbereitet worden ist. Gemäß § 12e Abs. 1 KAG dürfen sich die Zweckverbände privater Dritter als Verwaltungshelfer bedienen. Hierzu gehören vorbereitende und unterstützende Hilfstätigkeiten im Auftrag und nach Weisung des Zweckverbandes, wie z.B. die Beitragsberechnung, die Ermittlung von den der Beitragsbemessung zugrundeliegenden Daten, die Durchführung von automatisiert ablaufenden Arbeitsprozessen, wie etwa Ausdruck und Versendung von Bescheiden, der Einzug der Abgaben und das Abführen an den Abgabengläubiger (vgl. Herrmann in Becker, u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Stand Februar 2014, § 12e, Rn. 11 f). Dass die GmbH hier über solche Hilfstätigkeiten hinausgehende Tätigkeiten wahrgenommen und den Beitragsbescheid gar im Rechtssinne „erlassen“ hätte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr lässt der Bescheid den Antragsgegner sowohl im Bescheidkopf als auch der Rechtsmittelbelehrung, insbesondere aber auch durch die eigenhändige Unterschrift, deutlich als Aussteller erkennen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Die Kammer legt nach ständiger Praxis in abgabenrechtlichen Eilverfahren ein Viertel des streitigen Betrages (hier: % von 8.792,00 €) zu Grunde.