Gesetze / Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg
GKGBbg§ 16 Vermögensübertragung und Ausgleich
(1) Neben der Verbandssatzung können die Beteiligten Vereinbarungen abschließen über
die Übertragung der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Vermögensgegenstände und der mit der Aufgabenerfüllung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen,
den Ausgleich von Vorteilen und Nachteilen, die sich für sie aus der Bildung des Zweckverbandes ergeben.
(2) Auf Antrag sämtlicher Beteiligten kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Vermögensübertragung und den Ausgleich nach pflichtgemäßem Ermessen durch Bescheid regeln. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann sich sachkundiger Dritter bedienen und dadurch entstandene Kosten den Beteiligten durch Bescheid auferlegen.
Abschnitt 3
Innere Verfassung und Verwaltung des Zweckverbandes