Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2015

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 10.06.2015 – VG 8 K 1288/12

8. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Klägerin ist Mitgliedsgemeinde des Zweckverbands, dem der Beklagte vorsteht. Mit vier Bescheiden vom 27. Februar 2012 setzte der Beklagte gegen die Klägerin jeweils einen Trinkwasserbeitrag fest für die in der Gemeinde gelegenen Grundstücke

- (Gemarkung, Flur Flurstück ),

- (Gemarkung Flur Flurstück ),

- (Gemarkung, Flur Flurstücke ) und

- Gemarkung, Flur Flurstück ).

Die drei erstgenannten Grundstücke nutzt die Klägerin als Kindertagesstätten, das weitere als Schule. Zur Bestimmung der Höhe des jeweiligen Heranziehungsbetrags (1.011,34 €/1.933,67 €/4.621,12 €/25.024,73 €) legte der Beklagte für alle vier Grundstücke den in der Beitragssatzung für „altangeschlossene“ Grundstücke ermäßigten Beitragssatz von 0,59 € anstelle des für die sonstigen Grundstücke bestimmten Satzes von 0,65 € je m2 Nutzungsfläche zugrunde.

Nach erfolgloser Durchführung der Widerspruchsverfahren hat die Klägerin am 15. Juni 2012 gegen die Bescheide und die jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 15. Mai 2012 vier gesonderte Klagen erhoben, die durch Beschluss der Kammer vom 26. Mai 2015 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind.

Zur Begründung ihrer Klage beruft sich die Klägerin darauf, ihre Grundstücke hätten durch den Trinkwasseranschluss keinen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG erlangt. Dies ergebe sich daraus, dass das jeweilige Grundstück sich in kommunalem Eigentum befinde, dass es ferner zu öffentlichen Zwecken genutzt werde und dass schließlich sie als ursprüngliche Aufgabenträgerin die Aufgabe der Wasserversorgung auf den Zweckverband übertragen habe, dessen Mitglied sie sei und der nunmehr von ihr Beiträge für das Grundstück verlange.

Anders als das Eigentum privater Dritter sei das kommunale Verwaltungsvermögen nicht durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG davor geschützt, entzogen zu werden; dies könne in ihrem Fall mit jeder sachlichen Begründung durch Hoheitsakt erfolgen.

Die Nutzung der Grundstücke zu öffentlichen Zwecken, insbesondere zur Erfüllung gemeindlicher Pflichtaufgaben, schließe eine Steigerung des jeweiligen Gebrauchswerts und damit einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zugrunde gelegten Verständnisses des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG aus.

Anders als ein privater Eigentümer könne sie nicht frei über die Nutzung ihrer Grundstücke entscheiden und die Vorteile der Erschließung ausschöpfen. Insbesondere könne sie aufgrund der Anschlussmöglichkeit keine höhere Rendite erzielen. In der Rechtsprechung (u. a. OVG Frankfurt [Oder], Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris) sei jedoch anerkannt, dass die mit bestimmten gewerblichen oder industriellen Grundstücknutzungen regelmäßig verbundene höhere Rendite die Regelung eines (Art-)Zuschlags in der Satzung erfordere.

Die für die Verwaltungsaufgaben der Allgemeinheit verwendeten Grundstücke seien von der allgemeinen Entwicklung der Grundstückswerte abgekoppelt. Daher greife auch der Ansatz der Kammer im Urteil vom 10. Dezember 2014 (VG 8 K 3720/13, juris) zu kurz. Er lasse unberücksichtigt, dass sich aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 23. Januar 2014 - OVG 9 S 9.13 -, juris) zum insoweit vergleichbaren Straßenausbaubeitragsrecht ergebe, dass die Annahme eines wirtschaftlichen Vorteils regelmäßig eine Verkehrswertsteigerung voraussetze. Ferner sei die Auffassung der Kammer, der Hoheitsträger könne sich „jederzeit" für die fiskalische Verwertung entscheiden, verfehlt, insbesondere die dem zugrunde liegende Vorstellung, ein öffentlicher Aufgabenträger habe unbegrenzten Zugriff auf Grundstücke, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben einsetzen könne.

Die Beitragspflichtigkeit zu öffentlichen Zwecken genutzter Grundstücke stehe zudem in Widerspruch zur Bestimmung des § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG. Danach müssten Kosten auf der Ebene der Beitragsermittlung auch in den Fällen „gestrichen" werden, in denen - wie hier - die Vorteile eines Trinkwasseranschlusses der Allgemeinheit vermittelt würden. Die Bestimmung enthalte drei Alternativen, aus denen zu folgern sei, dass nicht allein trägereigene Grundstücke, hier also diejenigen des Zweckverbands, sondern auch ihre eigenen beitragsfrei zu stellen seien.

Ferner spreche § 19 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) gegen eine Beitragspflicht. Danach dürfe ein Zweckverband Umlagen von seinen Mitgliedskommunen erheben, was bislang seitens des WAZV allerdings nicht der Fall gewesen sei. Die Umlage diene der Finanzierung nicht durch Beiträge oder Gebühren gedeckter Kosten. Zu einer solchen Deckungslücke zählten auch Beitragsausfälle aufgrund öffentlicher Nutzung von Grundstücken.

Da sie auf Seiten des die öffentlichen Vorteile vermittelnden Aufgabenträgers stehe, könne sie nicht zugleich Empfängerin der Vorteile sein. Im Übrigen habe sie dem Zweckverband ihr ehemaliges Anlagevermögen kostenlos zur Verfügung gestellt. Eine Nutzungsentschädigung zahle der Beklagte dafür nicht.

Die Festlegung des Beitragssatzes in der maßgeblichen Satzung beruhe auf einer fehlerhaften Kalkulation. Es komme zu einer unzulässigen Doppelbelastung, weil - wie sich auch aus dem Kalkulationsbericht vom November 2012 ergebe - der Zweckverband die Altanschließer ursprünglich nicht zu Beiträgen herangezogen, somit einen erheblichen Anteil der Investitionskosten über die laufenden Gebühren refinanziert habe, nunmehr aber im Nachhinein die altangeschlossenen Grundstücke doch noch veranlage. Wegen der anfänglichen Nichtberücksichtigung der altangeschlossenen Grundstücke sei bereits mit dem jahrelangen Gebührenaufkommen eine weitgehende Refinanzierung des Investitionsaufwands eingetreten. Deshalb sei eine Überdeckung der Kosten nicht ausgeschlossen. Diese Vorgehensweise leide ferner an dem Mangel, dass die hierdurch bewirkte Abänderung der Finanzierungsquote nach dem besagten Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 3. Dezember 2003 nur durch entsprechende Beschlussfassung hätte erfolgen können. Schon eine nähere Erläuterung der Finanzierungsquote fehle jedoch.

Schließlich sei in Zweifel zu ziehen, dass die veranlagten Grundstücke überhaupt über eine gesicherte Anschlussmöglichkeit verfügten.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide des Verbandsvorstehers des Wasser- und Abwasserverbandes vom 27. Februar 2012 (Bescheid-Nrn. ) in Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Aus der jüngsten Kalkulation des Beitragssatzes ergebe sich, dass auch die erstmalige Berücksichtigung der altangeschlossenen Grundstücke nicht zu der von der Klägerin befürchteten Doppelbelastung führe. Danach sei vielmehr ausgeschlossen, dass ein und derselbe Aufwand doppelt, nämlich sowohl über die Gebühren als auch über die Beiträge, auf die Eigentümer umgelegt werde. Auch die nachträgliche Heranziehung der altangeschlossenen Grundstücke bewirke nicht, dass die auf die kalkulatorischen Kosten entfallenden Einnahmen aus dem Gebührenaufkommen für die Jahre 1995 bis 2010 zuzüglich der zu erwartenden Beiträge den in der Kalkulation ermittelten beitragsfähigen Gesamtaufwand überstiegen. Vielmehr verbleibe ein „Puffer" zwischen dem höchstmöglichen und dem beschlossenen Beitragssatz in Höhe von 0,24 € bzw. 0,33 €.

Der Zweckverband sei dabei nicht an eine zunächst getroffene Entscheidung, in welchem Verhältnis er den Aufwand über Gebühren oder Beiträge erhebe, gebunden gewesen.

Auch einem zu öffentlichen Zwecken genutzten Grundstück eines Hoheitsträgers wachse durch die Anschlussmöglichkeit ein Gebrauchsvorteil zu. Weder der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg noch der des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg lasse sich entnehmen, dass der wirtschaftliche Vorteil sich in messbar erhöhten Renditechancen widerspiegeln müsse.

§ 8 Abs. 4 Satz 7 KAG regele nicht drei, wie die Klägerin annehme, sondern nur zwei Konstellationen. Diese beträfen neben den hier nicht einschlägigen aufgabenträgereigenen Grundstücken lediglich noch den wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit bei einer Inanspruchnahme der Einrichtung durch diese. Damit werde der hier nicht vorliegende Fall erfasst, dass die Anlage über den Vorteil für die angeschlossenen Grundstücke hinaus der Allgemeinheit zugutekomme. Im Straßenbaubeitragsrecht betreffe das etwa den Durchgangsverkehr, dessen Anteil an der Inanspruchnahme von der Umlage der Kosten auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke auszunehmen sei. Allein hierauf ziele das von der Klägerin angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 23. November 1976 (II A 1766/74, juris) ab.

Dass die Klägerin Schuldnerin einer Verbandsumlage nach § 19 GKGBbg sein könne, wirke sich auf die allein nach § 8 KAG zu beurteilende Beitragspflicht öffentlich genutzter Grundstücke nicht aus.

Ebenso wenig hindere ihre Mitgliedschaft in dem Zweckverband, dass sie dessen Leistungen in derselben Weise wie ein privater Dritter in Anspruch nehme und deshalb ebenso zu Beiträgen heranzuziehen sei.

Der Beitrag sei nicht festsetzungsverjährt. Die vordem in Kraft gesetzten Satzungen seien allesamt, einschließlich derjenigen aus dem Jahr 2001, nichtig. Zum einen seien die Maßstabsbestimmungen unvollständig, zum anderen die Festsetzung des Beitragssatzes mangels methodisch fehlerfreier Kalkulation unwirksam gewesen. Letzteres ergebe sich schon aus dem Umstand, dass vormals die altangeschlossenen Grundstücke nicht herangezogen worden und daher zu Unrecht bei der Berechnung des Beitragsaufkommens unberücksichtigt geblieben seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe§

I.

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen Beitragsbescheide sind rechtmäßig und verletzen daher die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 8 KAG sowie den Bestimmungen der „Beitragssatzung für die Wasserversorgung der Grundstücke im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserverbandes (Trinkwasseranschlussbeitragssatzung)" vom 27. November 2012 (im Folgenden: TWABS).

1. Diese Satzung, die gemäß ihrem § 15 rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist und damit die angefochtenen Bescheide in zeitlicher Hinsicht erfasst, ist wirksam.

a) Formelle Fehler der Satzung, die entsprechend der Vorgabe des § 14 Abs. 1 der Verbandssatzung im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband Nr. 31 vom 27. Dezember 2012 bekannt gemacht ist, sind nicht ersichtlich.

Dass die Ausgaben des Amtsblatts seit Anbeginn seines Erscheinens fortlaufend, also nicht jahrgangsweise durchnummeriert sind, ist unschädlich. Das entsprechende Erfordernis in § 4 Abs. 2 Nr. 3 BekanntmV gilt nicht für kommunale Zweckverbände. Die vor der Bekanntmachungsverordnung in Kraft gesetzte Bestimmung des § 9 Abs. 2 Nr. 6 GKGBbg (a. F.), die bis zum Inkrafttreten des (neuen) Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (am 12. Juli 2014, GVBl. I 2014 Nr. 32 S. 1) galt, überließ die Form der öffentlichen Bekanntmachungen allein der - notwendigen - Regelung in der Verbandssatzung. Insofern steht es einem Zweckverband frei, ein eigenes Publikationsorgan zu unterhalten und dieses in der Verbandssatzung für die Bekanntmachungen des (sonstigen) Satzungsrechts für verbindlich zu erklären (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2006 - OVG 9 A 75.05 -, Rz. 23, juris).

Im Übrigen wäre eine etwaige Verletzung von Formvorschriften gemäß § 3 Abs. 4 BbgKVerf unbeachtlich. Dem Beklagten liegen keine innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich erhobenen Rügen hierzu vor; die Klägerin behauptet auch nicht, selbst eine entsprechende Rüge, wie sie die genannte Bestimmung verlangt, erhoben zu haben.

b) Die Trinkwasseranschlussbeitragssatzung vom 27. November 2012, die den von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG geforderten Mindestinhalt aufweist, begegnet auch hinsichtlich ihrer materiellen Wirksamkeit keinen Bedenken.

aa) Den Maßstabsregelungen des vom Satzungsgeber gewählten kombinierten Vollgeschossmaßstabs (§ 3 TWABS) in den §§ 4 bis 6 TWABS haften keine Mängel an. Die Klägerin selbst macht diesbezügliche Mängel nicht geltend; solche drängen sich bei der gebotenen Überprüfung von Amts wegen auch nicht auf.

Die - gegenüber den Vorgängersatzungen im Beitragsmaßstab völlig neu gefasste - Trinkwasseranschlussbeitragssatzung vom 27. November 2012 bestimmt in ihrem § 6 Abs. 7 einen Faktor für Grundstücke, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind (vgl. zur Erforderlichkeit einer solchen Maßstabsbestimmung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 62.11 -, Rz. 25, juris).

Ferner weist die Satzung in § 6 Abs. 1 Satz 1 TWABS vollständige Regelungen auf zur Bestimmung der Vollgeschossanzahl für mögliche Festsetzungen in Bebauungsplänen, insbesondere Regelungen zur Umrechnung, wenn anstelle der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse allein die höchstzulässige Gebäudehöhe (Nr. 3), die Baumassenzahl (Nr. 2) oder die Grund- und die Geschossflächenzahl (Nr. 5) festgesetzt ist, wobei offen bleiben kann, ob die getroffenen Regelungen ausnahmslos zur Wahrung der konkreten Vollständigkeit des Beitragsmaßstabes erforderlich sind.

Dass die Abrundungsregelung in den genannten Bestimmungen rechnerisch zunächst zu einem Nutzungsfaktor von „0" führen kann, steht der Wirksamkeit der Satzung nicht entgegen. Denn es ist letztlich ausgeschlossen, dass dadurch eine unzulässige Privilegierung eintreten kann. Über die bereits genannte Auffangregelung des § 6 Abs. 7 TWABS gelten derartig bebaubare Grundstücke nämlich als eingeschossig bebaut (vgl. zu einer ähnlichen Abrundungsregelung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2012 - OVG 9 B 20.11 -, Rz. 29, juris).

bb) Ferner ist es aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) geboten, dass eine Beitragssatzung tatbestandlich auch "altangeschlossene" Grundstücke im Sinne solcher (bebauter) Grundstücke erfasst, für die - wie hier - bereits vor dem 3. Oktober 1990 die Möglichkeit eines Anschlusses an eine zentrale Ver- oder Entsorgungseinrichtung bestand (vgl. VerfG Bbg, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, Rzn. 66 ff., juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, Rz. 27, juris; Urteile vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 44.06 und OVG 9 B 45.06 -, jeweils juris, grundlegend OVG Frankfurt [Oder], Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 -, MittStGB 2002, 126).

cc) Auch der Umstand, dass die Satzung altangeschlossene Grundstücke besser stellt, indem § 7 Abs. 2 TWABS für solche („alterschlossenen") Grundstücke einen verringerten Beitragssatz - 0,59 Euro gegenüber von 0,65 Euro für die übrigen Grundstücke (§ 7 Abs. 1 TWABS) - vorsieht, erweist sich als fehlerfrei. Als „alterschlossene" Grundstücke bezeichnet § 2 Abs. 2 TWABS diejenigen Grundstücke, die am 3. Oktober 1990 bereits bebaut und an eine leitungsgebundene Trinkwasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen oder anschließbar waren. § 7 TWABS lautet vollständig:

(1) Für Grundstücke im Sinne von § 2 Abs. 1 beträgt der Beitragssatz für die Herstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage je Quadratmeter Nutzungsfläche 0,65 Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Für Grundstücke im Sinne von § 2 Abs. 2 beträgt der Beitragssatz für die Herstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage je Quadratmeter Nutzungsfläche 0,59 Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Insoweit bleibt der Anteil des Aufwands für die erstmalige Herstellung der Trinkwasserversorgungsanlage unberücksichtigt, der ausschließlich auf die Schaffung eines Anschlusses oder einer Anschlussmöglichkeit für Grundstücke entfällt, die am 3. Oktober 1990 nicht tatsächlich angeschlossen oder anschließbar waren.

Mit diesen Bestimmungen hat der Satzungsgeber zulässigerweise von der Gestaltungsoption des § 8 Abs. 4a KAG Gebrauch gemacht, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (Viertes Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes - GVBl. I S. 160) eingeführt wurde.

Danach ist der ermäßigte Beitragssatz in § 7 Abs. 2 TWABS weder dem Grund noch der Höhe nach zu beanstanden.

aaa) Die in § 8 Abs. 4a KAG enthaltene gesetzliche Ermächtigung für diese Besserstellung ist mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie des Art. 12 Abs. 1 LVerf vereinbar.

Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Eine Norm verletzt danach den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn durch sie eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne seine diesbezügliche Rechtsprechung zusammenfassend: BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 -, Rz. 72 ff.,73 und 76, juris, jeweils m. w. N.). Dabei ist eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise geboten (BVerwG, Urteil vom 27. September 2000 - 11 CN 1.00 -, Rz. 23, juris; Urteil vom 17. Juli 2014 - 5 C 20.13 -, Rz. 37, juris).

Hieran gemessen begegnet die durch § 8 Abs. 4a KAG dem Satzungsgeber eingeräumte Gestaltungsoption keinen durchgreifenden Bedenken.

Der Brandenburgische Gesetzgeber wollte damit dem Umstand Rechnung tragen, dass erst mit den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2007 (OVG 9 B 44.06 und OVG 9 B 45.06) feststand, dass Aufgabenträger, die bis zum 1. Februar 2004 nicht über eine „rechtswirksame“ Beitragssatzung im Sinne der zu diesem Zeitpunkt entsprechend geänderten Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG verfügten, die Eigentümer altangeschlossener Grundstücke („Altanschließer“) nunmehr zu Beiträgen heranziehen durften (vgl. LT-Drs. 4/7225, Begründung zum Gesetzentwurf, S. 6 bis 8). Da er zugleich davon ausgehen musste, dass altangeschlossene Grundstücke nunmehr noch in großer Anzahl zu Herstellungsbeiträgen veranlagt werden können, und erkannte, dass alt- und neuangeschlossene Grundstücke nach der seinerzeit geltenden Rechtslage unterschiedslos heranzuziehen waren, suchte er mit der beabsichtigten Regelung, den kommunalen Aufgabenträgern eine differenzierende Beitragserhebung und damit die Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrages zu ermöglichen (a. a. O., S. 3).

Umgesetzt hat er diese Absicht mit der genannten Regelung, indem er den Satzungsgebern als Gestaltungsoption die Privilegierungsmöglichkeit für diejenigen Grundstücke eingeräumt hat, die am 3. Oktober 1990 über einen höheren Gebrauchswert verfügten. Diesen höheren Gebrauchswert misst er dabei (allein) solchen Grundstücken zu, die in dem genannten Zeitpunkt bereits bebaut und an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage tatsächlich angeschlossen oder anschließbar waren (Satz 1). Der Landesgesetzgeber hat sich mit der Regelung an entsprechende Leitlinien der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg angelehnt (Urteil vom 4. Dezember 2003 - 1 L 226/03 -, juris; Beschluss vom 18. November 2004 - 1 M 61/04 -, n. v.; insoweit gleich lautend offenbar der veröffentlichte Beschluss vom selben Tag - 1 M 62/04 -, Rz. 10, juris).

Dies ist mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar.

Mit dem Anschluss an die vor dem genannten Stichtag - dem 3. Oktober 1990 - bereits bestehende „alte“ Einrichtung bzw. mit der Möglichkeit eines solchen Anschlusses verfügte ein bebautes Grundstück bereits, wovon der Gesetzgeber zu recht ausging, über einen höheren Gebrauchsvorteil (zu diesem Begriff im Einzelnen noch unten, Abschn. 2 Buchst a) gegenüber den anderen Grundstücken. Dieser Vorteil mag mit dem Erschließungsvorteil, den die nach dem Stichtag rechtlich neue Einrichtung oder Anlage vermittelt, nicht deckungsgleich sein (so Steiner, Verfassungsrechtliche Fragen der Erhebung von Abwasserbeiträgen in Brandenburg, LKV 2009, 254 ff., 257). Gleichwohl kann nicht darüber hinweg gesehen werden, dass der Gebrauchswert der Grundstücke, die im Zeitpunkt der Wende angeschlossen bzw. anschließbar waren, gegenüber den anderen Grundstücken anders - höher - lag. Die seinerzeit angeschlossenen bzw. anschließbaren bebauten Grundstücke kamen also gewissermaßen mit einem bereits erhöhten „Gebrauchswertsockel" in die neue Einrichtung oder Anlage. Ob damit auch - wie es sich der Landesgesetzgeber weiter vorstellte - ein bereits „dauerhaft rechtlich gesicherter Vorteil" eingetreten war (LT-Drs., a. a. O., S. 10), kann dahinstehen. Jedenfalls setzte sich in der Folgezeit - unter dem dann geltenden Rechtsregime - die Vorteilslage in aller Regel faktisch fort und verfestigte sich auch rechtlich. Insbesondere lagen dann regelmäßig auch die Voraussetzungen dafür vor, dass sich der Eigentümer eines solchen Grundstücks auf das in der Folgezeit geschaffene satzungsrechtliche Anschluss- und Benutzungsrecht berufen konnte.

Demgemäß bewirkte bei einem solchen Grundstück der Anschluss an die „neue", nunmehr kommunale Einrichtung eine geringere Steigerung des Gebrauchsvorteils als bei den erst später anschließbar gewordenen bzw. bebauten Grundstücken. Das stellt einen zureichend sachlichen Anknüpfungspunkt für die vom Gesetzgeber vorgenommen Differenzierung dar (vgl. ähnlich OVG Magdeburg für das dort geltende Landesrecht: Urteil vom 4. Dezember 2003, a. a. O., Rz. 21; a. A. OVG Greifswald, Beschluss vom 21. April 1999 - 1 M 12/99 -, Rz. 18, juris, allerdings für den hier nicht gegebenen Fall einer rein satzungsrechtlichen Differenzierung ohne gesetzliche Grundlage).

Der von der Ermächtigung des § 8 Abs. 4a KAG eingeräumte Umfang der möglichen Privilegierung erweist sich ebenfalls als willkürfrei. Nach Satz 2 der Bestimmung darf für die altangeschlossenen Grundstücke der Anteil des Aufwands für die erstmalige Herstellung oder Anschaffung unberücksichtigt bleiben, „der ausschließlich auf die Schaffung eines Anschlusses oder einer Anschlussmöglichkeit für Grundstücke entfällt, die am 3. Oktober 1990 nicht tatsächlich angeschlossen oder anschließbar waren". Wie diese Vorgabe sich nach der Vorstellung des Gesetzgebers bei der Kalkulation des Beitragssatzes auszuwirken hat, lässt sich anhand des diagrammartig aufgebauten Berechnungsbeispiels in der Anlage 1 der Gesetzesbegründung (LT-Drs. a. a. O., S. 15) entnehmen. Ausweislich dieses Kalkulationsschemas wird - der Terminologie des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg in den Beschlüssen vom 18. November 2004 (a. a. O.) folgend - jeweils gleichermaßen unter Zugrundelegung aller veranlagungsfähigen Flächen ein „Herstellungsbeitrag I" für „nicht privilegierte Grundstücke" sowie ein „Herstellungsbeitrag II" für „altangeschlossene Grundstücke, die am 3. Oktober 1990 bebaut waren", gebildet.

Danach bleiben bei der Berechnung des (geminderten) „Herstellungsbeitrags II“ die „Investitionen für die Neuerschließung“ unberücksichtigt. Mit dieser Kurzbezeichnung ist derjenige Teil des Aufwands gemeint, den § 8 Abs. 4a Satz 2 KAG wie folgt bestimmt:

„Aufwand für die erstmalige Herstellung oder Anschaffung, der ausschließlich auf die Schaffung eines Anschlusses oder einer Anschlussmöglichkeit für Grundstücke entfällt, die am 3. Oktober 1990 nicht tatsächlich angeschlossen oder anschließbar waren.“

Letztlich wird damit der Sache nach der Beitragssatz - jeweils unter Berücksichtigung aller Flächen - im ersten Fall („Herstellungsbeitrag I“) unter Einschluss der (ausschließlichen) „Investitionen für die Neuerschließung“ und im zweiten Fall („Herstellungsbeitrag II“) ohne diese Investitionen errechnet. Bei der Berechnung des „Herstellungsbeitrags II“ dürfen danach nur solche Kosten herausgenommen werden, die allein auf den Gebrauchsvorteil für die Eigentümer der neuangeschlossenen Grundstücke („Neuanschließer“) entfallen.

Die Privilegierung ist in dieser konkreten Ausgestaltung nicht zu beanstanden. Sie erweist sich als sachgerecht, da umgekehrt der den Altanschließern zuzurechnende, zum Stichtag bereits vorhandene Gebrauchsvorteil gerade auch durch die jeweils im Bereich ihrer Grundstücke örtlich vorhandenen Leitungen vermittelt worden ist. Diese sind in der Folgezeit regelmäßig Bestandteil der „neuen“, kommunalen Einrichtung geworden, ohne dass der auf sie entfallende Aufwand seinerseits von den Neuanschließern zu tragen wäre.

Letztlich stellt es auch keine nicht mehr zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Neuanschließern dar, dass auf der einen Seite die Altanschließer durch die Privilegierung vom Aufwand für die neu erschlossenen Gebiete freigestellt sind, auf der anderen Seite wegen des Gesamtanlagenprinzips aber eine Beteiligung der Neuanschließer an dem zur Herstellung gehörenden Sanierungsaufwand erfolgen soll, der für die Erneuerung beispielsweise von Rohrleitungen vor allem den Altanschließern zugutekommt. Insbesondere muss diesem Umstand nicht dadurch begegnet werden, dass allein die Altanschließer mit dem Sanierungsaufwand für die alten örtlichen Rohrleitungen zu belasten sind (vgl. aber Hentschke, Verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber der neuen Altanschließerregelung in Brandenburg, LKV 2009, S. 248 ff., 252).

Diesbezügliche Bedenken greifen letztlich nicht durch. So ergibt eine Folgenbetrachtung, dass die Privilegierung auch insoweit im Ergebnis als sachgemäß zu bewerten ist.

Die Entscheidung des Satzungsgebers zugunsten des Optionsmodells führt zwangsläufig zu einer Verringerung des Beitragsaufkommens. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll bei der Bestimmung der Höhe der Beitragssätze trotz der verringerten Beiträge für Altanschließer vermieden werden, dass im Ausgleich dazu die Neuanschließer mit einem erhöhten Beitrag belastet werden (vgl. LT-Drs., a. a. O., S. 12, Abschn. 3, 2. Abs.).

Die dadurch erzeugte Deckungslücke ist nur durch eine gleichmäßige Belastung von Neu- und Altanschließern zu schließen. Die verminderte Deckung der Investitionskosten über das Beitragsaufkommen kann der Aufgabenträger nur im Wege der Gebührenerhebung ausgleichen. Da bei der Gebührenhöhe keine Differenzierung nach Alt- oder Neuanschluss erfolgt (erfolgen darf), sind die insoweit noch nicht refinanzierten Investitionskosten für die örtlichen Kanäle der neuangeschlossenen Grundstücke - so auch die Vorstellung des Gesetzgebers (vgl. LT-Drs., a. a. O., S. 13) - nunmehr anteilig gleichmäßig auf Alt- und Neuanschließer umzulegen.

Dass auf diesem Weg die Neuanschließer mit weiteren Investitionskosten für die neuen örtlichen Erschließungsanlagen belastet werden, ist auch unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Doppelbelastung unbedenklich. Denn insoweit werden ausschließlich die noch nicht refinanzierten Kosten der Neuerschließung, die nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch nur den Neuanschließern zugutekommt, in einem weiteren Schritt - nunmehr vollständig - umgelegt.

Im Gegenteil fallen dadurch im Ergebnis diese Kosten, wie soeben gezeigt, teilweise auch den Altanschließern zur Last. Schon damit würde eine etwaige Gerechtigkeitslücke zu Lasten der Neuanschließer verhindert, zumindest jedoch entscheidend abgemildert. Das gilt umso mehr, je niedriger die Kostendeckungsquote des Beitragsaufkommens angesetzt ist, also je höher umgekehrt der Anteil an den Kosten der Neuerschließung ist, der noch über das Gebührenaufkommen zu refinanzieren ist.

Damit steht dem Satzungsgeber eine „Stellschraube“ zur Verfügung, um einer womöglich auftretenden Ungleichbehandlung beider Gruppen von Beitragspflichtigen entgegenzuwirken. Selbst wenn das in bestimmten Fällen als nicht ausreichend anzusehen wäre, würde das ebenfalls nicht auf die Wirksamkeit der gesetzlichen Ermächtigung durchschlagen.

Denn die Ermächtigung räumt dem Satzungsgeber Ermessen ein, ob er von der Gestaltungsoption Gebrauch macht (dazu noch eingehend im Anschluss). Es ist daher möglich, das Ermessen in besonderen Fällen ausnahmsweise als dahin gebunden anzusehen, dass die Bestimmung eines ermäßigten Beitragssatzes zu unterbleiben hat, wenn dem Gleichbehandlungsgebot nicht anders genügt werden kann.

Letztlich soll die Beitragsermäßigung auch nur eine generell geeignete Berechnungsmethode sein, um den geringeren Zuwachs an Gebrauchsvorteilen für ein altangeschlossenes Grundstück zu erfassen. Eine gleichsam centgenaue Bemessung des ermäßigten Vorteils verlangt auch das Gleichbehandlungsgebot nicht.

bbb) Der Satzungsgeber hat den in § 7 Abs. 2 TWABS geregelten ermäßigten Beitragssatz unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben festgelegt.

aaaa) Er hat sich zunächst beanstandungsfrei dafür entschieden, überhaupt von der Gestaltungsoption des § 8 Abs. 4a KAG Gebrauch zu machen. Ihm ist nach dieser Bestimmung („kann") dahin gehend ein Ermessen eingeräumt. Der gesetzgeberischen Absicht liegen insoweit folgende Erwägungen zugrunde (LT-Drs., a. a. O., S. 10 f.):

„2. Der Aufgabenträger „kann" eine Privilegierung vorsehen. Der Gesetzgeber räumt den Aufgabenträgern also ein Satzungsermessen ein. Der Festlegung einer zwingenden Rechtsfolge durch den Gesetzgeber bedurfte es nicht. Beide Varianten sind verfassungsgemäß. Mit der Optionsregelung trägt der Gesetzgeber dem Gedanken der kommunalen Selbstverwaltung Rechnung. Die Aufgabenträger können unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort entscheiden, ob sie eine Privilegierung bebauter altangeschlossener Grundstücke vornehmen oder nicht. Die Entscheidung ist dem satzungsgebenden Organ (Gemeindevertretung, Stadtverordnetenversammlung, Verbandsversammlung) vorbehalten, sie kann keinesfalls auf den Hauptverwaltungsbeamten delegiert werden (§ 28 Abs. 2 Nr. 9 KVerf, § 15 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 GKG). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Option auch Aufgabenträgern offen steht, die zum Inkrafttreten der Neuregelung bereits über eine wirksame Satzung verfügten. Eine nachteilige Rückwirkung bei den Beiträgen ist nicht gegeben, da die Neuanschließer keinen höheren Beitragssatz zahlen müssen. Die Gebühren sind spätestens alle zwei Jahre neu zu kalkulieren (§ 6 Abs. 3 Satz 1). Daher ergeben sich etwaige Konsequenzen erst für die Zukunft.“

Daraus lässt sich ableiten: Der Satzungsgeber soll, ausgehend von den Gegebenheiten innerhalb des Geltungsberefchs der Satzung, grundsätzlich frei darüber entscheiden dürfen, ob er von der Privilegierungsmöglichkeit Gebrauch macht. Als Normgeber ist er bei Ausübung seines Ermessens nicht an die in § 114 VwGO für das behördliche Ermessen vorgesehenen Maßstäbe gebunden. Deshalb dürfte die Ausübung des Ermessens des Satzungsgebers allenfalls ausnahmsweise dann auf die Wahl einer der beiden Möglichkeiten beschränkt sein, wenn die erwähnte „Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort“ dies gebietet, also eine Entscheidung zugunsten der anderen Möglichkeit nicht mehr vertretbar erscheinen lässt. Das könnte etwa dann der Fall sein, wenn die örtlichen Anlagenteile der Altanschließer im Verbandsgebiet überwiegend bereits derart verschlissen sind, dass sie während der Kalkulationsperiode ersetzt werden müssen. Dann könnte ausnahmsweise Anlass für den Satzungsgeber bestehen zu erwägen, ob noch ein sachlicher Grund dafür vorliegt, die Eigentümer altangeschlossener Grundstücke durch einen ermäßigten Beitragssatz gegenüber den Neuanschließern zu begünstigen.

Hiervon ausgehend sind keine Umstände dafür ersichtlich, dass die grundsätzliche Entscheidung des WAZV von der Ausübung des Optionsrechts Gebrauch zu machen, unvertretbar wäre. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die örtlichen Erschließungsanlagen für die altangeschlossenen Grundstücke im Satzungsgebiet sich in größerem Umfang als erneuerungsbedürftig erwiesen hatten. Im „Bericht über die Beitragskalkulation (Globalkalkulation)“ der BKC Kommunal-Consult GmbH vom November 2012 (im Folgenden: Kalkulationsbericht) findet vielmehr ausdrücklich Erwähnung, dass Anlagen bereits vorhanden waren, „welche auch weiterhin langfristig den Anschlussnehmern zur Verfügung gestellt werden sollen.“ Von einer umfassenden und grundlegenden Erneuerungsbedürftigkeit der übernommenen Anlagen ist weder in diesem noch in anderem Zusammenhang die Rede. Im Gegenteil hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zusätzlich auf den Umstand verwiesen, dass zwischenzeitlich sogar schon neu errichtete örtliche Erschließungsanlagen von erforderlichen Sanierungsmaßnahmen betroffen waren.

bbbb) Auch die in § 7 TWABS vorgesehene Höhe des Beitragssatzes gemäß Abs. 2 von 0,59 Euro je Quadratmeter Nutzungsfläche für „alterschlossene“ Grundstücke im Sinne von § 2 Abs. 2 TWABS gegenüber dem Beitragssatz nach Abs. 1 in Höhe von 0,65 Euro je Quadratmeter Nutzungsfläche für die sonstigen - sozusagen neuerschlossenen - Grundstücke im Sinne von § 2 Abs. 1 TWABS (jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) lässt sich nicht beanstanden.

Ausweislich des Kalkulationsberichts (S. 48) hat der Satzungsgeber mit der Bestimmung des verminderten Beitragssatzes der gesetzlichen Vorgabe des § 8 Abs. 4a Satz 2 KAG genügt. Dort ist auf S. 60 f. ein umlagefähiger Aufwand von 60.095.247,34 € für „Trinkwasser" zur Berechnung des „Herstellungsbeitrags I" und von 53.794.756,52 € für „Altanschließer TW" zur Berechnung des „Herstellungsbeitrags II" vermerkt. Aus dem Kapitel „Rechtliche und Betriebswirtschaftliche Grundlagen" des Kalkulationsberichts (Abschnitt 3.4, dort S. 26 bis 28) ergibt sich zunächst, dass die Kalkulation zur Ermittlung dieser Summen im Ansatz zutreffend von den rechtlichen Maßgaben des § 8 Abs. 4a KAG ausgegangen ist. Die Ausführungen zu Abschnitt 5.5 (S. 46 bis 48) belegen ferner, dass dieser Ansatz beanstandungsfrei bei der Einschätzung der örtlichen Verhältnisse des Verbandsgebiets Berücksichtigung gefunden hat.

Die nur anteilige Umlage des beitragsfähigen Aufwands durch Festlegung der Beitragssätze für Alt- und Neuanschließer unterhalb des jeweils rechnerisch maximal zulässigen Beitragssatzes beachtet ebenfalls die Vorgaben des Berechnungsbeispiels in der Gesetzesbegründung. Danach ist, wenn sich der Satzungsgeber bei der Bestimmung des Beitragssatzes für einen nur anteiligen Deckungsgrad entscheidet, sowohl der „Herstellungsbeitrags I" als auch der „Herstellungsbeitrag II" um denselben Faktor aus dem jeweils rechnerisch maximal zulässigen Beitragssatz herauszukürzen. Der Kalkulationsbericht weist auf S. 63 zwei Beitragssätze, gerundet auf ganze Cent, aus, die im gleichen Verhältnis gekürzt sind, indem sie jeweils einer Deckungsquote von (gerundet) 47 % entsprechen: Danach beträgt der Satz für Neuanschließer statt höchstens 1,38 €/qm aktuell 0,65 €/qm und für Altanschließer statt höchstens 1,24 €/qm aktuell 0,59 €/qm.

dd) Auch im Übrigen drängen sich keine Fehler der Kalkulation des Beitragssatzes auf.

Mit ihrem Hinweis auf den fehlenden Nachweis der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips äußert die Klägerin lediglich Bedenken „ins Blaue hinein", denen die Kammer nicht näher nachzugehen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, Rz. 30, juris).

Des Weiteren trifft es nicht zu, dass mit der zusätzlichen - nachträglichen - Veranlagung der altangeschlossenen Grundstücke durch den Beklagten eine Teilgruppe von Beitragspflichtigen überhöht oder „doppelt", wie die Klägerin meint, zur Finanzierung der Investitionskosten herangezogen wird.

Zwar war noch in der jüngsten Kalkulation ausweislich des besagten Kalkulationsberichts das über Jahre hinweg vereinnahmte und auf den Investitionsaufwand entfallende Gebührenaufkommen nicht als Einnahmeposten ausgewiesen. Aber auch bei nachträglicher Berücksichtigung der auf diese Position entfallenden Beträge ergibt sich keine Kostenüberdeckung, somit auch keine unzulässige Doppelbelastung. Der Beklagte hat nachvollziehbar und anhand einer über den Zeitraum von 1995 bis 2010 sich erstreckenden Aufstellung über die aufwandbezogenen Gebühreneinnahmen unwidersprochen dargelegt, dass der beitragswirksame Aufwand um einen Betrag von 17.605.858,35 € zu mindern ist und auch unter Berücksichtigung dessen immer noch ein Puffer zwischen den maximalen und den beschlossenen Beitragssätzen verbleibt. Spätere Gebühreneinnahmen - also solche nach Inkrafttreten der Satzung - braucht der Beklagte nicht zu berücksichtigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013, a. a. O., Rz. 52).

Dabei ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht beanstanden, dass infolge der ursprünglichen Nichtberücksichtigung der altangeschlossenen Grundstücke sich nunmehr die Refinanzierungsanteile im Verhältnis zwischen dem Beitrags- und dem Gebührenaufkommen zugunsten des ersteren verschoben haben.

Zwar hat das Oberverwaltungsgericht Frankfurt [Oder] im Urteil vom 3. Dezember 2003 (2 A 417/01 -, Rn. 40 ff, 46, juris) zu einer Fallgestaltung, die ebenfalls die erst nachträgliche Einbeziehung altangeschlossener Grundstücke betrifft, die Bestimmung eines - im Ergebnis nicht überhöhten - Beitragssatzes verworfen. Die dem zugrunde liegende Argumentation führt hier aber zu keinen durchgreifenden Bedenken. Denn der genannten Entscheidung lag der Sonderfall zugrunde, dass ein „gesonderter Beschluss ausdrücklich auf bestimmte Quoten" gefasst worden war. Außerhalb einer solchen Konstellation ist der Satzungsgeber hingegen nicht gehindert, die Quoten anteiliger Beitrags- und Gebührenfinanzierung gegeneinander beliebig wieder zu verschieben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2011 - OVG 9 S 24.11 -, Rz. 13, juris, unter Verweis auf sein Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 22.09 -, Rz. 30, juris).

Da nicht ersichtlich ist, dass der Wasser- und Abwasserverband jemals einen „gesonderten Beschluss ausdrücklich auf bestimmte Quoten“ getroffen hätte, kann der vom Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) aufgestellte Rechtssatz hier schon von vornherein nicht eingreifen. Im Übrigen hätte der Zweckverband mit dem hier maßgeblichen Satzungsbeschluss vom 27. November 2012 die Quoten anteiliger Beitrags- und Gebührenfinanzierung wirksam gegeneinander verschoben. Denn dieser Beschluss fußte auf der eigens zu diesem Zweck - Berücksichtigung der „altangeschlossenen“ Grundstücke unter Anwendung der Privilegierungsmöglichkeit - erstellten (Neu-)Kalkulation des Beitragssatzes (vgl. bereits S. 5 des Kalkulationsberichts). Damit war hinreichend klargestellt, dass wegen der erstmaligen Veranlagung dieser Grundstücke bei unverändertem Beitragssatz die Investitionskosten nunmehr in gesteigertem Maß über das Beitragsaufkommen refinanziert würden.

Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte auch alle öffentlich genutzten Grundstücke als beitragspflichtige Flächen in der Kalkulation berücksichtigt hat. Im Gegenteil führt gerade diese Handhabung ungeachtet des Umfangs der Beitragspflichtigkeit dieser Grundstücke bzw. ihrer tatsächlichen Heranziehung dazu, dass die Beitragspflichtigen maximal entlastet werden. Selbst wenn damit rechtlich betrachtet ein Zuviel an Grundstücksfläche in die Kalkulation eingestellt worden wäre, könnten die Beitragspflichtigen dadurch nur begünstigt werden. Denn die Verteilung des Aufwands auf eine überhöhte Anzahl von Maßstabseinheiten führt dazu, dass sich der Beitragssatz entsprechend ermäßigt.

Deshalb kann letztlich auch nicht das Argument der Klägerin durchgreifen, die nach § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG abzuziehenden Kostenanteile für gemeinde- und verbandseigene Grundstücke seien nicht eindeutig ausgewiesen.

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin stehen weder die Nutzung des Grundstücks zu öffentlichen Zwecken noch das an ihm bestehende kommunale Eigentum oder ihre Mitgliedschaft im Zweckverband der Beitragspflicht entgegen.

a) Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG werden Beiträge von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen oder Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Unter dem - grundstücksbezogenen - Begriff des wirtschaftlichen Vorteils wird die Gebrauchswertsteigerung des angeschlossenen oder anschließbaren Grundstücks verstanden, die durch die von der Einrichtung oder Anlage ausgehenden Gebrauchsvorteile bewirkt wird. Diese liegen darin, dass das Grundstück durch die Einrichtung oder die Anlage dauerhaft in gewissem Maße überhaupt oder jedenfalls besser baulich oder gewerblich genutzt werden kann, als wenn es diese Einrichtung oder Anlage nicht gäbe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u. a. - Rz. 53, juris; OVG Münster, Urteil vom 5. Februar 1980 - 2 A 922/79 -, Rz. 34, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 62.11 -, Rz. 29, juris). Eine Steigerung des Verkehrswertes ist dabei nicht erforderlich (BVerfG, a. a. O.; OVG Münster, a. a. O.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2007/September 2014, Rz. 271, 533 zu § 8; Schneider/Rohde in Hamacher, KAG NRW, Stand November 2014/Dezember 2012, Rz. 74, 20 zu § 8; Lübke in Muth, Potsdamer Kommentar, Kommunalrecht und Kommunales Finanzrecht in Brandenburg, Stand Mai 2013, Rz 2 zu § 8; vgl. auch für das Straßenausbaubeitragsrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2014 - OVG 9 S 9.13 -, Rz. 8, juris: Verkehrswertsteigerung als Regelfall). Gleiches gilt für eine gesteigerte Renditeerwartung. Auch sie kann mit der Gebrauchswertsteigerung einhergehen, ist hierfür aber nicht ausschlaggebend (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, a. a. O., Rz. 30). Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung (OVG Frankfurt [Oder], Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, Rz. 35, juris) betrifft demgegenüber die Begründung von Artzuschlägen für gewerbliche, industrielle und die Nutzung in Kerngebieten und ist insoweit nicht aussagekräftig; die dortigen Ausführungen stellen vielmehr eine Schlussfolgerung gleichsam in umgekehrter Richtung dar.

Danach erfahren auch Grundstücke von Hoheitsträgern, die zu öffentlichen Zwecken genutzt werden, eine Gebrauchswertsteigerung und sind durch den Anschluss bzw. die Anschließbarkeit wirtschaftlich bevorteilt (Urteil der Kammer vom 10. Dezember 2014 - VG 8 K 3720/13 -, Rz. 20, juris; Becker in ders. u. a., KAG Brandenburg, Stand Dezember 2013, Rz. 117a zu § 8; vgl. auch Driehaus und Möller in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2012 bzw. 2013, Rz. 458a, 1036 und 1930 zu § 8, wo die grundsätzliche Beitragspflicht von zu öffentlichen Zwecken genutzten Grundstücken nicht in Zweifel gezogen, sondern vorausgesetzt wird). Ein Rechtssatz, wonach nur einer privaten Nutzung eines Grundstücks ein „Vorteil" zukommt, existiert nicht. Einen solchen enthält insbesondere nicht das von der Klägerin angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 8. Februar 1990 (22 A 712/89 -, Rz. 10, juris). Diese Entscheidung ist schon nicht einschlägig; denn sie betrifft einen Kostenerstattungsanspruch vergleichbar dem in Brandenburg in § 10 KAG geregelten Anspruch, der abweichend von den beitragsrechtlichen Anforderungen ein gesteigertes „Sonderinteresse" des Grundstückseigentümers voraussetzt.

Es liegt auf der Hand, dass gerade als Kindertagesstätten oder Schulen genutzte Grundstücke durch den Anschluss an eine öffentliche Trinkwasseranlage besser genutzt werden können als ohne sie. Dass es - wie der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung einwendet - für Kinder und Schüler keinen Unterschied ausmacht, ob das Wasser aus der öffentlichen Trinkwassereinrichtung oder aus einer privaten Brunnenanlage bezogen wird, ist für die Beurteilung, ob ein wirtschaftlicher Vorteil vorliegt, unerheblich. Denn für die Annahme eines Vorteils ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG maßgeblich, ob er dem Grundstückseigentümer zugutekommt, also nicht dritten Personen, die das Grundstück zufällig (mit-)nutzen. Für den Eigentümer erweist sich der Vorteil bei einem Anschluss an die öffentliche Trinkwassereinrichtung dadurch, dass er zur Deckung des Trinkwasserbedarfs „einfach den Wasserhahn aufdrehen kann", ohne zusätzlich kostenträchtige Vorkehrungen für den Betrieb einer stattdessen vorhandenen Brunnenanlage treffen zu müssen.

Die Kammer hält in diesem Zusammenhang an der im Urteil vom 10. Dezember 2014 (a. a. O.) geäußerten Einschätzung fest, dass - zumindest in den ganz überwiegenden Fällen - kein rechtliches Hindernis besteht, eine öffentliche Nutzung gleichsam „von einem auf den anderen Tag" - worunter nicht „sofort", sondern der Wegfall des Bedarfs etwa aus Gründen des demografischen Wandels zu verstehen ist - ersatzlos aufzugeben und das betroffene Grundstück dem freien Markt zuzuführen. Zudem sind Fälle praktisch vorstellbar, in denen das Grundstück von vornherein nur vorübergehend öffentlich genutzt werden soll. In einem solchen Fall ist - erst recht - kein Grund dafür ersichtlich, das Grundstück von der Beitragspflicht freizustellen.

Würde man dies mit der Klägerin anders sehen, müsste bei Grundstücken, die zu sakralen Zwecken genutzt werden, erst recht von einem Entzug der Grundstücke als Wirtschaftsgut ausgegangen werden, zum einen weil die Widmung zu sakralen Zwecken im Regelfall noch beständiger und langfristiger angelegt ist, zum anderen, weil mit Kirchengebäuden bebaute Grundstücke wegen der Eigenart ihrer Bebauung noch weniger verkehrsfähig sind, sich also die Steigerung des Gebrauchswerts noch weniger in „Heller und Pfennig“ ausdrücken lässt. Entsprechendes wäre für Friedhöfe anzunehmen.

Gleichwohl werden in keinem Bundesland unter Geltung des jeweiligen Kommunalabgabengesetzes Kirchengrundstücke oder Friedhöfe von der Beitragspflicht ausgenommen. Allenfalls kann sich hinsichtlich so genutzter Grundstücke die Frage nach der Bemessung des beitragspflichtigen Vorteils stellen, wie das etwa auch bei Sportplätzen der Fall ist, die ebenfalls regelmäßig einer öffentlichen Nutzung unterliegen (vgl. Driehaus, a. a. O., Rz. 458a zu § 8 zum Straßenausbaubeitragsrecht mit Nachweisen aus der einschlägigen Rechtsprechung, sowie Rz. 1036; vgl. auch Möller, a. a. O., Rz. 1930 f. zur Vorteilsbemessung bei „Grundstücknutzungen im öffentlichen Interesse“ unter Verweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Cottbus).

Im Übrigen lässt sich der Gebrauchsvorteil auch bei „öffentlicher Nutzung“ jedenfalls mittelbar wertmäßig erfassen. Das ergibt folgende Überlegung: Würde die Klägerin kein eigenes Grundstück für die öffentliche Aufgabe nutzen, müsste sie - wie sie selbst bemerkt - sich auf dem freien Immobilienmarkt eindecken, also die benötigte Immobilie in entsprechender Lage kaufen oder anmieten. Das kann sie naturgemäß nur zum jeweiligen Marktpreis tun. Genau das bleibt ihr erspart, indem sie ein eigenes Grundstück nutzt. Der Wert ihres eigenen Grundstücks schlägt sich also in dieser Ersparnis nieder.

Unverständlich ist ferner der Hinweis der Klägerin auf zu befürchtende „rechnerische“ Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Beitragshöhe. Wenn nämlich von vornherein feststeht, dass auch öffentlich genutzte Grundstücke zu Beiträgen herangezogen werden und deshalb eben nicht als Einnahmequelle für den Zweckverband ausfallen, entstehen keine ungeklärten Rechnungsposten.

b) Ebenso wenig hindert die Beitragspflicht, dass das veranlagte Grundstück im Eigentum der Gemeinde steht und diese sich nicht auf den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2002 - 2 BvR 403/02 -, Rz. 11, juris). Dass deshalb einer Gemeinde etwa flächendeckend das Eigentum entzogen werden könnte, ist eine eher theoretische Möglichkeit ohne wirklichkeitsnahen Hintergrund. Das Argument der Klägerin - seine Stichhaltigkeit dahingestellt - vernachlässigt den entscheidenden Umstand, dass der wirtschaftliche Vorteil grundstücksbezogen zu beurteilen ist und - ist er einmal eingetreten - durch einen nachträglichen Eigentumswechsel nicht wieder entfällt. Im Übrigen kann auch ein privater Eigentümer das Eigentum an seinem Grundstück unfreiwillig, etwa im Wege der Zwangsversteigerung verlieren, ohne dass diese Möglichkeit ernsthaft seiner Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag entgegengehalten werden könnte.

c) Etwas anderes ergibt sich nicht aus der allein die Aufwandsermittlung bei der Kalkulation betreffenden Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 7, 1. Halbs. KAG.

Danach bleibt, wenn die Einrichtungen oder Anlagen erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit oder von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband selbst in Anspruch genommen werden, bei der Ermittlung des Aufwandes ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit oder der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes entsprechender Betrag außer Ansatz.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorschrift nur zwei Alternativen enthält und nicht drei, wie die Klägerin meint. Zwar weist der Gesetzeswortlaut tatsächlich zweimal das Verbindungswort „oder“ auf. Der doppelte Gebrauch des Wortes „oder“ bezeichnet hier aber kein Verhältnis von drei logisch gleichrangigen Alternativen. Vielmehr sind zunächst nur zwei (Ober-)Alternativen gemeint. Mit dem zweiten „oder“ in der Verbindung: „der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes“ wird lediglich die Wendung beibehalten, die sich durch das gesamte Kommunalabgabengesetz zieht, wie schon der Wortlaut des § 8 Abs. 1 zeigt: „Die,Gemeinden und Gemeindeverbände‘ können Beiträge erheben“ (vgl. in diesem Sinne etwa auch §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 KAG).

Bei der Wiederholung dieser Formulierung in Abs. 4 Satz 7 handelt es sich logisch um eine Unter-Alternative, die - mathematisch dargestellt - in Klammern gefasst werden könnte. Sprachlich könnte demgemäß das zweite „oder“ durch das Wort „bzw." oder stattdessen gleich die gesamte Verbindung: „der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes" durch den Ausdruck „des jeweiligen Aufgabenträgers" ersetzt werden.

Da die Klägerin jedoch keine Aufgabenträgerin (mehr) ist, nachdem sie die Aufgabe der Trinkwasserversorgung auf den Zweckverband übertragen hat (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 GKGBbg a. F.), haben ihre Grundstücke nicht nach § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG außer Ansatz zu bleiben.

Anderes folgt auch nicht aus der von ihr in diesem Zusammenhang angeführten Zitatstelle aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 23. November 1976 (II A 1766/74 -, Rz. 12, juris): „Der Vorteil der Allgemeinheit ist die Kehrseite des Eigentümervorteils". Abgesehen davon, dass diese Aussage aus dem Zusammenhang gerissen ist - er betrifft Ausführungen zum Straßenausbaubeitragsrecht -, kann damit lediglich gemeint sein - worauf der Beklagte zutreffend hinweist -, dass der Vorteil der Allgemeinheit und der Eigentümervorteil sich zu 100 % ergänzen (müssen).

Durch die Nutzung der Grundstücke als Kindertagesstätten bzw. als Schule wird die Trinkwasserversorgungsanlage des WAZV ferner nicht „erfahrungsgemäß" auch von der Allgemeinheit in Anspruch genommen. Unter dieser Wendung sind die nicht grundstücksbezogenen Vorteile zu verstehen. Klassische Beispielsfälle hierfür sind im Bereich der Trinkwasserversorgung die Speisung von Hydranten für Feuerlöschzwecke, zum Besprengen der Straßen oder zum Bewässern von Grünanlagen (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 18. September 2008 - VG 9 K 1128/05 -, Rz. 41, juris; Becker in ders. u. a., KAG Bbg, Stand Dezember 2014, Rz. 274 zu § 8; Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2007, Rz. 593a zu § 8; Lohmann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2015, Rz. 850 zu § 8; Schneider in Hamacher, KAG NRW, Stand November 2005, Rz. 89 zu § 8). Demgegenüber geht es im vorliegenden Zusammenhang um den grundstücksbezogenen Vorteil. Zu Recht weist Becker (a. a. O.) darauf hin, dass sonst auch der auf private Kindertagesstätten und Schulen entfallende Aufwand außer Betracht bleiben müsste. Das würde den Sinngehalt des § 8 Abs. 4 Satz 7, 1. Halbs. KAG überdehnen, die Beitragszahler von den Investitionskosten einer öffentlichen Einrichtung freizustellen, soweit diese nicht dem Interesse der Grundstückseigentümer, sondern dem öffentlichen Gemeininteresse dient.

d) Schließlich ist es für die Beitragspflicht unerheblich, dass die Klägerin Mitglied des Zweckverbands ist, auf den sie die Aufgabe der Wasserversorgung übertragen hat und der nun den Beitrag gegen sie geltend macht.

Mit ihrem Beitritt zum Zweckverband hat sich die Klägerin der Aufgabe der Trinkwasserversorgung komplett entledigt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 GKGBbg a. F.); ungeachtet ihrer Mitgliedschaft stehen sich die Klägerin und der Zweckverband als eigenständige und rechtlich unabhängige Körperschaften gegenüber. Das schließt es aus, die Klägerin gleichwohl als auf Seiten des die Vorteile vermittelnden Aufgabenträgers stehend mit der Folge anzusehen, dass sie nicht zugleich die Empfängerin dieser Vorteile und damit beitragspflichtig sein kann. Aus § 6 Abs. 1 Satz 1 GKGBbg a. F. folgt das Gegenteil.

Daraus ergibt sich zugleich, dass sich die Klägerin nicht auf den - von ihr ohnehin bestrittenen - Grundsatz berufen könnte, niemand könne sein eigener Schuldner sein (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1985 - 8 C 127.83 -, NVwZ 1985, 912; OVG Saarlouis, Urteil vom 28. September 2009 - 1 A 313.09 -, Rz. 35 ff., juris). Denn Abgabengläubiger ist, wie soeben gezeigt, der Zweckverband als Aufgabenträger, der mit der Klägerin nicht identisch ist.

Ebenso wenig modifizieren die von der Klägerin angeführten Bestimmungen zur Verbandsumlage die Voraussetzungen der Beitragspflicht. Die Klägerin beruft sich insoweit auf § 19 GKGBbg a. F., der zwischenzeitlich durch den nahezu wortgleichen § 29 GKGBbg i. d. F. vom 10. Juli 2014 ersetzt worden ist. Diese Vorschriften regeln indessen allein die Frage der Deckung des Bedarfs mittels Umlage. Danach kann ein Bedarf etwa auftreten, wenn Grundstücke für die Erhebung eines Beitrags ausfallen. Ob Letzteres der Fall ist, regeln § 19 GKG a. F. bzw. § 29 GKGBbg aber gerade nicht.

Anders als die Klägerin meint, bewirkt die Veranlagung gemeindeeigener Grundstücke durch den Zweckverband grundsätzlich keine finanzielle Doppelbelastung der Mitgliedsgemeinde. Vielmehr wirkt sich eine Übertragung der Aufgabe der Wasserversorgung auf den Zweckverband mit nachfolgender Beitragserhebung durch diesen im Ansatz als „Nullsummenspiel“ für die Gemeinde aus: Zwar hat sie tatsächlich Beiträge für ihre Grundstücke an den Zweckverband zu entrichten, aber diese stellen zugleich die Abgeltung für die Investitionen dar, deren Aufwand nicht mehr sie selbst, sondern der Zweckverband zu tragen hat. Ihr bleibt also im Gegenzug zum Beitrag dieser Aufwand erspart.

Sofern sie in diesem Zusammenhang noch geltend macht, sie habe ihr gehörende vermögenswerte Bestandteile der Anlage dem Zweckverband unentgeltlich überlassen, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies auf ihrem freien Entschluss beruht. Ebenso gut hätte sie - übrigens auch außerhalb der Verbandsgründung (vgl. § 16 GKGBbg: „Vermögensübertragung und Ausgleich“; vormals ähnlich § 12 GKG a. F.) - einen finanziellen Ausgleich der eingebrachten Anlagenteile vereinbaren oder geregelt verlangen können.

3. Der Beklagte ist auch nicht infolge Zeitablaufs daran gehindert, den Beitrag geltend machen.

a) Der Beitrag ist nicht festsetzungsverjährt. Die hier geltende vierjährige Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 169 AO) konnte nicht vor dem 1. Januar 2011 anlaufen und war daher im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids noch nicht abgelaufen.

Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO). Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entsteht die Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der (ersten) rechtswirksamen Satzung.

Entstehen konnte die Beitragspflicht für die Grundstücke der Klägerin nicht vor dem 1. Januar 2011. Denn eine rechtswirksame Satzung hat der Zweckverband erstmals mit der jüngsten Satzung vom 27. November 2012 erlassen, die - wie schon erwähnt - gemäß ihrem § 15 rückwirkend zu jenem Zeitpunkt in Kraft getreten ist

Frühere Versuche des Zweckverbands, wirksames Beitragsrecht zu erlassen, sind allesamt fehlgeschlagen. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die früheren Kalkulationen zur Trinkwassererschließung die altangeschlossenen Grundstücke in gleichheitswidriger Weise unberücksichtigt gelassen haben. Dem lag folglich ein Beitragserhebungssystem zugrunde, dass die Heranziehung der Altanschließer nicht vorsah und daher gegen Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 LVerf verstieß. Aufgrund ihres grundlegenden Mangels sind diese Kalkulationen zudem unschlüssig, da sich ihnen nicht entnehmen lässt, inwieweit das Kostenüberschreitungsverbot eingehalten wurde. Der Umstand, dass die jüngste, hier maßgebliche Kalkulation den weiterhin unveränderten Beitragssatz nunmehr auch bei Heranziehung altangeschlossener Grundstücke stützt, vermag dem seinerzeitigen Mangel nicht abzuhelfen. Denn dieser Kalkulation liegen die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der jüngsten Satzung ermittelten Prognosewerte zugrunde, die nicht auf den Zeitpunkt früherer Satzungsbeschlüsse zurückbezogen werden können (vgl. das Urteil der 9. Kammer des erkennenden Gerichts vom 28. Oktober 2011 - VG 9 K 490/07 -, EA S. 4 ff.).

Damit bestätigt die Kammer ihre bereits in mehreren Beschlüssen geäußerte Auffassung (vgl. z. B. Beschluss vom 21. März 2013 - VG 8 L 533/12 -, EA S. 7), mit der sie sich an die Rechtsprechung der vormals für beitragsrechtliche Verfahren des Antragsgegners zuständigen 9. Kammer des erkennenden Gerichts angeschlossen hat, die Entsprechendes zunächst zu den vormaligen Schmutzwasseranschlussbeitragssatzungen (vgl. ausführlich Beschluss vom 27. Januar 2012 - VG 9 L 283/11 -, EA S. 5 ff.) und sodann auch zu den vormaligen Trinkwasseranschlussbeitragssatzungen des Verbands entschieden hat (vgl. Beschluss vom 20. Februar 2012 - VG 9 L 479/11 -, EA S. 5).

b) Die Heranziehung der Klägerin als Altanschließerin verstößt auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art 20 Abs. 3 GG.

Allerdings hatte die am 1. Februar 2004 in Kraft getretene Neuregelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (vgl. Art. 5 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003, GVBl. I S. 294) zunächst dazu geführt, dass - im Falle von Satzungsfehlern und daraus resultierender Satzungsunwirksamkeit - praktisch eine unbeschränkt lange Zeit zwischen der Erlangung der Anschlussmöglichkeit und der Beitragsveranlagung liegen konnte; diese zeitlich unbegrenzte Beitragserhebungsmöglichkeit verstieß nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, Rz. 34 ff., juris) gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.

Zwischenzeitlich ist aber die vom Bundesverfassungsgericht zunächst für das Bayerische Kommunalabgabengesetz vermisste gesetzliche Regelung einer bestimmbaren zeitlichen Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner aufgrund des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 40 S. 1) in das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg eingefügt worden, und zwar mit Wirkung vom 7. Dezember 2013 auch für - wie hier - noch nicht bestandskräftige Abgabenbescheide (vgl. § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 KAG in der Fassung des Änderungsgesetzes). Diese Regelung erweist sich als verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg an. Dieses hat wiederholt entschieden, dass die vom brandenburgischen Landesgesetzgeber zwischenzeitlich bestimmte zeitliche Obergrenze von 15 Jahren seit Eintritt der Vorteilslage für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner zuzüglich einer Fristhemmung für die Zeit bis zum 3. Oktober 2000 nicht zu beanstanden ist: Die zeitliche Obergrenze liege im Bereich vergleichbar langer oder längerer Fristen im öffentlichen Recht; auch der Hemmungszeitraum sei mit Rücksicht auf die langwierigen erheblichen Schwierigkeiten beim Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung, bei der Gründung von Zweckverbänden, bei der erstmaligen Schaffung von wirksamem Satzungsrecht und der Lösung des „Altanschließer“-Problems nicht unangemessen lang (so zuletzt Beschluss vom 9. April 2015 - OVG 9 S 18.15, OVG 9 S 19.15 -, Rz. 8 m. w. N., juris; vgl. entsprechend OVG Magdeburg, Urteil vom 4. Juni 2015 - 4 L 24/14 -, Rz. 40, juris, zu den dort geltenden kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen).

Die in § 19 Abs. 1 KAG bestimmte zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich kann ihren Voraussetzungen nach in keinem Fall bei einer vor dem 31. Dezember 2015 erfolgten Heranziehung, also auch hier nicht, überschritten sein.

4. Individuelle Bedenken gegen die Veranlagung der einzelnen Grundstücke, insbesondere gegen die Höhe des jeweils festgesetzten Beitrags, hat die Klägerin im Klageverfahren nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO.

III.

Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Es liegt keiner der hierfür in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vor.

Ferner ist zugleich der

B e s c h l u s s

ergangen:

Der Streitwert wird bis zur Verbindung der Verfahren für das vormalige Verfahren

VG 8 K 1288/12 auf  1.011,34 €,

VG 8 K 1289/12 auf  1.933,67 €,

VG 8 K 1290/12 auf  4.621,12 €,

VG 8 K 1291/12 auf 25.024,73 €,

sowie für die Zeit nach Verbindung der Verfahren unter dem einheitlichen Geschäftszeichen VG 8 K 1288/12 auf 32.590,86 € festgesetzt.

G r ü n d e:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Maßgebend für die Höhe des Streitwerts sind hiernach die in den angefochtenen Beitragsbescheiden genannten Heranziehungsbeträge, die für die Zeit nach Verbindung der Verfahren zusammenzurechnen sind.