Gesetze / Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg
GKGBbg§ 19 Mitgliedschaft und Stimmabgabe in der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung setzt sich aus den Vertreterinnen und Vertretern der Verbandsmitglieder (Vertretungspersonen) zusammen. Jedes Verbandsmitglied entsendet eine Vertretungsperson in die Verbandsversammlung. Jedes Verbandsmitglied hat eine Stimme, sofern nicht die Verbandssatzung für einzelne oder alle Verbandsmitglieder andere Stimmenzahlen festlegt. Die Vertretungsperson gibt alle Stimmen des Verbandsmitgliedes einheitlich ab.
(2) Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass einzelne oder alle Verbandsmitglieder mehrere Vertretungspersonen in die Verbandsversammlung entsenden. Die bei der Beschlussfassung anwesenden Vertretungspersonen eines Verbandsmitgliedes geben alle dem Verbandsmitglied nach der Verbandssatzung zustehenden Stimmen ab. Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes sind einheitlich abzugeben; eine uneinheitliche Stimmabgabe ist ungültig. Erfolgt ein Beschluss durch geheime Stimmabgabe oder zeigt die Person nach Absatz 3 der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung an, dass den Vertretungspersonen des Verbandsmitgliedes eine Weisung nach Absatz 7 erteilt wurde, so gibt eine Stimmführerin oder ein Stimmführer alle Stimmen des Verbandsmitgliedes einheitlich ab. Hat die Gemeindevertretung, der Kreistag, der Amtsausschuss, die Verbandsversammlung oder der Verwaltungsrat (Vertretungskörperschaft) des kommunalen Verbandsmitgliedes keine Stimmführerin oder keinen Stimmführer bestimmt und einigen sich die anwesenden Vertretungspersonen des kommunalen Verbandsmitgliedes vor der Stimmabgabe nicht auf eine Stimmführerin oder einen Stimmführer, ist die Person nach Absatz 3 Stimmführerin oder Stimmführer.
(3) Die kommunalen Verbandsmitglieder werden in der Verbandsversammlung durch ihre Hauptverwaltungsbeamtin oder ihren Hauptverwaltungsbeamten vertreten; § 135 Absatz 4 Satz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg findet keine Anwendung. Im Fall der Verhinderung werden sie durch ihre allgemeinen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vertreten, wenn sie nicht eine andere Bedienstete oder einen anderen Bediensteten benennen. Sie können eine Bedienstete oder einen Bediensteten mit der Wahrnehmung der Vertretung des Mitglieds in der Verbandsversammlung dauerhaft betrauen. Ist die betraute Person verhindert, nimmt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Vertretung wahr, wenn sie oder er die Verhinderungsvertretung der betrauten Person nicht auf eine andere Bedienstete oder auf einen anderen Bediensteten dauerhaft übertragen hat. Abweichend von den Sätzen 1 bis 4 kann bei amtsangehörigen Gemeinden die Gemeindevertretung eine andere Vertretungsperson und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wählen; Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. Für Ortsgemeinden und mitverwaltete Gemeinden gilt Satz 5 entsprechend.
(4) Weitere Vertretungspersonen der kommunalen Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden gemäß den §§ 40, 41 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg von der Vertretungskörperschaft des Mitglieds für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt und üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Vertretungspersonen weiter aus. Wählbar sind die Mitglieder der Vertretungskörperschaft und die Bediensteten des Verbandsmitglieds, bei amtsangehörigen Gemeinden auch die Bediensteten des Amtes.
(5) Sind neben Kommunen weitere Personen nach § 11 Absatz 1 Verbandsmitglieder, werden die Vertretungspersonen durch diese Verbandsmitglieder in die Verbandsversammlung entsandt und üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie entsandt sind, bis zum Amtsantritt der neu entsandten Vertretungspersonen weiter aus.
(6) Die Vertretungsperson eines Verbandsmitgliedes scheidet aus der Verbandsversammlung aus, wenn die Voraussetzungen ihrer Wahl oder Entsendung wegfallen.
(7) Die Vertretungskörperschaft eines kommunalen Verbandsmitgliedes kann den Vertretungspersonen des Verbandsmitgliedes Richtlinien und Weisungen erteilen. Für den Fall einer Weisung oder einer geheimen Stimmabgabe in der Verbandsversammlung kann sie eine Stimmführerin oder einen Stimmführer durch offenen Wahlbeschluss bestimmen.