Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 22.06.2016 – 8 K 2979/14
8. Kammer
Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Der Bescheid des Beklagten vom 26. September 2013 (Nr. 2...) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2014 und des Teilrücknahmebescheides vom 6. Juli 2015 wird aufgehoben.
Der Bescheid des Beklagten vom 26. September 2013 (Nr. 2...) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2014 und des Teilrücknahmebescheides vom 6. Juli 2015 wird aufgehoben.
Der Bescheid des Beklagten vom 26. September 2013 (Nr. 2...) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2014 und des Teilrücknahmebescheides vom 6. Juli 2015 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¼ und der Beklagte zu ¾.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasserbeitrag für drei bereits zu DDR-Zeiten an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossene, ihm gehörende Grundstücke.
Der Zweckverband, dem der Beklagte vorsteht, wurde durch die Stadt B... und die Gemeinde S... zum 1. Januar 2006 gegründet. Die Verbandssatzung nebst kommunalaufsichtlicher Genehmigung ist im Amtsblatt für den Landkreis P... vom 28. Dezember 2005 (dort S. 21 ff.) bekanntgemacht.
Die Vorgängerkommunen der heutigen Stadt B... , d. h. die amtsangehörigen Kommunen des seinerzeitigen Amtes B... , sowie die Gemeinde S... beabsichtigten bereits Anfang der 1990er Jahre, gemeinsam eine kommunale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage für das Gebiet des heutigen Zweckverbands zu errichten und zu betreiben, und gründeten zu diesem Zweck in den Jahren 1992/1993 eine gemeinsame Betriebsführungs- und Betreibergesellschaft, die Trinkwasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsgesellschaft mbH „N... “. Im Zuge dessen wurden anstelle zweier alter Kläranlagen eine neue errichtet und umfangreiche Verbesserungen und Erneuerungen am Leitungssystem vorgenommen. In der Gemeinde S... hatte anfangs ein Beitragssatz von zunächst 15 DM/m² Veranlagungsfläche gegolten, den auch andere Vorgängerkommunen, darunter die Gemeinde F... , eingeführt hatten. Dieser Beitragssatz wurde durch Satzung der Gemeinde S... vom 27. Juni 1995 auf 24 DM/m² angehoben.
Jedenfalls für auf dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde F... gelegene Grundstücke rechnete der Beklagte bei der Heranziehung zu einem Beitrag einen schon vor der Gründung des Zweckverbands durch die Gemeinde festgesetzten Beitrag an, und zwar in voller Höhe.
Jeweils mit Bescheid vom 26. September 2013 setzte der Beklagte gegen den Kläger erstmals einen Schmutzwasserbeitrag für drei in der Gemeinde S... , Gemarkung N... , gelegene und schon zu DDR-Zeiten an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossene Grundstücke fest,
und zwar betreffend die Grundstücke:
1. B...
(Flur 1... Flurstücke 2... ) i.H.v.
35.369,73 €,
2. P... u. a.
(Flur 2... Flurstücke 5... ) i.H.v.
20.660,40 €,
3. B...
(Flur 2... Flurstücke 2... ) i.H.v.
4.546,80 €.
Gegen die Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, die einschlägigen Rechtsgrundlagen ließen in verfassungswidriger Weise eine zeitlich unbegrenzte Erhebung von Beiträgen nach Eintritt der Vorteilslage zu.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 28. Oktober 2014 bzw. 10. November 2014, zugestellt am 11. November 2014, wies der Beklagte die Widersprüche zurück, korrigierte dabei allerdings bezüglich zweier Grundstücke (zu 1. und 2.) die der Veranlagung zugrunde zu legende Grundstücksfläche und setzte dem entsprechend im ersten Fall einen ermäßigten (19.934,64 €), im zweiten einen erhöhten Beitrag (34.197,12 €) fest.
Daraufhin hat der Kläger am 9. Dezember 2014 gegen die Bescheide zunächst drei selbständige Klagen erhoben, die durch Beschluss vom 9. Juni 2016 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind.
Der Kläger trägt vertiefend vor, dass eine Veranlagung der altangeschlossenen Grundstücke aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht mehr zulässig gewesen sei. Zudem sei für die Beitragsforderung die vierjährige Festsetzungsfrist bereits abgelaufen gewesen, da die ursprüngliche Beitragssatzung des Zweckverbands aus dem Jahr 2006 für die Entstehung der Beitragspflicht in § 7 allein auf die betriebsfertige Herstellung der Anlage abgestellt habe; diese sei bereits vor dem Jahr 2000 erfolgt.
Während des Verfahrens hat der Wasser- und Abwasserzweckverband „N... “ (W... “) eine neue Schmutzwasserbeitragssatzung mit Rückwirkung zum 1. März 2011 erlassen. Entsprechend der Änderungen hinsichtlich des Steigerungsfaktors für jedes weitere auf das erste folgende Vollgeschoss ermäßigte der Beklagte durch Teilrücknahmebescheide vom 6. Juli 2015 die Heranziehungsbeträge auf das danach noch zulässige Maß. Daraufhin haben die Beteiligten insoweit jeweils den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Mit Schriftsatz vom 7. August 2015 hat der Kläger die Klagen jeweils um einen Antrag auf Rückzahlung der auf die Bescheide gezahlten Beträge erweitert und insoweit ausgeführt, der Leistungsantrag sei schon deswegen notwendig, weil die Zweckverbände, so auch der hier betroffene, durch eine Vielzahl von Rückerstattungsforderungen möglicherweise finanziell überlastet seien und es daher erforderlich sei, einen Zahlungstitel zu erstreiten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 26. September 2013 (Nr. 2... ) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2014 und des Teilrücknahmebescheides vom 6. Juli 2015 aufzuheben,
den Bescheid des Beklagten vom 26. September 2013 (Nr. 2... ) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2014 und des Teilrücknahmebescheides vom 6. Juli 2015 aufzuheben,
den Bescheid des Beklagten vom 26. September 2013 (Nr. 2... ) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2014 und des Teilrücknahmebescheides vom 6. Juli 2015 aufzuheben,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 54.444,83 Euro zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor: Auch aus der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrauensschutz für Eigentümer altangeschlossener Grundstücke (Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14) lasse sich fallbezogen letztlich nicht die Rechtswidrigkeit der Beitragsfestsetzungen ableiten. Diese betreffe zwar Anschlüsse, die - wie hier - bereits vor dem 1. Januar 2000 bestanden hätten. Nach der an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts anschließenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 [OVG 9 B 35.12]) sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Verband, dem er vorstehe, erst im Jahr 2006 gegründet worden sei. Da somit auch der Anschluss der streitbetroffenen Grundstücke an dessen neue Anlage nicht vor diesem Zeitpunkt erfolgt sein könne, stelle sich nicht die Frage der vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Rückwirkung der im Jahr 2004 in Kraft gesetzten Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe§
I.
Hinsichtlich der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist die Einstellung des Verfahrens entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO auszusprechen.
II.
Die verbliebene Klage hat mit ihren Anfechtungsanträgen, nicht jedoch mit ihrem Leistungsantrag Erfolg.
1. Die Klage ist hinsichtlich der verbliebenen und insoweit zulässigen Anfechtungsanträge begründet. Die Heranziehungsbescheide sind, soweit sie der Beklagte in ermäßigter Höhe aufrechterhalten hat, rechtswidrig und verletzen den Kläger dadurch in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Als Rechtsgrundlage für die angefochtenen Festsetzungen kommt allein § 8 KAG i. V. m. den Bestimmungen der zwischenzeitlich neu erlassenen Schmutzwasserbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „N... “ vom 31. März 2015 (im Folgenden: SBS) in Betracht. Diese Satzung, die gemäß § 16 Abs. 2 der Verbandssatzung des W... sowohl im Amtsblatt für die Stadt B... vom 29. April 2015 als auch im Amtsblatt für die Gemeinde S... vom 22. April 2015 bekannt gemacht worden ist, ist gemäß ihrem § 13 unter Ablösung der Schmutzwasserbeitragssatzungen vom 21. Juni 2011 und vom 13. November 2012 rückwirkend zum 1. März 2011 in Kraft gesetzt worden und erfasst damit als Rechtsgrundlage in zeitlicher Hinsicht die vom Kläger angefochtenen Bescheide.
Dabei stellt entgegen der Auffassung des Klägers das Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg auch in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Erforderlichkeit von Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können (Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris), eine zureichende gesetzliche Grundlage für die Beitragsfestsetzung dar. Das ursprüngliche Fehlen einer diesbezüglichen Regelung im Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg hat der Landesgesetzgeber durch die nachträgliche Einfügung des § 19 KAG behoben und damit in beanstandungsfreier Weise dem genannten Erfordernis Rechnung getragen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, juris, Rn. 25; vgl. auch jüngst ausführlich VG Cottbus, Urteil vom 28. April 2016 - 6 K 1376/14 -, juris, Rn. 48 ff.).
a) Die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Beitragsfestsetzungen lagen dem Grunde nach im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vor. Insbesondere war für die veranlagten Grundstücksflächen die beitragsrechtliche Vorteilslage gegeben, indem sie bebaut bzw. baulich oder gewerblich nutzbar und darüber hinaus angeschlossen bzw. anschließbar waren (vgl. § 2 Abs. 1 SBS).
b) Auch sind Fehler bei der Berechnung der Höhe des Beitrags nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger Einwände weder gegen den nach Quadratmetern bemessenen Umfang der berücksichtigten Grundstücksflächen erhoben noch gegen den Ansatz des (erhöhten) Geschossfaktors nach § 3 Abs. 3 SBS, mit dem der Bebauung bzw. Bebaubarkeit des Grundstücks zu 1. als dreigeschossig sowie der Grundstücke zu 2. und 3. als zweigeschossig Rechnung getragen wird. Fehler bei den Festsetzungen sind insoweit auch sonst nicht ersichtlich.
Die so gewichteten Grundstücksflächen sind sodann allesamt zutreffend mit dem gemäß § 4 Abs. 1 SBS verminderten Beitragssatz in Höhe von 1,35 €/qm, der ausschließlich für „altangeschlossene“ - d. h. vor dem 3. Oktober 1990 bereits bebaute und an eine leitungsgebundene öffentliche Schmutzwasseranlage tatsächlich an-geschlossene - Grundstücke gilt, vervielfacht worden, woraus sich die vom Beklagten festgesetzten Beitragssummen ergeben. Eine solche - auf dem Optionsmodell des § 8 Abs. 4a KAG beruhende, zwischen alt- und neuangeschlossenen Grundstücken differenzierende - Bestimmung unterschiedlicher Beitragssätze begegnet der Sache nach keinen Bedenken und ist insbesondere grundsätzlich mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar (vgl. ausführlich VG Potsdam, Urteil vom 10. Juni 2015 - 8 K 1288/12 -, juris, Rn. 48 ff.).
c) Die Beitragsforderungen sind nicht festsetzungsverjährt.
aa) Die hier einschlägige vierjährige Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 169 AO) beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO). Die Entstehung der Beitragspflicht setzt ihrerseits gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG u. a. den Erlass einer wirksamen Beitragssatzung voraus. Danach endete die Festsetzungsfrist für die Veranlagung der Grundstücke des Klägers erst mit Ablauf des Jahres 2015, denn der W... verfügte nicht vor dem Jahr 2011 über eine wirksame Beitragssatzung, sodass die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf jenes Jahres beginnen konnte.
Ein früherer Zeitpunkt für die Entstehung der Beitragspflicht kommt hier nicht in Betracht.
Die einzige durch den W... zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft gesetzte Beitragssatzung, die Schmutzwasserbeitragssatzung vom 25. Januar 2006, war unwirksam. Ihr fehlte die erforderliche vollständige Regelung des Beitragsmaßstabs mit der Folge der Gesamtnichtigkeit ihrer beitragsrechtlichen Regelungen. Zur Begründung, dass die in § 4 Abs. 4 jener Satzung enthaltenen Bestimmungen zur Ermittlung der maßgebenden Anzahl der Vollgeschosse unvollständig waren, wird auf die Beschlüsse der erkennenden Kammer vom 12. Oktober 2015 in den drei von dem Kläger geführten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (u. a. VG 8 L 1265/14, EA S. 4 f.) verwiesen. An dieser Einschätzung hält die Kammer nach abschließender Überprüfung im Klageverfahren fest.
Ungeachtet dessen könnte entgegen der Ansicht des Klägers auch aus § 7 Abs. 1 jener Satzung, wonach die Beitragspflicht mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen leitungsgebundenen Schmutzwasserbeseitigungsanlage vor dem Grundstück entsteht, nicht auf einen früheren Beginn der Verjährungsfrist geschlossen werden. Selbst wenn diese Voraussetzung bereits bei Erlass der Satzung vorgelegen hätte, wäre dadurch die Verjährung nicht schon mit Ablauf des Jahres 2006 in Lauf gesetzt worden. Es ist bereits fraglich, ob der Satzungsgeber allein mit dem in jener Bestimmung genannten Erfordernis abschließend die Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragspflicht regeln wollte; der Regelungszusammenhang der Satzung, die ausweislich des ausdrücklichen Wortlauts ihrer Präambel auch auf die Bestimmung des § 8 KAG gestützt ist, spricht dagegen. Jedenfalls würde schon aus Gründen der Normenhierarchie die untergesetzliche Satzungsbestimmung die weiterreichenden gesetzlichen Vorgaben in § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG nicht verdrängen können.
bb) Die Berufung auf Verjährung oder sonstige Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, etwa im Sinne der „hypothetischen Verjährung“ (dazu unten), die der Kläger noch der Veranlagung durch die Gemeinde S... hätte entgegenhalten können, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos. Denn der Beitrag wird anlagebezogen erhoben in dem Sinne, dass der Beitrag als Gegenleistung für die Anschlussmöglichkeit an eine bestimmte Anlage zu zahlen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris, Rn. 32). Die Schmutzwassereinrichtung des W... ist jedoch erst mit Gründung des Zweckverbands zum 1. Januar 2006 entstanden und deshalb nicht mit der von den zuvor zuständigen Kommunen gemeinschaftlich betriebenen Anlage im rechtlichen Sinne identisch, auch wenn diese in ihrem wesentlichen Bestand von dem W... übernommen worden ist. Dem entsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein nach Wechsel des Trägers der öffentlichen Einrichtung zuständig gewordener Aufgabenträger - hier der W... - grundsätzlich für die von ihm nunmehr als neue öffentliche Einrichtung betriebene Anlage selbst dann Beiträge für deren erstmalige Herstellung erheben kann, wenn vorherige Träger bereits solche erhoben haben (OVG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 -, juris, Rn. 38; VGH München, Urteil vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris, Rn. 27; VG Meiningen, Urteil vom 8. Juli 2015 - 5 K 67/11 Me -, juris, Rn. 104 - das Urteil ist unter einem anderen Gesichtspunkt durch Urteil des OVG Weimar vom 14. April 2016 - 4 KO 452/15-, juris, abgeändert worden -; VG Halle, Beschluss vom 26. März 2008 - 4 B 521/07 -, juris, Rn. 8; in diesem Sinne offenbar auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 [OVG 9 B 35.12] -, juris, Rn. 27).
d) Der Beklagte kann den - auf Grundlage des Satzungsrechts des W... neu entstandenen - Beitrag nicht uneingeschränkt geltend machen. Die Erhebung des Beitrags verstößt hier gegen Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 LV.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5/06 -, Rn. 10, juris) ist geklärt, dass es dem Satzungsgeber nicht zusteht, durch die formale Ausgestaltung des Übergangs der öffentlichen Einrichtung auf einen anderen Einrichtungsträger die Anwendbarkeit verfassungsrechtlicher Maßstäbe zu verhindern. Danach sind die Anforderungen des Gleichheitssatzes ebenso wie die des Äquivalenzprinzips auch dann zu beachten, wenn - wie hier - der neue Einrichtungsträger weder Gesamt- noch Sonderrechtsnachfolger des bisherigen Trägers der öffentlichen Einrichtung geworden ist.
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie des Art. 12 Abs. 1 LV gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, wobei zulässige Differenzierungen der Rechtfertigung durch Sachgründe bedürfen, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Das Gleichbehandlungsgebot ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfG, st. Rspr.; vgl. Kammerbeschluss vom 18. September 2013 - 1 BvR 924/12 -, juris, Rn. 10; Beschluss vom 17. November 2009 - 1 BvR 2192/05 -, juris, Rn. 46, jew. m.w.N.).
aa) Bei einer erneuten Heranziehung des Grundstückseigentümers nach einem Wechsel in der Trägerschaft der Einrichtung hat zwecks Vermeidung einer unzulässigen Doppelbelastung der Beitrag, mit dem der Vorteil in Gestalt des Anschlusses an die (erstmalig hergestellte) Einrichtung des vormaligen Trägers abgegolten worden ist, bei der erneuten Festsetzung des Beitrags durch den neuen Träger in einer Weise, die dem Äquivalenzgedanken Rechnung trägt, Berücksichtigung zu finden (vgl. OVG Weimar, a. a. O.). Allerdings steht es dem nunmehr zuständigen Träger an sich frei, wie er dem Äquivalenzprinzip Rechnung trägt (BVerwG, a. a. O.). Jedoch hat - nach Erkenntnis der Kammer aus den Verfahren VG 8 L 1913/15 und VG 8 L 1934/15 - der Beklagte sich bereits in Fällen, in denen das Grundstück erst nach dem 3. Oktober 1990 angeschlossen oder anschließbar geworden und noch vor Gründung des Zweckverbands veranlagt worden war, dafür entschieden, die Zahlung des früheren Beitrags auf die neue - höhere - Beitragsschuld in voller Höhe anzurechnen, so dass der jeweilige Eigentümer nur den Differenzbetrag zusätzlich zu zahlen hat. Damit hat sich der Beklagte auch für Fälle der vorliegenden Art an diesen Weg der Anrechnung gebunden; ein Grund für eine abweichende Anrechnung ist nicht ersichtlich, eine solche daher nicht ohne Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) möglich.
bb) Unter Beachtung der Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG steht es der Zahlung des Beitrags gleich, wenn der Beitrag nach vorheriger Rechtslage durch die Gemeinde S... nicht mehr hätte erhoben werden können. Insoweit sind diese Fälle aufgrund einer von den jeweiligen Betroffenen erworbenen schützenswerten Rechtsposition als wesentlich gleich anzuwenden. Dies ergibt sich aus Folgendem:
aaa) Der Zahlung des Beitrags an den vormaligen Träger der Einrichtung steht es zunächst gleich, wenn bereits im Hinblick auf die Beitragsforderung des vormaligen Einrichtungsträgers Festsetzungsverjährung eingetreten war. Denn diese bringt ebenso wie eine bewirkte Zahlung den geltend gemachten Anspruch gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 169 AO letztlich zum Erlöschen (vgl. Kruse in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Januar 2016, Vorbemerkung 2 zu § 169 AO). Die Festsetzungsverjährung dient der Verwirklichung des Gebots der Rechtssicherheit und ist Ausdruck des verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzips. Der Schuldner einer einem Hoheitsträger geschuldeten Leistung soll von der Zahlungsverpflichtung zu einem vorhersehbaren, feststehenden Zeitpunkt endgültig befreit sein, wenn der Hoheitsträger die Festsetzung nicht bis dahin in Angriff nimmt. Soweit die vormalige Beitragsschuld infolge Festsetzungsverjährung nicht mehr geltend gemacht werden kann, befindet sich der Beitragsschuldner in derselben Situation, die entstanden wäre, hätte er auf den festgesetzten Beitrag gezahlt. Demgemäß muss bei Eintritt der Festsetzungsverjährung einer vorangegangenen Beitragsschuld diese bei der Neufestsetzung eines Beitrags ebenso Berücksichtigung finden wie eine bereits gezahlte Beitragsschuld (vgl. entsprechend zum Eintritt der Zahlungsverjährung: VG Meiningen, a. a. O., Rn. 109).
bbb) Eine Festsetzungsverjährung konnte hier mangels wirksamer Satzung der Gemeinde S... nicht eintreten. Der seinerzeit geltenden „Abwasserabgabensatzung“ der Gemeinde S... vom 20. April 1994 nebst ihren in den Folgejahren getroffenen Änderungen fehlte es an einer vollständigen Maßstabsregelung mit der Folge der Gesamtnichtigkeit ihrer beitragsrechtlichen Bestimmungen (vgl. die genannten Beschlüsse der erkennenden Kammer, a. a. O.), weshalb die Beitragspflicht – auch nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris, Rn. 29) – gar nicht erst entstehen und damit den Anlauf der Verjährungsfrist auslösen konnte.
ccc) Aber der Kläger kann die eingetretene „hypothetische Verjährung“ der Geltendmachung des Beitrags durch den vormaligen Träger der Einrichtung entgegenhalten; diese erworbene Rechtsposition steht der Zahlung eines Beitrags an den vormaligen Träger gleich.
Der Kläger hätte sich gegenüber etwaigen Beitragsforderungen der Gemeinde S... für die erstmalige Herstellung der Schmutzwasserentsorgungseinrichtung auf den Eintritt der so genannten „hypothetischen Verjährung“ berufen können.
Mit Eintritt der „hypothetischen Verjährung“ eines Beitrags liegt der vom Bundesverfassungsgericht mit Kammerbeschluss vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, juris) den Eigentümern altangeschlossener Grundstücke zuerkannte Vertrauensschutz (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) vor, der die Geltendmachung des Beitrags ausschließt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, a. a. O., Rn. 31 ff.). Dieser Vertrauensschutz ist einschlägig in Fällen, in denen bereits vor Inkrafttreten der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F.) zum 1. Februar 2004 nach der bis dahin geltenden Fassung dieser Bestimmung (§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F.) ein Beitrag nicht mehr geltend gemacht werden konnte; § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. findet auf diese Fälle keine Anwendung, denn die Neuregelung stellt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts insoweit eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar.
Hinsichtlich der Grundstücke des Klägers war vor dem 1. Februar 2004 die hypothetische Festsetzungsverjährung in Bezug auf die Beitragsforderungen eingetreten, die auf dem seinerzeit insoweit noch maßgebenden Satzungsrecht der Gemeinde S... beruhten.
Der Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung ist - in entsprechender Anwendung o. g. Verjährungsbestimmungen - dann anzunehmen, wenn für Grundstücke vor dem 1. Januar 2000 die Anschlussmöglichkeit bestanden hat und eine – wenn auch unwirksame – Satzung der zuständigen Körperschaft erlassen war, aus der hervorging, dass die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück spätestens im Jahr 1999 entstehen sollte. Weitere Voraussetzung für den Vertrauensschutz gegenüber der Gesetzesänderung ist, dass die - regulär - vier volle Kalenderjahre betragende hypothetische Festsetzungsfrist in Bezug auf das Grundstück im Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) nicht deshalb noch offen gewesen ist, weil ihr Ablauf durch (rechtzeitigen) Erlass eines Beitragsbescheids und gegebenenfalls ein nachfolgendes Widerspruchs- oder Klageverfahren gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 171 Abs. 3a AO gehemmt gewesen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, a. a. O., Rn. 32).
Diese drei Voraussetzungen für den Eintritt der vertrauensschutzbegründenden hypothetischen Verjährung lagen hinsichtlich der Veranlagung der Grundstücke des Klägers zum 1. Februar 2004 vor: Erstens waren die Grundstücke bereits etliche Jahre vor dem Jahr 2000 an die öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage angeschlossen. Zweitens war bereits im Jahr 1994 durch die seinerzeit zuständige Gemeinde S... – eine wenn auch unwirksame – „Abwasserabgabensatzung“, mit der die Erhebung eines Beitrags geregelt war, in Kraft gesetzt worden, die keinen zeitlichen Aufschub der Entstehung der Beitragspflicht vorsah. Und drittens sind den hier angegriffenen Bescheiden keine Beitragsbescheide vorausgegangen, die den Ablauf der (hypothetischen) Festsetzungsfrist hätten hemmen können.
ddd) Ein rechtfertigender Grund dafür, diesen Fall anders zu behandeln als die Fälle, in denen bereits der vormalige Beitrag gezahlt wurde, liegt nicht vor. Anderenfalls käme es von vornherein zu einer vollständigen Entwertung der vom Bundesverfassungsgericht zuerkannten Rechtsposition. Auch hinge die Beitragspflicht jeweils von dem für den Beitragspflichtigen bloß zufälligen Ereignis ab, ob nach Eintritt der hypothetischen Verjährung infolge Beitritts einer Kommune zu einem Zweckverband oder - wie hier - durch erstmalige Gründung eines solchen ein Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Anlage wieder in voller Höhe erhoben werden könnte.
cc) Im Übrigen ist hier fallbezogen mit Blick auf den (landesrechtlichen) Begriff des wirtschaftlichen Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG) die Anwendung der sich aus dem Verbot der Doppelveranlagung ergebenden Einschränkungen angezeigt:
Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG werden Beiträge von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Für die Gemeinde S... als früherer Aufgabenträgerin bestand mit Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung keinerlei Möglichkeit mehr, den Aufwand für die erstmalige Herstellung der kommunalen Einrichtung mittels Beitragserhebung auf diejenigen Grundstückseigentümer umzulegen, die sich auf den vom Bundesverfassungsgericht zuerkannten Vertrauensschutz berufen können, obwohl ihnen die Vorteile in Gestalt der Möglichkeit der Inanspruchnahme der bis zum Ende des Jahres 2005 bestehenden kommunalen Einrichtung geboten wurden. Diesen Grundstückseigentümern ist somit der Vorteil aus der erstmaligen Herstellung der Einrichtung zugeflossen, ohne dass sie hierfür eine Gegenleistung in Gestalt eines Beitrags an den seinerzeitigen Träger der Einrichtung hatten erbringen müssen. Eine Umlage des diesbezüglichen Aufwands war vielmehr dauerhaft ausgeschlossen, damit insbesondere die Umlage desjenigen Aufwands, der bis zur Gründung des Zweckverbands, also vor dem 1. Januar 2006, den Vorgängerkommunen entstanden war.
Bis zu jenem Zeitpunkt waren indes in erheblichem Umfang die die Vorteilslage für die Grundstückseigentümer begründenden „Nachwende“-Investitionen bereits getätigt. Ausweislich des Erläuterungsberichts (dort Abschnitt „C.“, S. 5 ff.) zur „Kalkulation 2011/2015“ des W... ist der Umfang der ursprünglichen Anlage der beiden den Verband bildenden Gemeinde S... und Stadt B... (bzw. deren Vorgängergemeinden des seinerzeitigen Amtes B... ) auch nach Gründung des Verbands im Wesentlichen derselbe geblieben. Diese schufen schon anfangs eine gemeinsame Betriebsführungs- und Betreibergesellschaft zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen kommunalen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage für das Gebiet des heutigen Zweckverbands. Im Zuge dessen wurden anstelle der alten, wohl noch aus DDR-Zeiten stammenden beiden Kläranlagen eine neue errichtet und umfangreiche Verbesserungen und Erneuerungen am Leitungssystem vorgenommen (a. a. O., S. 6). Demgemäß bestand von Anfang an innerhalb des heutigen Verbandsgebiets faktisch immer schon eine einheitliche Anlage, die allen an sie angeschlossen bzw. anschließbaren Grundstücken einen ebenso einheitlichen Vorteil vermittelte und die zum 1. Januar 2006 ohne nennenswerte Veränderungen auf den neu gegründeten - rechtlich selbständigen - Verband übertragen wurde. Mit Blick darauf ist der Vorteil für die Eigentümer derjenigen Grundstücke, die an die schon vor dem Stichtag einheitliche Anlage angeschlossenen waren faktisch nahezu unverändert geblieben.
Wenn trotzdem allein ein Trägerwechsel eine Refinanzierung des von dem früheren Träger geleisteten Aufwands für die erstmalige Herstellung der Schmutzwassereinrichtung unbeschränkt wiedereröffnen, also die Gründung des Zweckverbands dazu führen sollte, dass gleichsam schlagartig im Zeitpunkt seiner Entstehung ein Beitrag zur Abgeltung des Aufwands für die schon vorher im Wesentlichen bereits so bestehende Abwassereinrichtung in voller Höhe durch den neuen Träger geltend gemacht werden könnte, würde die vom Bundesverfassungsgericht zuerkannte Vertrauensschutzposition der Eigentümer vor dem 1. Januar 2000 angeschlossener Grundstücke nachträglich weitgehend entwertet werden.
dd) Demgemäß ist dem Vertrauensschutz hinreichend Rechnung zu tragen, indem eine Anrechnung der (hypothetischen) Beitragsforderung des früheren Trägers erfolgt.
Dem lässt sich nicht entgegenhalten, damit komme es zu einer Anrechnung eines hypothetischen Beitrags in beliebiger oder willkürlicher Höhe, insbesondere weil die Berechnung dieses Beitrags auf Grundlage einer im Zweifel nichtigen Satzung nachvollzogen werden müsste. Der Beklagte selbst hält offenbar den nach den seinerzeitigen Bestimmungen festgesetzten Beitrag für im Ortsteil F... gelegene Grundstücke der Höhe nach für angemessen, um den bereits von der Vorgängerkommune gewährten Vorteil betragsmäßig zu erfassen. Dies erfolgt auf Basis desselben Beitragssatzes (15 DM/qm), der anfangs auch in der Gemeinde S... galt. Indem der Beklagte so verfährt, gibt er zu erkennen, dass er selbst diese Art der Anrechnung für sachgemäß hält. Wäre das nämlich nicht der Fall, hätte er - ungeachtet dessen, dass in jenen Fällen, anders als hier, bereits eine Festsetzung auf Basis des genannten Beitragssatzes erfolgt war - einen anderen Weg der Anrechnung gewählt, um eine angemessene Erfassung des mit dem vormaligen Beitrag abzugeltenden Vorteils zu gewährleisten.
ee) Dies zugrunde gelegt, ergibt sich vorliegend kein positiver Differenzbetrag, den der Beklagte gegen den Kläger noch hätte festsetzen dürfen.
Vorab kann dahinstehen, ob zur Bemessung des seinerzeitigen Vorteils sogar der Satz von 24 DM/qm „nutzungsbezogener Grundstücksfläche“ der Berechnung des hypothetischen Beitrags zugrunde gelegt werden könnte, auf den die Änderungssatzung vom 27. Juni 1995 den ursprünglichen Satz von 15 DM/qm in § 4 Abs. 9 Nr. 1 der Abwasserabgabensatzung der Gemeinde Seddiner See vom 20. April 1994 (AbwAbgS) angehoben hat. Denn selbst wenn die Kammer der Bestimmung des hypothetisch verjährten Beitrags den niedrigeren Beitragssatz von 15 DM/qm zugrunde legt, verbleibt kein überschießender Unterschiedsbetrag, den der Beklagte noch geltend machen konnte.
Das ergibt folgende Berechnung:
Zunächst ist nach § 3 Abs. 1 AbwAbgS von denselben Grundstücksflächen wie in den angefochtenen Bescheiden in Gestalt der Widerspruchsbescheide auszugehen. Die insoweit maßgebenden Quadratmeterzahlen sind zunächst mit den seinerzeit niedrigeren Steigerungsfaktoren des § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAbgS und sodann mit dem - im Gegenzug entsprechend höheren - Beitragssatz von 15 DM/qm „nutzungsbezogener Grundstücksfläche“ zu multiplizieren. Daraus ergibt sich für das jeweilige Grundstück als hypothetischer Beitrag:
zu 1.
6.712 qm
x 0,55 x
15 DM
=
55.374,- DM
= 28.312,28 €
zu 2.
15.832 qm
x 0,40 x
15 DM
=
94.992,- DM
= 48.568,64 €
zu 3.
2.105 qm
x 0,40 x
15 DM
=
12.630,- DM
= 6.457,62 €.
Die ausgeworfenen Endbeträge werden jeweils von den in den Teilrücknahmebescheiden vom 6. Juli 2015 noch aufrechterhaltenen Heranziehungsbeträgen deutlich unterschritten.
2. Die im Wege der Klageerweiterung zusätzlich anhängig gemachte Leistungsklage bleibt ohne Erfolg.
Zwar ermöglicht die hier einschlägige Bestimmung des § 113 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 VwGO, aus prozessökonomischen Gründen über einen Anspruch auf Leistung bereits im Rahmen des Anfechtungsprozesses zu entscheiden. Es handelt sich dann um eine Klagehäufung nach Art einer „Stufenklage“; wobei die Voraussetzungen des § 44 VwGO in einem Fall des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO stets erfüllt sind (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Gerhardt, VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 113 Rn. 57 und 59).
Die Leistungsklage ist jedoch bereits unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Unter dem Blickwinkel der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ist allerdings grundsätzlich das für eine Leistungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben, wenn nicht die Verwaltung ausdrücklich die Erstattung für den Fall der Aufhebung des Beitragsbescheides zusagt oder sich sonst ergibt, dass es keiner Inanspruchnahme des Gerichts bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 C 38/97 -, juris, Rn. 14).
Danach ist vorliegend das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen. Zwar hat der Beklagte erst in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass „der Verband nach Recht und Gesetz vorgehen“ werde, wenn die Beitragsbescheide aufgehoben würden. Darauf kommt es aber nicht mehr an. Schon zuvor war der Kammer kein Fall bekannt, in dem der hier betroffene Verband sich einer zeitnahen finanziellen Rückabwicklung nach Aufhebung bzw. Ermäßigung einer Beitragsfestsetzung verweigert hätte. Diesen Befund bestätigt der vorliegende Rechtsstreit. Würde der Beklagte nämlich eine andere Praxis verfolgen, hätte es sich dem Kläger aufdrängen müssen, geltend zu machen, der Beklagte habe schon bei der im Laufe des Rechtsstreits erfolgten Teilaufhebung der angefochtenen Festsetzungen die Rückzahlung des darauf entfallenden Betrags nicht zeitnah vorgenommen.
Auch mit dem Argument, infolge der Vielzahl anstehender Rückerstattungsforderungen drohe eine finanzielle Überlastung des Zweckverbands, lässt sich das Rechtsschutzbedürfnis für den Leistungsantrag nicht begründen. Ungeachtet dessen, dass es sich dabei um eine Vermutung „ins Blaue hinein“ handeln dürfte, für die allenfalls im Fall eines privaten Schuldners eine gewisse Plausibilität streiten würde, kann insbesondere eine Zahlungsunfähigkeit des Zweckverbands ausgeschlossen werden, da dieser gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 GKGBbg zur Deckung des Finanzbedarfs von den Verbandsmitgliedern notfalls eine Umlage erheben kann.
III.
Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf den erledigten Teil des Rechtsstreits auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Insoweit sind die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen.
Im Übrigen erfolgt die Kostenverteilung nach § 155 Abs. 1 Satz 1, 2. Altern. VwGO. Danach sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen, wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt.
Zunächst ist danach der Kläger wegen des zusätzlichen Zahlungsantrags, hinsichtlich dessen er unterlegen ist, überhaupt an den Verfahrenskosten zu beteiligen. Unerheblich ist, dass insoweit keine Erhöhung des Streitwerts erfolgt (vgl. den nachstehenden Streitwertbeschluss). Denn der Kläger hat dasselbe wirtschaftliche Ziel nicht nur mit dem erfolgreichen Anfechtungsantrag, sondern auch mit einem unzulässigen Leistungsantrag verfolgt. Gegen Letzteren durfte sich der Beklagte zur Wehr setzen und hatte damit Erfolg. Diesem Umstand ist mit der Kostenentscheidung Rechnung zu tragen.
Insgesamt entspricht die ausgeworfene Kostenquote dem beiderseitigen teilweisen Obsiegen bzw. Unterliegen unter Einbeziehung der gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO dem Beklagten zuzuweisenden Kosten. Sie berücksichtigt zum einen, dass der Beklagte hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits die Kosten zu tragen hat. Zum anderen findet darin angemessen Ausdruck, dass dem - vorrangigen - Anfechtungsantrag, mit dem der Kläger erfolgreich ist, das größere Gewicht gegenüber dem unzulässigen Zahlungsantrag zukommt.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
IV.
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
Beschluss§
Der Streitwert wird bis zur jeweiligen übereinstimmenden Erledigungserklärung für das vormalige Verfahren
VG 8 K 2979/14 auf
19.934 €,
VG 8 K 2980/14 auf
34.197 €,
VG 8 K 2982/14 auf
4.546 €,
bis zur Verbindung der Verfahren für das vormalige Verfahren
VG 8 K 2979/14 auf
18.122,40 €,
VG 8 K 2980/14 auf
32.059,80 €,
VG 8 K 2982/14 auf
4.262,63 €,
sowie für die Zeit nach Verbindung der Verfahren unter dem einheitlichen Geschäftszeichen
VG 8 K 2979/14 auf
54.444,83 €
festgesetzt.
Gründe§
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Maßgebend für die Höhe des Streitwerts der Anfechtungsanträge sind hiernach zunächst die bei Erhebung der seinerzeit gesonderten drei Klagen streitigen Heranziehungsbeträge, für die Zeit nach Abgabe der Erledigungserklärungen jeweils um den Ermäßigungsbetrag gemindert. Die ermäßigten Beträge wiederum sind für die Zeit nach Verbindung der drei Verfahren zusammenzurechnen.
Der Leistungsantrag war daneben nicht selbständig zu bewerten und nach § 5 ZPO zum Wert des Aufhebungsbegehrens hinzuzurechnen, da der Kläger mit ihm kein weitergehendes wirtschaftliches Interesse verfolgt (vgl. VGH München, Beschluss vom 18. Februar 1998 - 6 C 98.150 -, juris, Rn. 7).