Gesetze / Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg

GKGBbg

§ 42 Aufsicht

(1) Für die Aufsicht gelten die §§ 108 und 109, 110 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 111 bis 122 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg entsprechend.

(2) Kommunalaufsichtsbehörde ist die Landrätin oder der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde. Dies gilt auch bei Beteiligung Dritter nach § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1.

(3) Arbeiten Kommunen aus mehreren Landkreisen aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zusammen, ist die Landrätin oder der Landrat des Landkreises zuständig, in dem die Kommune ihren Sitz hat, die mit der Durchführung der Aufgabe beauftragt wird oder auf die die Aufgabe übertragen wird. Sind danach mehrere Kommunalaufsichtsbehörden zuständig, bestimmt die oberste Kommunalaufsichtsbehörde die Zuständigkeit.

(4) Arbeiten Kommunen aus mehreren Landkreisen in einem Zweckverband oder einer gemeinsamen kommunalen Anstalt zusammen, ist die Landrätin oder der Landrat des Landkreises zuständig, in dem der Zweckverband oder die gemeinsame kommunale Anstalt den Sitz hat.

(5) Das für Inneres zuständige Ministerium ist Kommunalaufsichtsbehörde, wenn eine Kommune beteiligt ist, die nicht der Kommunalaufsicht einer Landrätin oder eines Landrates untersteht. Es kann die Zuständigkeit nach Anhörung der Beteiligten auf eine Landrätin oder einen Landrat übertragen.

(6) Oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium.

(7) Die Aufgabe der Kommunalaufsichtsbehörden, im öffentlichen Interesse sicherzustellen, dass die Verwaltung der beteiligten Kommunen im Einklang mit den Gesetzen erfolgt, bleibt unberührt. Die Zuständigkeiten und Befugnisse der besonderen Rechts-, Sonder- und Fachaufsichtsbehörden bleiben ebenfalls unberührt.

§ 41 § 43