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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 17.07.2025 – VG 6 K 885/22

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2025:0717.6K885.22.00

Tenor§

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 48 % und die Beklagte zu 52 %, wobei die Kammer hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten folgt. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag für die Trinkwasserversorgung.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks L_____. Bis zum Tod seiner Ehefrau A_____ am 2_____2023 hatte er das Eigentum mit dieser gemeinsam inne. Laut Erbschein des Amtsgerichts K_____ vom 1_____ 2023 ist er Alleinerbe seiner Ehefrau.

Mit Bescheid vom 2. Februar 2016 zog die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau für die Möglichkeit des Anschlusses des o.g. Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungsanlage zu einem Trinkwasserbeitrag in Höhe von insgesamt 588,91 Euro heran. Zugrunde gelegt wurde dabei eine beitragspflichtige Grundstücksfläche von 647 m² und – ausgehend von einer Anzahl von 2 Vollgeschossen – ein Nutzungsfaktor von 1,25 bei einem – seinerzeit – satzungsmäßigem Beitragssatz von 0,85 Euro/m².

Hiergegen legten die Eheleute am 1. März 2016 gemeinsam Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus: Der Bescheid sei aufzuheben, weil der in der Satzung verankerte Beitragssatz gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot des § 8 Abs. 4 Satz 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) verstoße. Insoweit werde zum einen auf das Urteil des OVG Berlin Brandenburg vom 29. Januar 2011 – 9 B 14.09 -, juris Bezug genommen. Zum anderen sei unter Zugrundelegung der vom Verband satzungsmäßig festgelegten Deckungsquote von 90 % des Aufwandes deshalb von einer Aufwandsüberschreitung auszugehen, weil bereits seit dem Jahr 1993 Trinkwassergebühren erhoben würden und insoweit mehr Abschreibungen über Gebührenveranlagungen erwirtschaftet worden seien bzw. bei kostendeckender Gebührenerhebung hätten erwirtschaftet werden können, als der jetzt vorgesehene Puffer von 10 % vorsehe.

Unter dem 19. Januar 2023, den Eheleuten zugestellt am 21. Januar 2023, erließ die Beklagte einen Widerspruchsbescheid, mit dem der vorgenannte Beitragsbescheid insoweit aufgehoben wurde, als darin ein Betrag von mehr als 533,46 Euro festgesetzt und gefordert wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Der Widerspruch sei nur teilweise begründet. Eine nochmalige Prüfung der Sach- und Rechtslage habe ergeben, dass die Klägerseite dem Grunde nach zu Recht zu einem Anschlussbeitrag herangezogen worden sei. Rechtsgrundlage des Beitrages für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage sei nunmehr die vom Verband erlassene Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbandes Komplexsanierung m_____ vom 13. September 2022 (Wasseranschlussbeitragssatzung), die rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten sei. Eine rückwirkende Satzung sei zulässig und erforderlich gewesen, da die Wasseranschlussbeitragssatzung vom 28. Februar 2012 durch das Normenkontrollverfahren zu dem gerichtlichen Aktenzeichen 9 A 10.12 durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für unwirksam erklärt worden sei. Unter Zugrundelegung des nunmehr satzungsmäßig festgelegten Beitragssatzes von 0,77 Euro/m² errechne sich unter Zugrundelegung der im Ausgangsbescheid genannten Grundstücksparameter ein Anschlussbeitrag in Höhe von 533,46 Euro.

Unter dem 30. Juli 2024 erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger als Adressat des Ausgangsbescheides und Erben seiner Ehefrau einen Teilrücknahmebescheid, mit dem der Anschlussbeitragsbescheid vom 27. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2023 insoweit zurückgenommen wurde, als darin ein Betrag von mehr als 284,06 Euro festgesetzt und gefordert wurde. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Die vom Verband unter dem 13. September 2022 beschlossene Trinkwasserbeitragssatzung sei vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg unter dem 14. Mai 2024 (ebenfalls) für unwirksam erklärt worden. Aufgrund dessen habe der Verband die Beitragssätze neu kalkuliert und habe am 26. Juni 2024 eine neue Trinkwasserbeitragssatzung beschlossen, die rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten sei. Unter Zugrundelegung des nunmehr satzungsmäßig geregelten Beitragssatzes in Höhe von 0,41 Euro/m² errechne sich bei Heranziehung der maßgeblichen Grundstücksparameter jetzt ein Beitrag in Höhe von 284,06 Euro.

Bereits am 2. November 2022 hat der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau die vorliegende Klage erhoben und nach Erlass des Widerspruchsbescheides und des Teilrücknahmebescheides unter Einbeziehung derselben fortgeführt, nach dem Tod der Ehefrau auch für diese.

Im Hinblick auf die Teilaufhebungen des ursprünglich streitgegenständlichen Anschlussbeitragsbescheides durch den Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2023 und den Teilrücknahmebescheid vom 30. Juli 2024 haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt und die Beklagte insoweit Kostenübernahme erklärt.

Zur Begründung der im Übrigen noch anhängigen Klage trägt die Klägerseite vor: Der angefochtene Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und des Teilrücknahmebescheides sei nach wie vor rechtswidrig, da es ihm an einer wirksamen Satzungsgrundlage fehle. Zunächst seien alle Veröffentlichungen von Beitragssatzungen der Beklagten in den Jahren 2022 bis 2024 unwirksam, weil bereits die neue Verbandssatzung vom 13. September 2022 wegen des unter Zugrundelegung der Anforderungen der Bekanntmachungsverordnung fehlerhaften Inhaltsverzeichnisses des Amtsblattes für die Stadt M_____ vom 14. September 2022 nicht wirksam veröffentlicht worden sei. Diese Fehlerhaftigkeit beruhe darauf, dass das Inhaltsverzeichnis nicht explizit auf die neue Verbandssatzung hinweise, sondern lediglich unter Ziffer 6 auf einen „Beschluss der Verbandsversammlung …. am 13. September 2022“. Dass damit die Verbandssatzung gemeint gewesen sei, sei nicht zu erkennen, da die Verbandsversammlung an besagtem Tag sehr viele Beschlüsse gefasst habe. Fehle es indes an einer wirksam veröffentlichten Verbandssatzung, gebe es damit auch keine (neue) Bekanntmachungsregelung und könnten deshalb auch die sog. Arbeitssatzungen nicht wirksam veröffentlicht werden. Zudem verstoße der satzungsmäßig festgelegte Beitragssatz immer noch gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot des § 8 Abs. 4 Satz KAG. Die Beklagte sei bereits wegen der Bindungswirkung des rechtskräftigen Normenkontrollurteils vom 7. November 2021 – 9 A 10.12 – auch in diesem Verfahren daran gehindert, (künftig) weitere Plausibilisierungsversuche des beitragsfähigen Aufwandes zu unternehmen. Unabhängig davon sei der Beklagten eine solche Plausibilisierung nicht gelungen. So sei auf der Basis des § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG vom beitragsfähigen Aufwand zunächst ein sog. Gemeindeanteil abzuziehen. Dieser gesetzlich geregelte Gemeindeanteil sei dem Umstand geschuldet, dass eine öffentliche Einrichtung nicht nur einen unmittelbaren Vorteil für die erschlossenen Grundstücke haben könne, sondern die öffentliche Einrichtung auch von der Allgemeinheit (oder der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband selbst) in Anspruch genommen werde. Ein sog. Gemeindeanteil sei auch bei der hier vom beklagten Zweckverband betriebenen Trinkwasserversorgungsanlage in Ansatz zu bringen, was bisher aber nicht der Fall sei. Ein solcher Gemeindeanteil ergebe sich zum einen daraus, dass das vom beklagten Zweckverband errichtete Leitungssystem von seiner Dimensionierung her darauf ausgerichtet sei, auch für die Brandbekämpfung eingesetzt zu werden. Hierzu werde darauf hingewiesen, dass der beklagte Zweckverband mit sämtlichen seiner Mitgliedsgemeinden vertragliche Vereinbarungen geschlossen habe, wonach die für den Brandschutz zuständigen Gemeinden das Trinkwasserleitungsnetz des Zweckverbandes auch für die Brandbekämpfung einsetzen dürften. Unabhängig davon sei ein Gemeindeanteil auch deshalb für das Trinkwassernetz in Ansatz zu bringen, weil dieses Teil des sog. Ringverbundes sei und das Trinkwassernetz – zumindest das oder die Wasserwerke mit dem zentralen Leitungsnetz – auch darauf ausgerichtet sei, die benachbarten Zweckverbände im Havariefall mit Wasser zu versorgen. Ergänzend seien die vom OVG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 2. November 2021 anerkannten (weiteren) Sanierungskosten in Höhe von insgesamt 1.887.831,76 Euro zu bestreiten. Die in diesem Zusammenhang vom Ingenieurbüro K_____ aufgestellte „erweiterte Trinkwasserversorgungskonzeption“ vom 28. Januar 1998 sei im Zeitpunkt der Erstellung bereits vom nachfolgenden Sanierungskonzept 2000 bis 2009 inhaltlich überholt gewesen. Ebenfalls sei der Klägerseite der Wirtschaftsplan 2011 nicht bekannt, so dass der hieraus abgeleitete Differenzbetrag von 384.700 Euro keine Berücksichtigung finden könne. Letztlich sei auch zu berücksichtigen, dass zwar das Sanierungskonzept 2000 bis 2009 Sanierungskosten in Höhe von 2.249.684,28 Euro vorgesehen haben möge. Da die Beitragskalkulation aber erst im Jahr 2010, also kurz vor dem Inkrafttreten der neuen Beitragssatzung zum 1. Januar 2011, erstellt worden sei, sei davon auszugehen, dass sich dieser ursprüngliche Betrag nicht mehr als aktuell erweise und deshalb durch den zutreffenden und in der Kalkulation genannten Betrag in Höhe von 1.804.200 Euro ersetzt werde. Auch werde dem viel zu niedrigen Ansatz der über Benutzungsgebühren in den Jahren 1992 bis 2010 bereits eingenommenen Abschreibungsbeträge in Höhe von 1.501.238,74 Euro entgegengetreten, weil dieser Betrag richtigerweise mit 22.763.928,13 Euro bzw. 31.594.437,89 Euro, mindestens aber 17.000.729,16 Euro anzusetzen sei. Denn diesbezüglich sei u.a. davon auszugehen, dass der beklagte Verband planmäßig in den Jahren 1992 bis 2010 gegen seine gesetzliche Verpflichtung aus § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG verstoßen und von Anfang an keine kostendeckenden Gebühren erhoben habe. Die danach verbleibenden Verluste seien durch ergänzende Verbandsumlagen bzw. ergänzende Entnahmen aus der Rücklage insgesamt ausgeglichen worden, so dass der Verband im Ergebnis seiner Gebührenhaushalte mit einer „schwarzen Null“ dastehe. Auf der Flächenseite fehlten wegen fehlerhafter Nichteinbeziehung oder Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksflächen und Vollgeschosse Maßstabseinheiten in Größenordnungen, so dass der Beitragssatz auch deshalb nach wie vor überhöht sei, jedenfalls seine Plausibilität nicht festgestellt werden könne. So würden im Ergebnis allein auf der Flächenseite 12.843.957 m² Nutzungsfläche nicht berücksichtigt, die im Verhältnis zu den in der Beitragskalkulation angesetzten 30.354.808 m² nicht nur eine erhebliche, sondern auch eine gröbliche Abweichung ausmachten und zur Unwirksamkeit des Beitragssatzes führen müssten.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2016 über die Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2023 und des Teilrücknahmebescheides vom 30. Juli 2024 aufzuheben,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den von ihm gezahlten und noch nicht erstatteten Betrag in Höhe von 284,06 Euro nebst Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr seit Rechtshängigkeit zu erstatten,

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus: Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung sei nunmehr die Trinkwasserbeitragssatzung vom 25. Juni 2024, die rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt worden sei. Gegen die formelle Wirksamkeit der Beitragssatzung bestünden keine Bedenken. Die Klägerseite gehe nicht darauf ein, dass auch die Verbandssatzung noch einmal neu gefasst worden sei. Anschließend seien neue Bekanntmachungen der Wasseranschlussbeitragssatzung im Amtsblatt für die Stadt M_____ und im Amtsblatt für den Landkreis T_____ erfolgt. Auch in materieller Hinsicht sei die der Beitragserhebung nunmehr zugrundliegende Beitragssatzung nicht zu beanstanden. Zunächst verkenne die Klägerseite die grundsätzliche Reichweite der Bindungswirkung eines Normenkontrollurteils und missverstehe die obergerichtlichen Ausführungen. Rechtskräftige Urteile bänden nach § 121 VwGO, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden sei. Streitgegenstand sei in dem Normenkontrollverfahren zum Aktenzeichen 9 A 10.12 die Wasseranschlussbeitragssatzung des KMS Z_____ vom 28. Februar 2012 gewesen. § 3 Abs. 10 dieser Satzung sei für unwirksam erklärt worden. Selbstverständlich sei es in einem solchen Fall zulässig, eine neue Beitragssatzung zu beschließen. Diese neue Beitragssatzung sei nicht Gegenstand des genannten Normenkontrollverfahrens gewesen, sodass es sich um einen neuen Streitgegenstand handele. Daher greife schon deswegen keine Bindungswirkung des Normenkontrollverfahrens zum Aktenzeichen 9 A 10.12. Es handelt sich bei der Neufassung der Beitragssatzung auch nicht um eine inhaltsgleiche Satzung, die die Rechtsfehler der aufgehobenen Satzung wiederhole. Vielmehr sei gerade der in § 3 Abs. 10 der Satzung festgelegte Beitragssatz neu kalkuliert worden. Entgegen der klägerischen Darstellung sei sodann kein sog. Gemeindeanteil bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes abzuziehen. Unabhängig von der falschen Sachverhaltsdarstellung zur Dimensionierung treffe es nicht zu, dass mit allen Mitgliedsgemeinden Verträge zur Entnahme für die Brandbekämpfung geschlossen worden seien. Die Dimensionierung der Trinkwasserleitung sei auch nicht im Hinblick auf die Brandbekämpfung vergrößert worden. Die öffentliche Trinkwasserversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge, die der Verband als Körperschaft des öffentlichen Rechtes wahrnehme, werde nicht durch die gesetzlichen Aufgabenzuweisungen des Brand- und Katastrophenschutzes berührt, sondern sei von der kommunalen Löschwasserversorgungspflicht zu trennen. Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes seien nach dem Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzrechts im Land Brandenburg vom 24. Mai 2004, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. März 2024 sowie der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zum Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 30. November 2005 die amtsfreien Gemeinden, die Ämter und kreisfreien Städte. Sie hätten eine angemessene Löschwasserversorgung zu gewährleisten. Die Löschwasserentnahme aus dem öffentlichen Netz stelle nur eine der in Betracht kommenden Möglichkeiten dar und sei nachrangig neben den anderen Entnahmemöglichkeiten (Fließgewässer, Teiche, Brunnen, Zisternen usw.). Wasserversorgungsunternehmen seien daher gesetzlich nicht verpflichtet, die der Kommune obliegende Löschwasserversorgungspflicht ganz oder teilweise über das öffentliche Wasserversorgungsnetz sicherzustellen. Da die Löschwasserbereitstellung nicht zur Aufgabe des Verbandes gehöre, sei dieser nicht verpflichtet, hierfür sein Trinkwasser bereitzustellen und seine Leitungen entsprechend zu dimensionieren. Der Verband benötige das vorhandene Leitungsnetz für die Durchführung seiner Aufgabe der Trinkwasserversorgung. Für diese Aufgabe habe er sein Leitungsnetz dimensioniert und das Wasserwerk ausgerichtet. Das öffentliche Wasserversorgungsnetz diene primär der Trinkwasserversorgung der Bevölkerung, die insoweit einen Anspruch auf Anschluss und Versorgung gegenüber dem Wasserversorgungsunternehmen habe. Diese Anschluss- und Versorgungspflicht erfülle das Wasserversorgungsunternehmen nur dann, wenn es jederzeit am Ende des Hausanschlusses Trinkwasser entsprechend der Trinkwasserverordnung und unter Einhaltung der jeweils notwendigen Druckverhältnisse für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs vorhalte (vgl. §§ 5 Abs 1 Satz 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AVBWasserV). Eine Unterbrechung oder – insbesondere hygienisch bedenkliche – Unregelmäßigkeit der Trinkwasserversorgung aus Gründen der Löschwasservorhaltung oder – entnahme sei hiernach grundsätzlich – mit Ausnahme von öffentlichen Notständen – nicht statthaft. Anderenfalls könne das Wasserversorgungsunternehmen seinen Lieferpflichten möglicherweise nicht nachkommen. Dementsprechend könne im Brandbekämpfungsfall ein Vorrang der Löschwasserentnahme aus dem Trinkwassernetz allenfalls bei öffentlichen Notständen in Betracht kommen. Hieraus ergebe sich, dass die Trinkwasserleitungen des Verbandes so dimensioniert würden, dass sie ausschließlich der Trinkwasserversorgung dienten. Zwar habe der Verband gemeinsam mit seinem Betriebsführer, der D_____ mbH, mit 3 von 5 Mitgliedskommunen Vereinbarungen zur Hydrantenkontrolle geschlossen. Eine Dimensionierung der Leitungen im Hinblick auf die Verträge sei jedoch nicht erfolgt. Auch der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg sei zu entnehmen, dass ein Abzug eines Gemeindeanteils nur dann in Betracht komme bzw. geboten sei, wenn die Investitionsaufwendungen über den Zweck der Anlagen hinausgehend einer sonstigen Aufgabe im Interesse der Allgemeinheit dienten und nicht zugleich auch den beitragserheblichen Vorteil mitbegründen würden, wie z.B. bei der Trinkwasserversorgung zusätzliche Hydranten für den Brandschutz. Vorliegend sei aber weder eine größere Dimensionierung erfolgt noch seien besondere Hydranten für den Brandschutz gebaut worden. Die vorhandenen Hydranten dienten vielmehr der Trinkwasserversorgung. Hydranten seien Bestandteil der öffentlichen Versorgungsleitung. Sie würde in allererster Linie zum Spülen der Trinkwasserleitungen eingesetzt. Entgegen der Auffassung der Klägerseite sei auch für das sog. Verbundsystem kein Gemeindeanteil wegen angeblich zu groß dimensionierter Leitungen abzuziehen. Zwischen den Zweckverbänden M_____, W_____, W_____ und dem Beklagtenverband sowie zwischen diesem und der Gemeinde S_____ und der Stadt M_____ sei zwar im Jahr 2003 ein „öffentlich-rechtlicher Vertrag“ über den erweiterten Aufwandsausgleich zwischen den am Wasserversorgungsverbundsystem beteiligten Körperschaften „geschlossen“ worden. Es versetze die Beteiligten in die Lage, in den Sommerspitzen oder im Havariefall untereinander Wasser zu beziehen. Der Aufwand der Einrichtungsträger untereinander werde aber laut öffentlich-rechtlichen Vertrag verrechnet. Die Dimensionierungen und der in der Beitragskalkulation berücksichtigte Anschaffungs- und Herstellungsaufwand sei mithin nicht im Hinblick auf das Verbundsystem entstanden.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer konnte durch den Vorsitzenden und Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss gemäß § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen worden ist.

Der Kläger führt das Verfahren im eigenen Namen und zulässigerweise auch anstelle der verstorbenen früheren Klägerin fort. Gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 239 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) tritt im Falle des Todes einer Partei eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. Dies gilt gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 246 Abs. 1 ZPO jedoch dann nicht, wenn eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten stattfand. Letzteres war hier der Fall. Ausweislich der Akten erteilte nicht nur der Kläger, sondern auch die frühere Klägerin der vertretenden Rechtsanwältin Prozessvollmacht, welche gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 86 ZPO nicht erloschen ist. In einem solchen Fall findet die – zwingende - Unterbrechung des Verfahrens nur auf Antrag eines berechtigten Beteiligten statt (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO; vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2009 – 20 F 6.09 –, juris Rn. 1; NiedersOVG, Beschluss vom 9. April 2015 – 5 LA 146/14 –, juris Rn. 5). Vorliegend haben aber weder die Bevollmächtigte noch die ebenfalls hierzu berechtigte Beklagte einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt. Vielmehr haben beide Beteiligte in Kenntnis des zwischenzeitlichen Ablebens der Klägerin durch ihre Schriftsätze und ihre Anträge in der mündlichen Verhandlung konkludent zu erkennen gegeben, dass eine Fortführung des Verfahrens und eine gerichtliche Entscheidung gewünscht sind. Der Kläger ist - was seitens des Beklagten im Übrigen auch nicht bestritten wird - laut Erbschein des Amtsgerichts K_____ vom 1_____ 2023 Alleinerbe der früheren Klägerin und damit deren alleiniger Rechtsnachfolger. Daher ist das Verfahren mit Wirkung für und gegen den Kläger auch in seiner Eigenschaft als Erbe der ursprünglichen Klägerin fortzuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2009 – 20 F 6.09 – juris, Rn. 1; BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 – VI ZR 394/00 –, juris; Urteil vom 8. Februar 1993 – II ZR 62/92 – juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Februar 1983 – 10 S 1178/80 – juris). Bei dem – zumindest seitens der Prozessbevollmächtigten konkludent erklärten - Eintritt des Klägers in das Verfahren für seine Ehefrau handelt es sich insoweit um einen gesetzlichen Beteiligtenwechsel, der nicht als Klageänderung anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2001 - 5 C 21.00 -, juris Rn. 13; Urteil vom 2. November 1973 - IV C 55.73 -, juris Rn. 13).

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (vgl. unten die Begründung der Kostenentscheidung).

Hinsichtlich des verbleibenden Teils des Streitgegenstandes hat die Klage keinen Erfolg.

Soweit die Klägerseite die Aufhebung des Beitragsbescheides in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides und des Teilaufhebungsbescheides begehrt, ist die Klage als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) statthaft und auch sonst zulässig, wobei die Klägerseite die Klage zunächst in zulässiger Weise in Form der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhoben hatte, da sie gegen den Bescheid fristgerecht Widerspruch eingelegt und die Beklagte diesen Widerspruch ohne ersichtlichen zureichenden Grund bis zur Klageerhebung und damit über Jahre hinweg nicht beschieden hatte. Die zunächst als Untätigkeitsklage erhobene Anfechtungsklage führt die Klägerseite nach Einbeziehung des Widerspruchsbescheides nach dessen Erlass in zulässiger Weise weiter.

Die Anfechtungsklage ist indes unbegründet. Der Beitragsbescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und des Teilaufhebungsbescheides ist in der nach der Teilabhilfe verbliebenen Höhe rechtmäßig und verletzt die Klägerseite daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Als Rechtsgrundlage der Beitragsforderung ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in Verbindung mit der – insoweit wegen der nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten und gerichtsbekannt anzunehmenden Unwirksamkeit des vorangegangenen Trinkwasserbeitragssatzungsrechts allein in Betracht kommenden - Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbandes Komplexsanierung m_____(KMS Z_____) – Wasseranschlussbeitragssatzung – vom 25. Juni 2024 (Wasseranschlussbeitragssatzung – WABS 2024) in den Blick zu nehmen, die - wegen der Unwirksamkeit des vorangegangenen Satzungsrechts in nicht zu beanstandender Weise – rückwirkend zum 1. Januar 2011 (vgl. § 9 Satz 1 WABS 2024) in Kraft getreten ist und daher den angefochtenen Beitragsbescheid in tatbestandlicher Hinsicht erfasst.

Diese Satzung ist entgegen der Auffassung der Klägerseite auch wirksam gemäß § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KAG.

Sie ist zunächst wirksam jedenfalls auf der Grundlage der am 13. September 2022 beschlossenen und im Amtsblatt für den Landkreis T_____ vom 19. September 2022 veröffentlichten Neufassung der Verbandssatzung ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, indem sie nachfolgend (nochmals) in nicht zu beanstandender Weise im Amtsblatt für die Stadt M_____ vom 17. Juli 2024 (dort Seite 24 ff.) sowie im Amtsblatt für den Landkreis T_____ vom 11. Juli 2024 (dort Seite 10 ff.) veröffentlicht worden ist.

Der Einwand der Klägerseite, die vorgenannte Veröffentlichung sei fehlerhaft, weil bereits die neu gefasste Verbandssatzung vom 13. September 2022 im Amtsblatt für die Stadt M_____ vom 14. September 2022 nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei, greift nicht. Das Inhaltsverzeichnis dieses Amtsblatts war – anders als klägerseitig behauptet – weder irreführend oder unvollständig noch musste es unter Geltung der aktuellen Bekanntmachungsverordnung (BekanntmV) den Anforderungen genügen, die in der Rechtsprechung zu § 4 Nr. 3 Satz 2 BekanntmV a. F. aufgestellt worden sind. Es war dem Leser ohne weiteres zumutbar, die im Inhaltsverzeichnis lediglich nach Nummern genannten Beschlüsse auch ohne ausdrückliche Bezeichnung des Beschlussgegenstandes dahingehend zu durchsuchen, ob sie ihn interessierendes Satzungsrecht enthielten. Überdies genügte für die öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung bereits ihre Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis T_____ vom 19. September 2022. Dies ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg), der gemäß § 31 Abs. 3 GKGBbg entsprechend auch für Änderungen einer Verbandssatzung gilt. Danach hat die Kommunalaufsichtsbehörde die Verbandssatzung in der Form öffentlich bekannt zu machen, die für die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen ihres Landkreises vorgeschrieben ist. Aufsichtsbehörde für den beklagten Verband ist gemäß § 42 Abs. 4 GKGBbg die Landrätin des Landkreises T_____, da der Zweckverband dort seinen Sitz hat. Gemäß § 19 der Hauptsatzung des Landkreises T_____ erfolgen öffentliche Bekanntmachungen von Satzungen des Landkreises im Amtsblatt für den Landkreis T_____. Auch die Veröffentlichung der Verbandssatzung eines Zweckverbandes ist im hier interessierenden Zusammenhang eine Veröffentlichung des betreffenden Landkreises. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 1 GKGBbg war keine weitere Bekanntmachung erforderlich, d. h. für die Wirksamkeit der Verbandssatzung bedurfte es insbesondere keiner Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt M_____. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Amtsblatt für den Landkreis T_____ als Publikationsorgan der Aufsichtsbehörde nach dem typischen Abnehmerkreis nicht das gesamte Verbandsgebiet erfasst (so bereits OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2004 - 2 B 401/03 – zur Vorgängervorschrift in § 11 Abs. 1 GKG a. F.; nachfolgend zur aktuellen Rechtslage und für die aktuelle Schmutzwasserbeitragssatzung des Beklagten OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2024 – 9 N 73/23 -, juris, Rn. 2 ff.).

Auch in materieller Hinsicht ist die Satzung nicht zu beanstanden. Die Satzung enthält wirksame Regelungen zum Beitragstatbestand, zum Beitragsmaßstab, zum Beitragsschuldner und zur Fälligkeit als Satzungsmindestbestandteile gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG, was die Klägerseite nicht in Zweifel zieht. Der in § 3 Abs. 10 WABS 2024 geregelte, von der Klägerseite allein gerügte Beitragssatz als Satzungsmindestbestandteil gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 KAG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Er verstößt nicht gegen das gesetzliche Aufwandsüberschreitungsverbot gemäß § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG. Danach soll der Beitragssatz so kalkuliert werden, dass das veranschlagte Beitragsaufkommen die umlagefähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht übersteigt.

Im gerichtlichen Verfahren wird die Beitragskalkulation insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1.01 -, juris Rn. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, juris Rn. 30; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 – 9 B 14.09 -, juris, Rn. 35; Urteile der Kammer vom 5. Februar 2009 – 6 K 24/08 -, juris und vom 14. Mai 2009 – 6 K 1037/05 -, S. 26 ff. des E.A.). Die Einhaltung des Aufwandsüberschreitungsverbots im Sinne einer Plausibilitätskontrolle im letztgenannten Sinne ist durch eine methodisch korrekte und auch im Übrigen plausible Beitragskalkulation zu belegen, die spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, juris Rn. 35). Aus der vorzulegenden Kalkulation muss nachvollziehbar hervorgehen, dass der Beitragssatz bereits aus der Sicht des Satzungsinkrafttretens und über seine gesamte Geltungsdauer dem Aufwandsüberschreitungsverbot gerecht geworden ist. Dementsprechend muss ein Beitragssatz, der in einer – wie hier - rückwirkenden Beitragssatzung geregelt ist, methodisch grundsätzlich mit einer Kalkulation untersetzt werden, die aus der Perspektive des Rückwirkungszeitpunkts erstellt worden ist. Denn grundsätzlich lässt nur eine solche Kalkulation (und nicht eine Kalkulation auf der Grundlage aktueller Ist-Zahlen) den Schluss zu, dass der Beitragssatz auch im Rückwirkungszeitpunkt rechtmäßig gewesen ist. Insoweit besteht eine Bringschuld des Satzungsgebers, die spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu erfüllen ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, juris Rn. 29 m.w.N.; Urteil vom 26. Januar 2011 – 9 B 14.09 -, juris, Rn. 35; Urteil vom 15. Juni 2021 - 9 A 5.12 -, juris Rn. 19 ff.; Urteil vom 2. November 2021 – 9 A 10.12 -, juris, Rn. 22 ff.; Beschluss vom 14. Mai 2024 – 9 N 109/23 -, juris, Rn. 38; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 26 f. E.A.; Becker, in: Becker u. a., KAG Bbg, § 8 Rn. 279). Das Gericht überprüft insoweit die Plausibilität einer Beitragssatzung im Hinblick auf erhebliche methodische und sonstige Fehler, die die Feststellung unmöglich machen, ob das genannte Verbot beachtet wurde oder nicht (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, juris Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. November 2000 – 15 A 2340/98 -, juris Rn. 2 und Urteil vom 2. Juni 1995 – 15 A 3123/93 -, juris Rn. 31; Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009 – 6 K 24/08 -, juris Rn. 60). Gelingt es danach der abgabenerhebenden Stelle mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nicht, die Erforderlichkeit der angesetzten Aufwendungen spätestens im Gerichtsverfahren zu plausibilisieren, dann geht dies zu ihren Lasten und ist schon deshalb von der Ungültigkeit der entsprechenden Regelung auszugehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 15. Juni 2021 und vom 2. November 2011, jew. a. a. O., Rn. 21 und Rn. 22).

Gemessen hieran hat die Beklagte die Einhaltung des Aufwandsüberschreitungsverbots des § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG durch eine methodisch korrekte und auch im Übrigen plausible Beitragskalkulation belegt und ist infolgedessen der in § 3 Abs. 10 WABS 2024 festgelegte Beitragssatz nicht zu beanstanden.

Die Beklagte war entgegen der Auffassung der Klägerseite zunächst nicht bereits wegen der Bindungswirkung des rechtskräftigen Normenkontrollurteils des OVG Berlin- Brandenburg vom 7. November 2021 (– 9 A 10.12 –, juris) auch in diesem Verfahren daran gehindert, (künftig) weitere Plausibilisierungsversuche des beitragsfähigen Aufwandes zu unternehmen, wie dies mit der der Wasseranschlussbeitragssatzung 2024 zugrundeliegenden Korrektur der Beitragskalkulation geschehen ist. Die Klägerseite verkennt insoweit die grundsätzliche Reichweite der Bindungswirkung eines Normenkontrollurteils und missversteht die gerichtlichen Ausführungen des OVG Berlin-Brandenburg im zitierten Urteil. Rechtskräftige Urteile binden nach § 121 VwGO nur, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Streitgegenstand in dem Normenkontrollverfahren zum Aktenzeichen 9 A 10.12 ist die Wasseranschlussbeitragssatzung des beklagten Verbandes vom 28. Februar 2012 gewesen. § 3 Abs. 10 dieser Satzung ist für unwirksam erklärt worden. Selbstverständlich ist es in einem solchen Fall zulässig, eine neue Beitragssatzung mit einem neuen Beitragssatz zu beschließen. Daher greift schon deswegen keine Bindungswirkung des Normenkontrollverfahrens zum Aktenzeichen 9 A 10.12 für die hier zu beurteilende Beitragssatzung. Es handelt sich bei der Neufassung der Beitragssatzung auch nicht um eine inhaltsgleiche Satzung, die die Rechtsfehler der aufgehobenen Satzung wiederholen würde. Vielmehr ist gerade der in § 3 Abs. 10 der Satzung festgelegte Beitragssatz mit Blick auf die vom OVG Berlin-Brandenburg aufgezeigten Mängel – in, wie noch darzulegen sein wird, nicht zu beanstandender Weise - neu kalkuliert und in einer niedrigeren Höhe festgesetzt worden.

Auch soweit die Klägerseite die vom OVG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O., Rn. 58 ff.) anerkannten und in der überarbeiteten Kalkulation mit Stand vom 20. Mai 2024 berücksichtigten (weiteren) Sanierungskosten in Höhe von insgesamt 1.887.831,76 Euro „bestreitet“, ist dem nicht zu folgen. Der Ansatz ist nicht unplausibel, insbesondere bereits aus der maßgeblichen Ex-Ante-Perspektive ansatzfähig. Die Kammer folgt insoweit auch in Ansehung des diesbezüglichen neueren Vortrags der Klägerseite der zitierten Entscheidung.

Die Beklagte ist in der im November 2010 erstellten Beitragskalkulation von einem umlagefähigen Anschaffungs- und Herstellungsaufwand i. H. v. 28.670.854,22 Euro ausgegangen. Diese Kalkulation ist von der Beklagten bereits mit dem „Nachtrag zur Beitragskalkulation“ vom 20. Mai 2014 ergänzt worden. Danach sollten (weitere) Sanierungskosten i. H. v. 22.185.399 Euro (insbesondere für die Rohrnetzsanierung) berücksichtigt werden, die in der Beitragskalkulation 2010 noch nicht enthalten waren.

Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg, der die Kammer folgt, zählen auch Sanierungskosten zum beitragsfähigen Aufwand, wenn die Anlage des Zweckverbandes - einschließlich der sanierungsbedürftigen Teilanlagen - noch nicht den Anforderungen des Trinkwasserkonzeptes gemäß endgültig erstmalig hergestellt worden ist (vgl. Urteile vom 23. Juli 2013 - 9 B 64.11 -, juris Rn. 60, und vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 -, juris Rn. 33). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, denn nach dem (fortgeschriebenen) Trinkwasserkonzept war ein erheblicher Sanierungsbedarf für die vor 1990 fertiggestellten wasserwirtschaftlichen Anlagen gegeben. Allerdings ist auch bei einer nachträglichen Rechtfertigung des Beitragssatzes eine „ex ante-Perspektive“ einzunehmen, d. h. es ist auf die Verhältnisse und Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation bzw. des Inkrafttretens der Satzung (hier: 1. Januar 2011) abzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2021 - 9 A 5.12 -, juris Rn. 23, m. w. N.; Urteil vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 -, juris Rn. 34 f.). Deshalb müssen die entsprechenden Kosten schon zum Zeitpunkt des Satzungsinkrafttretens vorhersehbar gewesen sein. Zu den Umständen, die sich nach der ex-ante Sicht beurteilen, gehört ferner die Bestimmung des voraussichtlichen Herstellungszeitpunkts der Anlage, denn auch dies ist ein kalkulationserheblicher Gesichtspunkt, der nicht nachträglich geändert werden kann (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 2. November 2021, a.a.O., Rn. 58). Ausweislich des Berichts zur Kalkulation 2010 ist der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Satzungsinkrafttretens von einem Herstellungszeitpunkt der Anlage zum 31. Dezember 2013 ausgegangen. Dementsprechend ist auch die Berücksichtigungsfähigkeit der im Nachtrag zur Beitragskalkulation angeführten zusätzlichen Sanierungskosten durch diesen vorausgesehenen Herstellungszeitpunkt begrenzt. Vorliegend können mithin nur Sanierungskosten berücksichtigt werden, mit denen aus einer ex-ante Perspektive bis Ende 2013 zu rechnen war.

Insoweit weist der Nachtrag zur Beitragskalkulation Sanierungskosten für Anlagen mit Baujahr vor 1990 laut „Sanierungskonzept 2000-2009“ i. H. v. 2.249.684,28 Euro auf, die nur i.H.v. 1.804.200,00 Euro in der ursprünglichen Beitragskalkulation 2010 berücksichtigt worden waren. Dies ergibt einen berücksichtigungsfähigen Differenzbetrag von 445.484,28 Euro. Ferner hat die Beklagte nachvollziehbar weitere Sanierungskosten i. H. v. 1.057.647,48 Euro (Rohrnetzsanierung) und 384.700 Euro (Differenz Wirtschaftsplan 2011 zu 2010) angeführt, mit denen vor dem 1. Januar 2014 zu rechnen war. Damit sind (weitere) Sanierungskosten i. H. v. 1.887.831,76 Euro (1.057.647,48 Euro + 384.700 Euro + 445.484,28 Euro) berücksichtigungsfähig. Dem trägt die überarbeitete Beitragskalkulation Rechnung.

Wenn die Klägerseite meint, die in diesem Zusammenhang vom Ingenieurbüro K_____ aufgestellte „erweiterte Trinkwasserversorgungskonzeption“ vom 28. Januar 1998 sei im Zeitpunkt der Erstellung bereits vom nachfolgenden Sanierungskonzept 2000 bis 2009 inhaltlich überholt gewesen, ist dies eine nicht näher begründete Unterstellung. Soweit die Klägerseite ferner vorgetragen hat, der Wirtschaftsplan 2011 sei ihr nicht bekannt, so dass der hieraus abgeleitete Differenzbetrag von 384.700 Euro keine Berücksichtigung finden könne, hält sie hieran nach den von ihr selbst vorgelegten Unterlagen offenbar nicht mehr fest. Soweit die Klägerseite meint, dass zwar das Sanierungskonzept 2000 bis 2009 Sanierungskosten in Höhe von 2.249.684,28 Euro vorgesehen haben möge, dass aber mit Blick darauf, dass die Beitragskalkulation erst im Jahr 2010, also kurz vor dem Inkrafttreten der neuen Beitragssatzung zum 1. Januar 2011, erstellt worden sei, davon auszugehen sei, dass sich dieser ursprüngliche Betrag nicht mehr als aktuell erweise und deshalb durch den zutreffenden und in der Kalkulation genannten Betrag in Höhe von 1.804.200 Euro ersetzt worden sei, ist dies gleichfalls eine schlichte, durch nichts untersetzte Behauptung. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, nach wie vor (auch) auf ein nur wenige Jahre zurückliegendes Sanierungskonzept zurückzugreifen.

Die Plausibilität der Beitragskalkulation auf der Aufwandsseite scheitert entgegen der Auffassung der Klägerseite auch nicht daran, dass nicht erkennbar wird, dass von den beitragsfähigen Aufwendungen ein sog. Gemeindeanteil i. S. d. § 8 Abs. 4 Satz 7, 1. Halbsatz, 1. Alt. KAG abgezogen worden ist, obwohl unter Berücksichtigung des Trinkwasserbeseitigungskonzeptes und der hierzu von den beauftragten Ingenieurbüros entwickelten Planungs- und Ausführungsunterlagen ein solcher zwingend vorzunehmen gewesen wäre. Denn ein solcher Abzug war nicht geboten.

Mit dem von den beitragsfähigen Aufwendungen abzuziehenden sog. Gemeindeanteil wird vom Kommunalabgabengesetz der Zweck verfolgt, die Beitragszahler von den Investitionskosten einer öffentlichen Einrichtung insoweit freizustellen, als die öffentliche Einrichtung nicht (nur) den Interessen bzw. Vorteilen der privaten Grundstückseigentümer bzw. der späteren Benutzer, sondern (auch) dem öffentlichen Allgemeininteresse dient. Der Gemeindeanteil hat insoweit die Bedeutung eines Rechnungspostens im Rahmen der Beitragskalkulation, deren Ergebnis die Festsetzung des Beitragssatzes ist. Für den Gemeindeanteil relevant sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG dabei nur wirtschaftliche Vorteile der Gemeinde oder der Allgemeinheit; das folgt zudem schon aus dem das Beitragsrecht beherrschenden Vorteilsprinzip, das nicht nur im Verhältnis der Grundstückseigentümer untereinander, sondern auch im Verhältnis der Allgemeinheit und des Einrichtungsträgers zur Gesamtheit der Beitragspflichtigen gilt. Berücksichtigungsfähig sind also nur solche Vorteile, die sich wirtschaftlich auswirken und grundsätzlich messbar sind. Unter diesen Voraussetzungen bleiben Vorteile der Allgemeinheit, die dadurch geboten werden, dass die Abwasserent- oder – hier - Wasserversorgungseinrichtung dem öffentlichen Interesse - wie z.B. dem nicht dem Einrichtungsträger obliegenden Schutz der Bevölkerung vor Gefahren als Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe - dient, außer Betracht, während ein wirtschaftlicher Vorteil etwa einer Gemeinde als Einrichtungsträger, der durch einen Gemeindeanteil zu berücksichtigen ist, darin liegen kann, dass die öffentliche Anlage gerade auch durch die Gemeinde als Trägerin einer ihr obliegenden hoheitlichen Aufgabe genutzt wird (vgl. Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rn. 364 ff.; Dietzel in Driehaus, a.a.O.,§ 8 Rn 592 ff.).

Dies zugrunde gelegt, ist in Bezug auf die Wasserversorgungseinrichtung des beklagten Verbandes kein Abzug dafür geboten, dass diese durch die gemeindlichen Feuerwehren beim Löschen von Bränden in Anspruch genommen werden kann. So kann zwar ein Leitungsnetz zur Versorgung der erschlossenen Grundstücke mit Trink- und Brauchwasser zugleich im Grundsatz dadurch zum Zwecke der Brandbekämpfung benutzt werden, dass hieran auch zur Brandbekämpfung nutzbare Hydranten angeschlossen sind. Dies führt indes vorliegend nicht dazu, dass - da der Brandschutz nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz – BbgBKG) eine Aufgabe im öffentlichen Interesse ist (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 3 BbgBKG) - deshalb ein prozentualer Abzug von den Investitionsaufwendungen des Verbandes für seine Trinkwasserversorgungseinrichtung vorzunehmen wäre, der dem Vorteil der Allgemeinheit entspricht (so aber etwa auch VG Potsdam, Urteil vom 18. September 2008 - 9 K 1128/05 -, juris, Rn. 28; möglicherweise auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 11. Dezember 1980 – 3 C 3/79 -, juris). Die öffentliche Trinkwasserversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge des Verbandes wird vielmehr durch die gesetzlichen Aufgabenzuweisungen des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes an die Gemeinden nicht berührt, sondern ist von der kommunalen Löschwasserversorgungspflicht zu trennen. Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes sind gemäß § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 BbgBKG die amtsfreien Gemeinden, die Ämter, die Verbandsgemeinden, die Landkreise und die kreisfreien Städte; allein sie haben eine angemessene Löschwasserversorgung zu gewährleisten, nicht aber der beklagte Verband (anders etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Februar 1983 – 12 A 95/82 -, juris für den nicht zu vergleichenden Fall einer Verbandsgemeinde).

Die Löschwasserentnahme aus dem öffentlichen Netz stellt darüber hinaus und ungeachtet vorstehender Erwägungen nur eine der in Betracht kommenden Möglichkeiten zur Brandbekämpfung dar und ist nachrangig neben den anderen Entnahmemöglichkeiten (z.B. Fließgewässer, Teiche, Brunnen, Zisternen usw.) in Anspruch zu nehmen. Wasserversorgungsunternehmen sind daher gesetzlich nicht verpflichtet, die den genannten Stellen obliegende Löschwasserversorgungspflicht ganz oder teilweise über das öffentliche Wasserversorgungsnetz sicherzustellen. Da die Löschwasserbereitstellung nicht zur Aufgabe des Verbandes gehört, ist dieser auch nicht verpflichtet, hierfür sein Trinkwasser bereitzustellen und seine Leitungen entsprechend zu dimensionieren. Der Verband benötigt das vorhandene Leitungsnetz vielmehr für die Durchführung seiner Aufgabe der Trinkwasserversorgung. Für diese Aufgabe hat er sein Leitungsnetz dimensioniert und die Fahrweise des Wasserwerkes ausgerichtet. Bei einem Brandfall ist für die gesetzlich vorgesehene Dauer Wasser zwar in hinreichendem Umfang durch den Träger des Brandschutzes gemäß § 1 BbgBKG bereitzustellen. Die gesicherte Löschwasserversorgung ist insoweit etwa für alle baulichen Nutzungen eine notwendige bauordnungsrechtliche Voraussetzung, aus dem Bauordnungsrecht folgt jedoch keine Verpflichtung des Verbandes als Wasserversorger gegenüber Bauherren oder Bauaufsichtsbehörden zur Löschwasservorhaltung. Das öffentliche Wasserversorgungsnetz dient vielmehr primär der Trinkwasserversorgung der Bevölkerung, die einen Anspruch auf Anschluss und Versorgung gegenüber dem Wasserversorgungsunternehmen hat. Diese Anschluss- und Versorgungspflicht erfüllt das Wasserversorgungsunternehmen nur dann, wenn es jederzeit am Ende des Hausanschlusses Trinkwasser entsprechend der Trinkwasserverordnung und unter Einhaltung der jeweils notwendigen Druckverhältnisse für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs vorhält (vgl. §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AVBWasserV). Eine Unterbrechung oder (insbesondere hygienisch bedenkliche) Unregelmäßigkeit der Trinkwasserversorgung aus Gründen der Löschwasservorhaltung oder -entnahme ist hiernach grundsätzlich (mit Ausnahme von öffentlichen Notständen, wie Kriegseinwirkungen, Katastrophenfällen usw.) nicht statthaft. Anderenfalls kann das Wasserversorgungsunternehmen seinen Lieferpflichten möglicherweise nicht nachkommen. Dementsprechend kann im Brandbekämpfungsfall ein Vorrang der Löschwasserentnahme aus dem Trinkwassernetz allenfalls bei öffentlichen Notständen in Betracht kommen, während es entgegen der scheinbaren Auffassung der Klägerseite einen solchen grundsätzlichen Vorrang nicht gibt. Denn nur in diesen Fällen höherer Gewalt ruht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AVBWasserV die Verpflichtung des Wasserversorgungsunternehmens, den Kunden jederzeit Trinkwasser im vereinbarten Umfang am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Dementsprechend sind auch im Fall der in Rede stehenden Einrichtung, wie die Beklagte glaubhaft vorgetragen hat, die Trinkwasserleitungen so dimensioniert wurden, dass sie ausschließlich der Trinkwasserversorgung dienen. Dem ist die Klägerseite nicht substantiiert, sondern lediglich mit pauschalen Behauptungen entgegengetreten. Es ist daher auch aus diesem Grund kein Gemeindeanteil abzuziehen.

Der hier vertretenen Auffassung entspricht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Dieses hat sich mit der Frage eines erforderlichen Abzugs eines Gemeindeanteils bereits beschäftigt und führt u.a. in seinem Urteil vom 26. Januar 2011 (- 9 B 14.09 -, juris, Rn. 39 ff.) aus, dass in dem entschiedenen Fall das Aufwandsüberschreitungsverbot nicht deswegen verletzt sei, weil zu den beitragsfähigen Aufwendungen auch Kosten gezählt worden seien, die sich daraus ergeben hätten, dass die Schmutzwasserbeseitigungsanlage technisch so ausgerichtet worden sei, dass sie einen bestimmten „Fremdwassereintrag“ verkraften könne, d.h. ein (an sich unbeabsichtigtes) Eindringen von Wasser durch Kontrollschächte, durch undichte Stellen in der Entwässerungsanlage und in den Hausanschlussleitungen und durch illegale Anschlüsse. Insbesondere sei insoweit kalkulatorisch kein Gemeinanteil i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 7, 1. Halbsatz, 1. Alt. KAG anzusetzen und vom beitragsfähigen Aufwand abzuziehen gewesen. Ein solcher Abzug wäre nur vorzunehmen, soweit die Investitionsaufwendungen über den Zweck der Anlage zur Abwasserentsorgung hinausgehend einer sonstigen Aufgabe im Interesse der Allgemeinheit dienten und nicht zugleich erst (auch) den beitragserheblichen Vorteil (mit)begründen würden (vgl. z.B. bei der Trinkwasserversorgung: zusätzliche (Hervorhebung durch die Kammer) Hydranten für den Brandschutz). So habe es sich hier aber nicht verhalten. Vielmehr kämen der konstruktive Fremdwasserzuschlag und die dadurch bewirkte etwas größere Auslegung von Anlagenteilen (z.B. der Kanalquerschnitte) den Benutzern der Anlage zugute. Der auf technischen Regelwerken (Arbeitsblatt 118 der Abwassertechnischen Vereinigung - ATV-) beruhende und in den Planungen für den Wasserverband einberechnete Zuschlag auf den geplanten Abwasseranfall berücksichtige einen möglichen Fremdwasseranteil "Qf" für z.B. in die Kanäle eindringendes Grundwasser, für Wasser aus Fehlanschlüssen und von Hausdränagen sowie für Regenwasser, das über die Schachtdeckel zufließe. Der Zuschlag von 25 % bei Annahme von Trockenwetter und von 100 % bei maximalem Fremdwasserzufluss, etwa sehr starken Niederschlägen, entspreche dem Vorsorgegedanken. Die Aufnahmefähigkeit für Abwässer und die Funktionssicherheit der Anlage solle auch bei widrigen Umständen möglichst jederzeit gewährleistet sein. Auch in solchen Situationen sollten eine Kapazitätsüberlastung, gegebenenfalls Rückstaus und Grundstücksüberschwemmungen möglichst vermieden werden. Dies diene ebenso wie die Anlage überhaupt den Anlagebenutzern im Verbandsgebiet und gegebenenfalls sonstigen rechtmäßigen Anlagenbenutzern. Insoweit sei insbesondere auch keine Kostenaufteilung wegen nebenbei erfolgender Niederschlagswasserbeseitigung veranlasst. Dass die Anlage Schächte aufweise, bei denen in Kauf genommen werden müsse, dass namentlich in Extremsituationen von der normalen Niederschlagsentwässerung nicht gefasstes Niederschlagswasser eindringen könne, ändere nichts an der alleinigen Zweckbestimmung der Anlage und aller ihrer Funktionselemente zur gesicherten Schmutzwasserentsorgung. Hinsichtlich der Art und Weise der Zweckerreichung (hier: Fremdwasserzuschlag) bestehe ein Spielraum, zumal eine technisch dichte Lösung zwar auf der einen Seite zu bestimmten Ersparnissen geführt hätte (so etwa durch geringere Rohrdurchmesser), auf der anderen Seite aber mit gewissen Mehraufwendungen verbunden gewesen wäre (so etwa erhöhtem Aufwand für besonders korrosionsbeständige Materialien oder Korrosionsschutz, Aufwand für häufige Druck- und Dichtigkeitsprüfungen, ggf. auch häufigerer Austausch von Teilen).

Diese Ausführungen beziehen sich zwar auf den Gemeindeanteil bei Schmutzwasseranlagen im Zusammenhang mit Fremdwassereinträgen, zeigen jedoch, dass ein solcher Abzug nur dann in Betracht kommt, wenn die Investitionsaufwendungen „über den Zweck der Anlage … hinausgehend einer sonstigen Aufgabe im Interesse der Allgemeinheit dienen und nicht zugleich auch den beitragserheblichen Vorteil mitbegründen, was z.B. bei der Trinkwasserversorgung bei zusätzlichen Hydranten für den Brandschutz der Fall wäre. Vorliegend ist aber weder eine größere Dimensionierung erfolgt noch wurden besondere Hydranten für den Brandschutz gebaut. Die vorhandenen Hydranten dienen vielmehr nach ihrer Zweckbestimmung allein der Trinkwasserversorgung und sind daher überhaupt erst vorteilsbegründend. Sie sind Bestandteil der öffentlichen Versorgungsleitungen und sollen nach dem glaubhaften und nicht substantiiert widersprochenen Vortrag der Beklagten in erster Linie das Spülen der Trinkwasserleitungen ermöglichen. Es gibt dementsprechend unter Zugrundelegung des ebenfalls unwidersprochenen Vortrags der Beklagten (auch) Spülpläne für die planmäßigen Frühjahrs- und Herbstspülungen.

Selbst wenn man insoweit den Abzug eines Gemeindeanteils für Brandschutz für geboten erachten würde, wäre dieser mit maximal 3 % (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 18. April 2016, a.a.O.) oder 5 % (vgl. OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 17. Februar 1983, a.a.O.) des umlagefähigen Aufwandes gering zu veranschlagen (so auch Dietzel, a.a.O., Rn. 593a: geringer Eigenanteil der Gemeinde), was sich angesichts des ausweislich der Kalkulation höchstzulässigen Beitragssatzes von 0,46 Euro/m² gegenüber satzungsmäßigen 0,41 m² (vgl. § 3 Abs. 1 WABS 2024) und dem dadurch anzunehmenden „Puffer“ nicht auswirken würde, wären hiernach doch mindestens 0,44 Euro/m² nach wie vor gerechtfertigt.

Soweit die Klägerseite meint, ein Gemeindeanteil sei auch deshalb für das Trinkwassernetz in Ansatz zu bringen, weil dieses Teil des sog. Ringverbundes sei und das Trinkwassernetz – zumindest das oder die Wasserwerke mit dem zentralen Leitungsnetz – auch darauf ausgerichtet sei, die benachbarten Zweckverbände im Havariefall mit Wasser zu versorgen, ist dem gleichfalls nicht zu folgen.

Wie die Beklagte glaubhaft vorgetragen hat, ist zwischen dem beklagten Verband und den Zweckverbänden M_____, W_____ und W_____ sowie der Gemeinde S_____ und der Stadt M_____ im Jahr 2003 ein „öffentlich-rechtlicher Vertrag über den erweiterten Aufwandsausgleich zwischen den am Wasserversorgungsverbundsystem beteiligten Körperschaften“ geschlossen worden. Das Verbundsystem sei von den damaligen P_____, Produktionsbereich 7 übernommen und weiterbetrieben worden. Es versetze die beteiligten Verbände in die Lage, in den Sommerspitzen oder im Havariefall untereinander Wasser zu beziehen. So versorge z.B. das Wasserwerk G_____ (W_____) den gesamten Zweckverband W_____B_____ über Verbundleitungen mit Trinkwasser. Im Sommer versorge auch der M_____ den W_____ mit Trinkwasser. Der beklagte Verband habe von der Verbundleitung insofern profitiert, dass z.B. in 2 Havariefällen im Jahr 2018 (Verkeimung des TW in R_____) und 2021 (Brand der Desorptionsanlage) Wasser vom WW G_____über den W_____ in den KMS Z_____ zur Versorgung der Einwohner habe geleitet werden können. Trinkwasserleitungen seien Druckleitungen. Um Wasser von A nach B zu bekommen, würden geodätische Höhenunterschiede, Pumpen oder Druckerhöhungsstationen genutzt. Wasserwerke verfügten über Reinwasser- oder Hochbehälter, in denen das geförderte und aufbereitete Trinkwasser gesammelt werde. Von da aus werde das Trinkwasser in die Versorgungsnetze mittels Pumpen gespeist. Um z.B. im Sommer in Spitzenentnahmezeiten und damit einhergehenden hohen Entnahmen den Trinkwasserbedarf zu decken, werde der Druck am Wasserwerksausgang und damit in den Leitungen erhöht. Es seien keine größer dimensionierten Leitungen notwendig. Der Aufwand der Verbände untereinander werde laut öffentlich-rechtlichem Vertrag verrechnet. Diesem Vortrag ist die Klägerseite nicht substantiiert entgegengetreten. Die Dimensionierungen und der in der Beitragskalkulation berücksichtigte Anschaffungs- und Herstellungsauswand sind mithin nicht im Hinblick auf das Verbundsystem entstanden. Vielmehr gilt auch insoweit, dass die Trinkwasserleitungen des Zweckverbandes so dimensioniert wurden, dass sie ausschließlich der Trinkwasserversorgung des Verbandsgebiet dienen. Alles andere ist bloße Spekulation der Klägerseite. Es ist daher auch für das Verbundsystem kein Gemeindeanteil wegen angeblich zu groß dimensionierter Leitungen abzuziehen.

Der in der Satzung bestimmte Beitragssatz ist auch nach weiterem Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten gerechtfertigt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Trinkwasserbeitragssatzung 2024 schon durch entsprechende Anteile in Gebühren für Abschreibungen gedeckt waren. Ohne Erfolg bleibt daher auch der Vortrag des Klägervertreters, die Kalkulation des Beitragssatzes trage dem Verbot der Doppelbelastung nicht Rechnung, da die über Abschreibungen erwirtschafteten Einnahmen im Rahmen der Gebührenerhebung dort keine hinreichende bzw. zutreffende Berücksichtigung fänden und das hieran anknüpfende Vorbringen, in der Gesamtschau der Beitrags- und Gebührenerhebung komme es zu einem Verstoß gegen das (abgabenübergreifende) Aufwandsüberschreitungsverbot.

Nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Urteile vom 26. Januar 2011 – 9 B 14.09 -, juris, Rn. 45 f. und – 9 B 22.09-, juris, Rn. 45; Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des E.A.; Beschluss vom 2. April 2013 – 9 S 76.12 -, S. 11 f. des E.A.; Urteile vom 14. November 2013 – 9 B 34.12 – und - 9 B 35.12 -, zit. nach juris, Rn. 50 ff. bzw. 51 ff.; Urteil vom 15. Juni 2021 – 9 A 5.12 -, juris, Rn. 59; Urteil vom 2. November 2021, a.a.O., Rn. 55; jüngst Beschluss vom 25. Juni 2025 – 9 B 19/20 -, juris) ist auf der Aufwandsseite der Beitragskalkulation zur Vermeidung einer Doppelbelastung der Abgabenpflichtigen ein Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten erforderlich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt, d.h. refinanziert waren und deshalb nicht mehr beitragsfähig (gewesen) sind. Ausgehend von der soeben genannten Rechtsprechung ist der kalkulierte Beitragssatz daher nur dann gerechtfertigt, wenn die erwarteten Beiträge zusammen mit den bis zum Inkrafttreten der Beitragssatzung bereits (planmäßig) eingenommenen Gebühren- und Entgeltanteilen zur Deckung der Anschaffungs- und Herstellungskosten den zu erwartenden Anschaffungs- und Herstellungsaufwand abzüglich der erhaltenen bzw. geplanten Fördermittel (§ 8 Abs. 4 Satz 7 KAG) insgesamt nicht überschreiten (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, jeweils a.a.O.). Eine Nichtberücksichtigung dessen kann die Beklagte nicht mit dem (scheinbaren) Argument rechtfertigen, der Zweckverband habe die Refinanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten von Anfang an auf Beiträge und Gebühren verteilt und an dieser Verteilung seither auch nichts geändert. Eine unzulässige „Doppelfinanzierung“ im dargestellten Sinne lässt sich nicht durch eine – im Übrigen nicht ansatzweise erläuterte – „Vorabverteilung“ vermeiden, sondern allein kalkulatorisch (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 25. Juni 2025, a.a.O.).

Der kalkulatorisch vorzunehmende Abzug umfasst nach der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. jeweils a.a.O.) indessen maximal (Hervorhebung durch die Kammer) diejenigen Abschreibungsbeträge, die bis zum Inkrafttreten der Beitragssatzung nach den einschlägigen (gesetzlichen) Abschreibungsregeln des § 6 Abs. 2 KAG sowie des § 253 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HGB a.F. auf beitragsfähige Anlagegüter (planmäßig) tatsächlich erwirtschaftet worden sind. Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteile vom 12. April 2014 - 6 K 122/13 – juris; vom 23. September 2014 – 6 K 815/14 -, juris, Rn. 71; vom 10. Februar 2015 – 6 K 756/14 -, juris, Rn. 68; vom 24. Juni 2015 - 6 K 336/13 -, juris, Rn. 51 ff.; vom 17. September 2015 – 6 K 257/15 -, juris, Rn. 68; vom 14. April 2016 – 6 K 1160/15 -, juris) sind bei der Bemessung des beitragsfähigen Aufwandes daher maximal (zunächst) nur diejenigen Entgelt- bzw. Gebührenanteile an Abschreibungen auf solche Herstellungs- und Anschaffungskosten zu berücksichtigen, die auch Teil des beitragsfähigen Aufwandes nach § 8 Abs. 4 KAG sind bzw. wären. Insoweit wird die Höhe der planmäßigen Abschreibungen, die – möglicherweise - den durch Beiträge umzulegenden Aufwand mindern, dadurch begrenzt, dass bei der Berechnung der Abschreibungen nur solche auf diejenigen Herstellungs- und Anschaffungskosten, die als Aufwand nach den Regelungen des § 8 Abs. 4 KAG tatsächlich auf die Beitragsschuldner umgelegt worden sind, zu berücksichtigen sind. Hierauf weist auch die Beklagte zu Recht hin, was die Klägerseite mit den von ihr vorgenommenen und zum Gegenstand ihrer Beweisanträge gemachten „Alternativberechnungen“ nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt. Dies betrifft zum einen und namentlich die Fördermittel und Zuschüsse Dritter, die bereits nach § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG vom beitragsfähigen Herstellungsaufwand abzusetzen und auch von den Abschreibungen in Abzug zu bringen sind. Andernfalls würden sich nämlich die Fördermittel und Zuschüsse Dritter doppelt auf die Höhe des beitragsfähigen Aufwandes auswirken, nämlich einmal als Abzugsposten nach § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG und zum anderen als Teil der in den Gebühren bzw. Entgelten enthaltenen Anteile an (erhöhten) Abschreibungen auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten (inklusive der Fördermittel), die wiederum den beitragsfähigen Aufwand mindern würden. Hieraus folgt zugleich, dass es in Bezug auf Fördermittel und Zuschüsse Dritter – entgegen der Auffassung der Klägerseite - nicht darauf ankommt, dass § 6 Abs. 2 Satz 8 KAG bzw. dessen Vorgängerregelung deren Nichtberücksichtigung in das Ermessen des Einrichtungsträgers stellt; insoweit ist unerheblich, ob der Einrichtungsträger bei der Kalkulation der Gebühren bzw. Entgelte (tatsächlich) die Zuschüsse Dritter bzw. Fördermittel berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt hat, mithin (tatsächlich) verminderte oder erhöhte Abschreibungen bei den Gebührensätzen angesetzt hat. Denn da die Fördermittel bzw. Zuschüsse Dritte bereits nach § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG bei dem beitragsfähigen Aufwand außer Betracht zu bleiben haben und damit die Beitragslast mindern, läge hierin eine Doppelentlastung, wenn sich solchermaßen erhöhte, weil Fördermitttel und/oder Zuschüsse enthaltenden Abschreibungen (nochmals) beitragsmindernd auswirken würden. Dem abgabenübergreifenden Doppelbelastungsverbot lässt sich aber ein „Doppelentlastungsgebot“ nicht entnehmen. Insoweit ist in Bezug auf Fördermittel und Zuschüsse Dritter unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer unzulässigen Doppelbelastung auch unbeachtlich, dass erstmals mit Änderungsgesetz vom 27. Juni 1995 (in Kraft getreten am 01.07.1995) ausschließlich die Möglichkeit vorgesehen worden ist, diese gemäß § 6 Abs. 2 Satz 6 KAG a.F. gebührensenkend zu berücksichtigen und ist nicht entscheidungserheblich, ob diese Möglichkeit schon früher bestand, was unter entsprechender Zugrundelegung nachfolgender Ausführungen zur Berücksichtigung von vereinnahmten Beiträgen zu bejahen ist. Ferner sind – wie ausgeführt - unter Zugrundelegung des rechtlichen Ausgangspunktes des OVG Berlin-Brandenburg nur diejenigen Abschreibungen beim beitragsfähigen Aufwand mindernd zu berücksichtigen, wie sie planmäßig nach den jeweils einschlägigen (gesetzlichen) Regelungen – hier des § 6 Abs. 2 KAG – auch erwirtschaftet worden sind. Namentlich gehört nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteile vom 12. April 2014, a.a.O.; vom 24. Juni 2015, a.a.O.) hierzu auch die Norm des § 6 Abs. 2 Satz 7 KAG bzw. der entsprechenden Vorgängerfassung des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG, die bestimmt, dass bei der Ermittlung der Abschreibungen der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht zu bleiben hat. Insoweit sind grundsätzlich nur die um die bereits eingenommenen Beiträge verminderten Abschreibungen bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands im Sinne des § 8 Abs. 7 KAG zu berücksichtigen. Denn insoweit können nur die diejenigen den Herstellungsaufwand betreffenden Anteile an Gebühren bzw. Entgelten den beitragsfähigen Aufwand unter Geltung des Doppelbelastungsverbots mindern, die von dem Einrichtungsträger überhaupt erwirtschaftet werden konnten bzw. durften. Ist es dem Einrichtungsträger nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (hier nach § 6 Abs. 2 KAG) verwehrt, bestimmte Abschreibungen bei der Ermittlung der gebührenfähigen Kosten überhaupt geltend zu machen, so haben diese zur Refinanzierung der öffentlichen Einrichtung auch nicht beitragen können. Aus Sicht der Beitrags- und Gebührenschuldner werden sie mithin insoweit auch nicht doppelt belastet, denn die Entlastung der Beitrags- und Gebührenschuldner um die bereits eingenommenen Beiträge ist wegen § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG a.F. bzw. § 6 Abs. 2 Satz 7 KAG n.F. schon auf Gebührenebene erfolgt. Eine solche Berechnung der Abschreibungserlöse lag auch den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. November 2013 (a.a.O.) zu Grunde.

Diese solchermaßen zu ermittelnden Abschreibungen hat der beklagte Verband hier in der Korrektur der Beitragskalkulation in – worauf es allein ankommt – plausibler Weise - mit 1.501.238,74 Euro beziffert und diesen Ansatz mit Schriftsatz vom 7. Juli 2025 unter Vorlage der Berechnungsgrundlagen nachvollziehbar und überzeugend erläutert. Auf die dortigen Darlegungen, denen das Gericht folgt, wird Bezug genommen (so auch OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 2. November 2021 – 9 A 10.12 -, juris, Rn. 55 zum weitgehend identischen Vortrag im dortigen Verfahren). Die von der Klägerseite, zuletzt mit Schriftsatz vom 11. Juli 2025 und in der mündlichen Verhandlung, hieran geäußerte Kritik ist unergiebig. Die von ihr vorgenommenen Alternativberechnungen stehen der allein maßgeblichen Annahme einer Plausibilität der Beitragskalkulation nicht entgegen, weshalb auch den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen nicht nachzugehen war (dazu sogleich näher).

Zur Ermittlung der Abschreibungserlöse und Prüfung, ob eine Doppelfinanzierung des Anlagevermögens durch bereits erhobene Gebühren einerseits und den nach der Beitragskalkulation möglichen Beitragseinnahmen andererseits vorliegt, wurde nach den Ausführungen der Beklagten der Zeitraum per 31. Dezember 2010 herangezogen, da die Beitragssatzung zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten sei, wobei als Grundlage für die Berechnung die Gebührennach(nach)kalkulationen 2010 (Beschluss der Verbandsversammlung 30/2011 vom 29. November 2011), die Gebührenkalkulation 2010, der Jahresabschluss 2010 mit detaillierten Unterlagen zum Anlagespiegel sowie die Beitragskalkulation 2010 gedient hätte. Die per 31. Dezember 2008 stillgelegten Anlagen seien bereits in der Anlage 1 der Beitragskalkulation mit dem ausgebuchten Restbuchwert ausgewiesen gewesen. Die aufgelaufene Abschreibung betrage demnach 413.798,89 € und sei den Abschreibungen zuzusetzen. Ergänzend hierzu sei aus den Jahresabschlüssen der Restbuchwert der ausgebuchten Wasserzähler zusammengestellt worden. Die demnach ausgebuchten Restbuchwerte hätten 136,64 € betragen. Schlussfolgernd seien demnach 699.216,36 € den Abschreibungen hinzuzurechnen. Die Gesamtwerte der Nachkalkulation 2010 seien auf die einzelnen Bestandteile der Beitragskalkulation separiert worden. Dadurch werde die kumulative gebührenpflichtige Afa, die in Bezug zur Beitragskalkulation respektive zum erwarteten Beitragsaufkommen stehe, ermittelt. Hierbei seien in den Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) aus der Gebührennachkalkulation und den entsprechenden Restbuchwerten der – im Einzelnen bezeichneten - Anlagegüter enthalten, die im Rahmen der Beitragskalkulation gerade nicht berücksichtigt worden seien, ein Umstand, dem die Klägerseite mit ihren Alternativberechnungen gerade nicht Rechnung trägt. Daraus ergebe sich, dass für diese Anlagegüter die aufgelaufenen Abschreibungen zu 100 % gebührenwirksam hätten werden können, da sie nicht Bestandteil der kalkulierten Beiträge gewesen seien. Die Ermittlung der kumulativen Abschreibungen auf das von den Gemeinden eingebrachte Anlagevermögen sei nach dem Verhältnis des unentgeltlich übernommenen Anlagevermögens zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten insgesamt zu den per 31.12.2010 kumulativ aufgelaufenen Abschreibungen erfolgt. Danach seien 371.800,86 € kumulative Afa, die zu 100 % gebührenwirksam hätten werden können, ermittelt worden. Auch die eingenommenen Fördermittel seien bei der Ermittlung des beitragsfähigen Anlagevermögens in Abzug gebracht worden. Da Erschließungen gefördert worden seien, es sich daraus schlussfolgernd um Rohrnetze mit einer Nutzungsdauer von 40 Jahren gehandelt habe, seien die Fördermittel ebenfalls mit einer Nutzungsdauer von 40 Jahre aufgelöst worden. Der anteilige Auflösungsbetrag hierfür sei ebenfalls 100 % gebührenwirksam und könne in Höhe von 3.537.382,87 € berücksichtigt werden. Der kumulative Auflösungsbetrag aus den erhobenen Beiträgen sei ebenfalls nicht gebührenwirksam geworden und von der kumulativen Abschreibung abzusetzen. Dem Verband lägen für den Zeitraum 2002 bis 2010 Nachkalkulationen vor, nach denen für diesen Zeitraum 3.025.779,53 € Abschreibungen nicht gebührenwirksam geworden seien. Für den Zeitraum bis 2001 lägen entweder keine Kalkulationen vor bzw. seien die Kalkulationen fehlerhaft. Daher sei anhand der Jahresabschlüsse unter Abzug der Hausanschlüsse und der Anlagen im Bau sowie der Finanzanlagen der durchschnittliche Jahresabschreibungssatz ermittelt und mit den lt. Nachkalkulation 2010 entsprechenden Bruttozugängen für die betreffenden Jahre der Auflösungsbetrag ermittelt worden. Da der Verband keine für den gesamten Zeitraum vollständigen Nachkalkulationen vorlegen könne, sei nur der Zeitraum betrachtet worden, für den diese vorlägen. Dabei sei die Nachkalkulation des Zeitraumes 1996 – 2000 wieder den aktuellen Gegebenheiten angepasst worden. Insgesamt betrage der Auflösungsbetrag aus Beiträgen somit 3.824.229,94 € zum 31. Dezember 2010. Für den betrachteten Zeitraum lägen auch Kostenunterdeckungen vor. Diese hätten dazu geführt, dass die kalkulatorischen Kosten nicht in voller Höhe hätten erwirtschaftet werden können.

Diese glaubhafte und nachvollziehbare und damit plausible Berechnung hat die Klägerseite auch mit ihrem (erneuten) schriftsätzlichen Vorbringen und in der mündlichen Verhandlung nicht zu erschüttern vermocht. Insbesondere handelt es sich beim Vorbringen der Beklagten nicht um ein „wildes Aneinanderreihen von nicht zusammenhängenden Daten“, sondern um eine – auch im Detail - schlüssige, nachvollziehbare und konsistente Darstellung.

Soweit der beklagte Verband – worauf die Klägerseite unter Bezugnahme auf die Wirtschaftspläne 1992 bis 2010 bzw. geprüften Jahresabschlüsse und die auf deren Grundlage ermittelten Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) als Abschreibungsbasis nach § 253 Abs. 2 Handelsgesetzbuch in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung (HGB a.F.) hinweist und die Abschreibungen hiernach mit 31.594.437,89 Euro bzw. 22.757.947,55 Euro bzw. 17.000.729,16 Euro beziffert – (teilweise) höhere Abschreibungen bzw. Einnahmen an Gebühren erzielt haben mag, als jeweils unter Zugrundelegung des Vortrages des beklagten Verbandes nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 KAG kalkuliert worden sind, kommt es darauf nicht an, worauf auch die Beklagte mit Schriftsatz vom 7. Juli 2025 mit den von ihr zudem aufgezeigten möglichen Berechnungsfehlern zu Recht hinweist. Die Plausibilität der Beitragskalkulation der Beklagten wird nicht durch eine Alternativberechnung in Frage gestellt, die von gänzlich anderen Zahlen ausgeht, als dies bei der Beitragskalkulation der Fall war und bei der insbesondere nicht berücksichtigt wird, dass – wie die Beklagte substantiiert dargelegt hat - in den Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) aus der Gebührennachkalkulation und den entsprechenden Restbuchwerten Anlagegüter enthalten sind, die im Rahmen der Beitragskalkulation gerade nicht berücksichtigt wurden. Daraus ergibt sich, dass für diese Anlagegüter die aufgelaufenen Abschreibungen zu 100 % gebührenwirksam werden konnten, da sie nicht Bestandteil der kalkulierten Beiträge gewesen sind. Die von der Klägerseite in Bezug genommenen Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse führen in diesem Zusammenhang nicht weiter. Ein Wirtschaftsplan ist insoweit eine nach den Grundsätzen der Kameralistik erstellte Bewirtschaftungsgrundlage, der die geplanten Einnahmen und Ausgaben eines Unternehmens für einen bestimmten Zeitraum, hier: das Kalenderjahr, darstellt. Der in ihm – wie auch jeweils hier - enthaltene Erfolgsplan im Stile einer Gewinn- und Verlustrechnung stellt die voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen gegenüber und zeigt, ob ein Gewinn oder Verlust erwartet wird, während der – ebenfalls enthaltene - Finanz-/Vermögensplan als eine Art – ohne deren Vollständigkeit zu erreichen – Bilanz die erwarteten Geldzuflüsse (Einnahmen) und Geldabflüsse (Ausgaben) sowie die Investitionen und weitere Positionen des Kapitalbedarfs sowie die zur Verfügung stehenden Deckungsmittel zeigt und damit der Sicherstellung der Liquidität dient. Unter einem Jahresabschluss versteht man sodann den Abschluss der Konten der Buchhaltung am Ende eines Geschäftsjahres. Der Jahresabschluss umfasst dabei betriebswirtschaftlich sämtliche bilanzierungspflichtigen Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten (in der Bilanz; Bestandsgrößen) sowie alle Aufwendungen und Erträge (in der Gewinn- und Verlustrechnung), die in einem Geschäftsjahr entstanden oder angefallen sind. Die Wirtschaftspläne bzw. Jahresabschlüsse der öffentlichen Einrichtungen mögen insoweit zwar Bestandteil des Haushaltsplans werden und eine Basis der Kalkulation unter Berücksichtigung und Aussonderung der nichtgebührenfähigen Erträge und Aufwendungen nach Maßgabe des § 253 Abs. 2 HGB a.F. bilden können. Sie sind aber nicht mit einer, den betriebswirtschaftlichen Anforderungen und Vorgaben, aber auch Möglichkeiten des § 6 Abs. 2 KAG unterliegenden, Kalkulation zur Ermittlung der Abschreibungen gleichzusetzen (vgl. Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 443 ff.), so dass eine Bezugnahme auf die Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse bzw. die Vorschrift des § 253 Abs. 2 HGB a.F. in dem hier interessierenden Zusammenhang des Vorliegens einer unzulässigen Doppelbelastung unergiebig ist bzw. zu kurz greift: Es geht vorliegend nicht um von der Klägerseite in den Fokus gerügte Bilanzierungsfragen, sondern um die Beitragskalkulation und die Prüfung, ob eine Doppelfinanzierung durch Beiträge einerseits und über Gebühren bereits eingenommene Abschreibungen anderseits vorliegt. Dies verkennt die Klägerseite, wenn sie die bilanziellen Anlagewerte mit der vom beklagten Verband aufgemachten Berechnung anhand einer Gebührenkalkulation vergleicht, ohne die aufgezeigten Unterschiede zu berücksichtigen und etwa geltend macht, in den Jahren 1994 bis 1999 habe es „geringfügige Abweichungen der in den Anlagennachweisen ausgewiesenen Abschreibungsbeträgen von den in der jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnung angegebenen Beträgen“ gegeben, die der beklagte Verband nicht aufgeklärt habe. Es ist daher auch keinesfalls so, dass unter Beachtung der Ausführungen in der Gewinn- und Verlustrechnung feststeht, dass die genannten Abschreibungsbeträge (im Sinne des 253 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB a.F.) diejenigen sind, die von der o. g. Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg als Ausgangspunkt einer jeden Berechnung in Bezug genommen werden“. Eine solche Aussage hat das OVG Berlin-Brandenburg in keiner der zitierten Entscheidungen getroffen. Aus den vorgenannten Gründen kam es unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts auf die insoweit von der Klägerseite aufgeworfenen Fragen, die sie mit ihren Beweisanträgen unter B.I. und – an diese anknüpfend - B.II. zur Entscheidung gestellt hat, nicht an. Mangels Beweis- bzw. Entscheidungserheblichkeit gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO war kein Beweis zu erheben und waren die Beweisanträge zurückzuweisen.

Soweit die Klägerseite beanstandet, dass es für die Zeit von 1992 bis 2001 keine Gebührenvorauskalkulationen im Trinkwasserbereich gegeben habe, aus denen das nötige Zahlenwerk hätte abgeleitet werden können, und für die Jahre 1992 bis 1995 und 2001 die Beklagte auch zunächst keine Gebührennachkalkulationen erstellt habe, die insoweit hätten weiterhelfen können, greift dies zu kurz. Die Beklagte hat dies eingeräumt, aber ungeachtet dessen nach ihren Darlegungen einen nachvollziehbaren Kalkulationsweg beschritten. Der Vorwurf der Klägerseite, beim Verband habe „das totale Chaos geherrscht“, ist vor diesem Hintergrund ebenso unergiebig wie die wiederholten Hinweise auf dessen mangelnde Liquidität.

Unzutreffend ist es auch, wenn die Klägerseite meint, entgegen der Auffassung der Beklagten seien für die Ermittlung der Abschreibungen „die Aufwendungen und Abschreibungen für die Grundstücks- und Hausanschlüsse erst ab dem Jahre 2004 aus der Betrachtung der Abschreibungsproblematik herauszurechnen, weil die Grundstücks- und Hausanschlüsse auf der Basis der ursprünglichen technischen Satzung, der Wasseranschlusssatzung mit zur (beitragsfinanzierten) öffentlichen Einrichtung gehört“ hätten und sich „erst mit der Wasserversorgungssatzung vom 29. Dezember 2003 dieser Rechtszustand geändert hätte“.

Soweit die Haus- und Grundstücksanschlüsse nicht gemäß § 10 Abs. 3 KAG zur öffentlichen Einrichtung gehören, sind diese allein über den Kostenersatz nach § 10 KAG zu refinanzieren. Der diesbezügliche Aufwand bzw. die diesbezüglichen Kosten können dann nicht über Beiträge bzw. Gebühren gedeckt werden. Dem hat die Beklagte Rechnung getragen. Mangels Beweis- bzw. Entscheidungserheblichkeit gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO war insoweit kein Beweis zu erheben und waren die Beweisanträge unter B II. zurückzuweisen, soweit es um die Zeit nach dem Jahr 2003 geht. Da diese Beweisanträge auf jenen zu B.I. aufbauen, gelten die dortigen Ablehnungsgründe zudem entsprechend.

Macht der Einrichtungsträger demgegenüber – hier nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerseite für die Jahre 1992 bis 2003 der Fall - von seiner Befugnis nach § 10 Abs. 3 KAG Gebrauch, können zwar der Aufwand bzw. die Kosten für die Herstellung von Grundstücks- und Hausanschlüssen in den Aufwand bzw. die Kosten der öffentlichen Einrichtung eingehen und können dann über Beiträge oder Gebühren abgegolten werden. Aufwand bzw. Kosten sind dann nur Teilpositionen der Beitrags- bzw. Gebührenkalkulation, wobei ihre (auch) gebührenseitige Berücksichtigung im Ermessen des Einrichtungsträgers steht (vgl. Kluge, a.a.O., § 10 Rn. 26). Für das Vorliegen einer hier allein interessierenden unzulässigen Doppelbelastung kommt es aber allein darauf an, ob der Einrichtungsträger tatsächlich auch die Kosten für die Herstellung von Haus- bzw. Grundstücksanschlüssen über Benutzungsgebühren geltend gemacht und erwirtschaftet hat. Dies ist aber nach dem Vortrag der Beklagten nicht der Fall. Jedenfalls hat die Klägerseite für das Gegenteil nichts substantiiert vorgetragen. Insoweit gehen die Beweisanträge unter B.I. auch von fehlerhaften Berechnungsansätzen aus und erweisen sich auch unter diesem Gesichtspunkt als nicht entscheidungserheblich.

Unzutreffend ist es auch, wenn die Klägerseite meint, für die Zeit von 1992 bis zum 30. Juni 1995 ergebe sich, dass es hinsichtlich der verminderten Beiträge bei den von ihr festgestellten Abschreibungsbeträgen nach § 253 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB a.F. bleibe, weil die Regelung des 6 Abs. 2 Satz 5 KAG erst zum 1. Juli 1995 in Kraft getreten sei und insoweit „die allgemeinen betriebswirtschaftlichen Grundsätze, wonach die Herkunft der Mittel für die Anschaffung des Anlagegutes bei der Berechnung der Abschreibungen keine Rolle spiele“, gegolten hätten und ein „vermeintlicher, die vereinnahmten Beiträge betreffender Auflösungsbetrag deshalb auch nicht auf die berechneten Abschreibungen anzurechnen“ sei. Das von der Klägerseite in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 23. Oktober 2024 (-9 A 3/24 -, juris, Rn. 28) belegt nicht, wofür es bemüht wird.

Das genannte Gericht hat in dieser Entscheidung – soweit hier von Interesse - ausgeführt, dass Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG die gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten seien, wobei zu den ansatzfähigen Kosten gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 auch Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals gehörten. Unter „betriebswirtschaftlichen Grundsätzen“ würden betriebswirtschaftliche Lehrmeinungen verstanden, die in der wissenschaftlichen Literatur mit beachtlichem Gewicht vertreten würden, ohne jedoch notwendig eine Mehrheitsmeinung darzustellen, und die zumindest teilweise Eingang in die betriebswirtschaftliche Praxis gefunden hätten (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, juris Rn. 8 und vom 19. Mai 1998 - 9 A 5709/97 -, juris Rn. 10; Kluge in Becker u.a., § 6 Rn. 445 ff.). Es entspreche insoweit der wohl herrschenden, jedenfalls aber einer weit verbreiteten Auffassung zum Benutzungsgebührenrecht, dass nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen schon die Kürzung der Abschreibungsbasis um die tatsächlich gezahlten Beiträge nicht geboten (Hervorhebung durch die Kammer) sei, sondern eine diesbezügliche gesetzliche Regelung eine gewisse Abweichung von betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bedeute. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass es nach der vor dem 1. Juli 1995 maßgeblichen Fassung des § 6 Abs. 2 KAG unter Berücksichtigung der durch diese Norm eröffneten Spielräume für den Einrichtungsträger unzulässig gewesen wäre, bei der Ermittlung von Abschreibungen in Bezug auf die Beiträge einen vermeintlichen Auflösungsbetrag auf die berechneten Abschreibungen anzurechnen, mag dies auch „eine gewisse Abweichung von betriebswirtschaftlichen Grundsätzen“ darstellen. Dies hat die Beklagte bei der von ihr vorgenommenen Berechnung der Abschreibungen in nicht zu beanstandender Weise getan. Zu § 253 Abs. 2 HGB a.F. im hier interessierenden Zusammenhang verhalten sich die von der Klägerseite in Bezug genommenen Entscheidungen des OVG Berlin- Brandenburg überhaupt nicht. Auch nach der Rechtsprechung des OVG Nordrhein- Westfalen (vgl. Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 -, juris) zum dortigen Landesrecht, das eine dem § 6 Abs. 2 Satz 7 KAG n.F. bzw. § 6 Abs. 2 Satz 5 KAg a.F. entsprechende Vorschrift nicht kennt, ist es lediglich unbedenklich (Hervorhebung durch die Kammer), dass die kalkulatorischen Abschreibungen von dem gesamten Anlagevermögen vorgenommen werden, das Anlagevermögen brauche (Hervorhebung durch die Kammer) nicht um den beitragsfinanzierten Teil gekürzt zu werden. Ein diesbezügliches Verbot hat das OVG Nordrhein-Westfalen indes in der zitierten Entscheidung ebenfalls nicht statuiert.

Selbst wenn man aber der Auffassung der Klägerseite im Grundsatz folgen wollte, ist es unter Berücksichtigung des hier allein interessierenden Gesichtspunktes der Vermeidung einer unzulässigen Doppelbelastung durch Beiträge einerseits und Gebühren andererseits nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte bei der von ihr vorgenommenen Berechnung die vereinnahmten Beiträge auch für die Zeit vor Juli 1995 bei der Ermittlung der Abschreibungen unberücksichtigt gelassen hat. Denn entsprechend erhöhte Abschreibungserlöse hat der beklagte Verband nach seinem unbestrittenen Vortrag gerade nicht erzielt. Maßgeblich für das Vorliegen einer unzulässigen Doppelbelastung sind indes – wie ausgeführt - allein die planmäßig auch erwirtschafteten Abschreibungen, nicht was an Abschreibungen maximal ansetzbar gewesen wäre. Es geht in diesem Zusammenhang insbesondere nicht darum, ob der Einrichtungsträger dem Kostendeckungsgebot aus § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG genügt (vgl. dazu noch unten) und eine in jeder Hinsicht fehlerfreie Gebührenkalkulation erstellt hat bzw. hätte.

Mangels Beweis- bzw. Entscheidungserheblichkeit gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO war aus vorstehenden Gründen insoweit auch bzgl. der Beweisanträge zu B.III. kein Beweis zu erheben und waren die Beweisanträge entsprechend zurückzuweisen. Da diese Beweisanträge auf jenen zu B.I. aufbauen, gelten die dortigen Ablehnungsgründe zudem entsprechend.

Unter Beachtung des Urteils des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Brandenburg vom 22. August 2002 (— 2 D 10/02.NE -, juris, Rn. 61 ff), durfte demgegenüber für den Zeitraum am Juli 1995 bis 2010 der Auflösungsbetrag nicht dadurch gebildet werden, dass auf die eingenommenen Anschlussbeiträge der berechnete Abschreibungssatz angewendet wurde. Vielmehr musste von den um die Hausanschlüsse bereinigten Anschaffungs- und Herstellungskosten der Gesamtbetrag der eingenommenen Anschlussbeiträge abgezogen werden, um sodann auf der Basis dieses „Restbetrages" den Abschreibungssatz anzuwenden. Auch dies hat die Beklagte beachtet.

Ohne Relevanz ist auch der Vortrag der Klägerseite, die Beklagte habe in den Jahren 1992 bis 2010 entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG „gezielt Verluste machen wollen“ und „in Verfolgung seiner Zielrichtung regelmäßig auch tatsächlich gemacht“. Auf das, was bei kostendeckender und insoweit mit Blick auf das Kostendeckungsgebot aus § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG ordnungsgemäßer Kalkulation hätte erwirtschaftet werden können bzw. sollen oder müssen, kommt es unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer unzulässigen Doppelbelastung entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht an.

Für den betrachteten Zeitraum in den Jahren 1992 bis 2010 lagen nach glaubhafter und von der Klägerseite im Ergebnis bestätigter Darlegung des Verbandes Kostenunterdeckungen vor. Ob diese Kostenunterdeckungen entstanden sind, weil – so die Beklagte - der „KMS Z_____ angesichts der Höhe der damaligen Gebührensätze den Betroffenen keine weiteren Gebührenerhöhungen zumuten wollte“ oder ob – wie die Klägerseite meint – der „Verband planmäßig und wiederholt gegen seine gesetzliche Verpflichtung aus § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG verstieß“, ist ohne Relevanz, so dass hierüber auch mangels Beweiserheblichkeit gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO kein Beweis zu erheben und die Beweisanträge der Klägerseite zu B.IV. zurückzuweisen waren. Die mit den Beweisanträgen zu B.VI. zu ermitteln beabsichtigten tatsächlichen Verluste des Verbandes stehen nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten zur Überzeugung des Gerichts fest und können daher gemäß § 244 Abs. 3 Satz 3 StPO als eingetreten und damit „wahre Tatsache“ unterstellt werden.

Der Klägervertreter vermengt hier Fragen des Vorliegens einer Aufwandsüberschreitung unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer unzulässigen Doppelbelastung mit solchen der Frage des Vorliegens einer Kostenunterschreitung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG bei der Gebührenkalkulation. Etwaige Fehler der Gebühren-/Entgeltkalkulation unter diesem Gesichtspunkt „infizieren“ den Beitrag nicht. Ohne Relevanz für das Vorliegen einer (abgabenübergreifendenden) Aufwandsüberdeckungen ist daher auch, ob frühere Gebührensatzungen oder Entgeltregelungen unwirksam waren oder ob der Möglichkeit zum Ausgleich von Kostenunterdeckungen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG genügt wurde (vgl. dazu noch sogleich). Dies ist ein gebühren-, kein beitragsrechtliches Problem im Sinne eines Verstoßes gegen das Verbot der Doppelbelastung (vgl. zum Kostenüberdeckungen Urteil der Kammer vom 17. September 2015 - 6 K 257/15 -, juris, Rn. 60 ff.). Diese Unterdeckungen – mögen sie auch mit Blick auf das Kostendeckungsgebot aus § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG nicht zu rechtfertigen sein - führen nämlich dazu, dass die kalkulatorischen Kosten nicht in voller Höhe erwirtschaftet werden konnten. Für eine Prüfung einer möglichen Doppelbelastung des Bürgers durch Beiträge und Gebühren ist insoweit aber festzustellen, dass in der Vergangenheit gar keine Belastung dieses Anteils erfolgt ist. Hat der Aufgabenträger aber nachweislich Abschreibungserlöse über die Gebühr nicht erzielt, so muss auch diesbezüglich keine Berücksichtigung bei der Kalkulation des beitragsfähigen Aufwands erfolgen. Da Gebührenerlöse zunächst für den betrieblichen Aufwand verwendet werden, gehen Kostenunterdeckungen grundsätzlich zu Lasten der Abschreibungserlöse.

An vorstehenden Überlegungen ändert sich entgegen der Auffassung der Klägerseite auch nichts dadurch, dass ein Einrichtungsträger grds. gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG die Möglichkeit hat, Kostenunterdeckungen auszugleichen.

Abgesehen davon, dass die Klägerseite nichts dafür geltend gemacht hat und auch sonst nichts dafür ersichtlich ist, dass ein solcher Unterdeckungsausgleich im Fall des beklagten Verbandes tatsächlich stattgefunden hat und entsprechende Einnahmen gebührenwirksam geworden sind, gilt die Ausgleichsregelung für Unterdeckungen – auch wenn der Gesetzeswortlaut insoweit nicht differenziert – nach ihrem Sinn und Zweck nur für ungewollte bzw. ungeplante Kostenunterdeckungen, d. h. für solche, die schätzungs- bzw. prognosebedingt sind, sich also als Folge einer (prognostischen) Fehlkalkulation ergeben haben. Ungewollt sind mithin solche Unterdeckungen, die nicht auf Fehler bei der Erstellung der Gebührenkalkulation zurückzuführen sind, sondern trotz sorgfältiger Veranschlagung gewissermaßen zufällig bzw. nicht vorhersehbar eingetreten sind, weil sich das jeder Kalkulation innewohnende Prognoserisiko verwirklicht hat, etwa wenn die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten abgewichen, also höher gewesen sind – z. B. infolge unvorhersehbarer Kostensteigerungen – oder weil die tatsächliche Inanspruchnahme (Auslastung) der öffentlichen Einrichtung (Summe der Maßstabseinheiten) unter der kalkulierten Nutzungsmenge geblieben ist (vgl.  VG Cottbus, Beschl. vom 7.1.2016 – 6 L 345/14 –, juris, Rn. 16; Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg Komm., § 6 Rn. 433 m.w.N.). Nicht ungewollt sind demgegenüber solche Unterdeckungen, die nicht zufällig im vorbeschriebenen, engeren Sinne, sondern dadurch entstanden sind, dass der Satzungsgeber im Rahmen der Kalkulation den Ansatz einer „an sich“ ansatzfähigen (Kosten-)Position schlicht vergessen bzw. übersehen bzw. diese irrtümlich/versehentlich als nicht ansatzfähig i. S. d. § 6 Abs. 2 KAG angesehen hat, also irrtümlich/versehentlich nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt hat, ohne dass dem eine (politische) Willensbildung des Satzungsbeschlussorgans zugrunde lag. (Auch) Methodisch fehlerhaft für die Zukunft zu Gunsten des Gebührenpflichtigen zu niedrig kalkulierte Gebühren fallen nicht unter den Anwendungsbereich dieser – im Interesse der Gebührenpflichtigen und im Hinblick auf den Grundsatz der Periodengerechtigkeit eng auszulegenden – Bestimmung des § 6 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 KAG. Diese Regelung will lediglich den systemimmanenten Ungenauigkeiten Rechnung tragen, die sich aus der Vorauskalkulation einer zu erhebenden Benutzungsgebühr zwingend ergeben (z. B. Schwankungen im Frischwasserbezug, unvorhergesehene Kostenveränderungen beim laufenden Betriebsaufwand), nicht jedoch einen Ausgleich von Unterdeckungen ermöglichen, die sich aufgrund einer von vornherein – aus welchen Gründen auch immer – fehlerhaften Gebührenkalkulation ergeben (vgl. VG Cottbus, Beschl. vom 7.1.2016 – 6 L 345/14 –, juris, Rn. 16; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 433; ebenso Becker, LKV 2002, 405, 407, wonach nur solche Unterdeckungen ausgleichsfähig seien, die nicht auf Fehler bei der Erstellung der Gebührenkalkulation beruhten, sondern zufällig seien). Unterdeckungen, die darauf beruhen, dass ansatzfähige Kosten in der Kalkulation bewusst nicht oder zu niedrig angesetzt oder die Maßstabseinheiten objektiv schon erkennbar zu hoch berechnet worden sind oder darauf, dass Gebührenermäßigungen ohne gesetzliche Ermächtigung aus sozialen Gründen vorgenommen worden sind, oder solche, die – wie hier - sonst (politisch) gewollt oder jedenfalls (bewusst) in Kauf genommen (worden) sind, etwa weil der Ortsgesetzgeber im Rahmen seines ortsgesetzgeberischen Ermessens bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz von dem in der Gebührenkalkulation ermittelten Gebührensatz unter Verstoß gegen das Kostendeckungsgebot aus § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG nach unten abgewichen ist, gehen ebenfalls und gewissermaßen erst recht zwingend zu Lasten der allgemeinen Deckungsmittel und können in zukünftigen Rechnungsperioden nicht ausgeglichen werden. Der vom Gesetzgeber eingeräumte Spielraum, Unterdeckungen auszugleichen oder nicht, rechtfertigt es, den Satzungsgeber beim Verzicht auf bestimmte Kostenansätze stärker im Sinne einer periodengerechten Kostenbetrachtung zu binden. Durch § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG darf nicht über § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG hinaus dem Einrichtungsträger die Möglichkeit eröffnet werden, Kostenansätze in spätere Leistungsperioden zu verschieben und so – weitergehend als nach § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG – etwa auch Gebührenschuldner zu belasten, die an dem betreffenden Werteverzehr nicht teilhatten. Hinsichtlich solcher Kostenansätze können sich die Gebührenschuldner der Folgeperioden deshalb zu Recht darauf berufen, dass die Kosten schon in der Periode hätten angesetzt werden können, in der sie angefallen sind, und dass der Satzungsgeber insoweit gleichsam antizipiert sein Ermessen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG schon ausgeübt habe, auf einen Kostenausgleich zu verzichten. Auch läge beim nachträglichen Ansatz solcher Kosten eine unzulässige echte Rückwirkung vor (vgl. Kluge, a.a.O., Rn. 433 f.; wie hier Becker, a. a. O., S. 407). Es ist daher auch unergiebig, wenn die Klägerseite wiederholt geltend gemacht hat, allein die „Abschreibungen nach § 253 Abs. 2 HGB a.F. für das Jahr 2010 hätten mit 1.261.303,57 € bereits 84 % des angeblichen Gesamtbetrages von 1.501.238,74 € ausgemacht“. Denn der beklagte Verband hat, wie dargelegt, keine Erlöse in dieser Höhe erzielt.

Ob der beklagte Verband in den Jahren 1992 bis 2010 von Anfang an geplant hat, die „gezielten Verluste durch Verbandsumlagen zu kompensieren“, ob für die eingetretenen Verluste tatsächlich Verbandsumlagen beschlossen und erhoben wurden, ob dem Verband tatsächlich „Zuwendungen des Landes Brandenburg (aus einem Schuldenmanagementfond) zur Reduzierung der (drohenden) Verluste gewährt“ wurden, ob „die gewährten Zuwendungen auch erfolgswirksam auf die vorläufigen Verluste angerechnet“ wurden und ob die „verbleibenden (vorläufigen) Verluste durch vorher gezahlte bzw. nachträglich zum Verlustausgleich beschlossene Verbandsumlagen ausgeglichen“ wurden, ist aus vorgenannten Gründen gleichfalls unerheblich und daher auch nicht entscheidungs- bzw. beweiserheblich im genannten Sinne, so dass über die Beweisanträge zu B.V., B.VII., B.VIII. und B.IX. gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO kein Beweis zu erheben und die Beweisanträge der Klägerseite zurückzuweisen waren. Solche Umlagen bzw. Zuwendungen gingen – worauf es unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Doppelbelastung allein ankommt - jedenfalls nicht zu Lasten der Gebührenzahler und sind nicht gebührenseitig erwirtschaftet worden. Dies gilt auch, wenn solche Zuwendungen bzw. Umlagen, wie die Klägerseite meint, „erfolgswirksam verbucht“ worden sein sollten und der „Verband im Ergebnis seiner Gebührenhaushalte mit einer schwarzen Null“ dastehen sollte. Dies ist eine für das abgabenübergreifende Aufwandsüberschreitungsverbot im Sinne des Vorliegens einer unzulässigen Doppelbelastung unergiebige haushaltsrechtliche Betrachtung.

Selbst wenn man aber davon ausginge, dass nicht sämtliche Kostenunterdeckungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG im vollen Umfang mindernd auf die Abschreibungen anzurechnen wären, ergibt sich nichts für die Annahme einer unzulässigen Doppelbelastung. Ungeachtet der Frage, ob die Beklagte mit seinem sinngemäßen Vortrag, er habe zunächst die Zinsen zu bedienen und die laufenden Kosten zu begleichen, übersieht, dass vorliegend die Kalkulation des Beitragssatzes in Rede steht, bei der der gesamte Investitionsaufwand für die Zeit bis zur Realisierung des nach der Planungskonzeption vorgesehenen Ausbauzustandes zu berücksichtigen ist, so dass die geltend gemachten Unterdeckungen auf die Zinsen, laufenden Kosten und Abschreibungen gleichmäßig zu verteilen sein könnten (vgl. Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015, a.a.O., Rn. 59), ergibt sich insoweit aus dem Vortrag der Klägerseite nichts Substantiiertes für das Vorliegen einer auch unter diesem Gesichtspunkt unzulässigen Doppelbelastung durch zu weitgehende Berücksichtigung von Kostenunterdeckungen. Die Klägerseite ist vielmehr dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 7. Juli 2024 nicht substantiiert entgegengetreten, der KMS Z_____ habe nicht die gesamten Kostenunterdeckungen abgezogen, sondern nur, soweit zwar im jeweiligen Jahr die Abschreibungen ansetzbar gewesen, die Erlöse aber aufgrund der Kostenunterdeckungen nicht erzielt worden seien, wobei von den sich insgesamt auf 3.639.835,61 € belaufenden Unterdeckungen den nicht erzielten Abschreibungserlösen 3.159.411,68 € zugeordnet worden seien.

Ferner kann auch den weiteren klägerischen Ausführungen – erneut im Schriftsatz vom 5. Juni 2025 - nicht gefolgt werden, soweit sich diese auf die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes beziehen. Der offenbar nach wie vor erhobenen klägerischen Forderung, den beitragsfähigen Aufwand für den Trinkwasserbereich insgesamt um einen Betrag von 14.940.094 € zu kürzen, ist der KMS Z_____ gerade nachgekommen. Damit erübrigt sich auch jede weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob und inwieweit die Aufwendungen für die insoweit betroffenen Maßnahmen erforderlich waren.

Nach dem oben dargelegten Maßstab erweist sich die vorgelegte Kalkulation entgegen der Auffassung der Klägerseite unter Zugrundelegung des satzungsmäßig normierten kombinierten Flächen- und Vollgeschossmaßstabes gemäß § 3 Abs. 1 WABS 2024 auch im Bereich der Ermittlung der Flächen gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung oder der Vollgeschosse gemäß § 3 Abse. 3 ff. der Satzung und damit der Maßstabseinheiten nicht als unplausibel. Die Kalkulation des Verbandes ist nicht flächen- oder vollgeschossseitig methodisch in einer Weise fehlerhaft, dass dadurch die Feststellung unmöglich würde, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet wurde oder nicht. Auf die von der Klägerseite im Einzelnen aufgezeigten Verstöße bei der Ermittlung der Flächen bzw. Vollgeschosse kommt es nicht an.

Auf der Maßstabsseite (hier: Flächen und Vollgeschosse) der Beitragskalkulation gilt es insoweit, die Beitragsfläche der Grundstücke festzustellen, die – im Falle einer, wie hier, Globalkalkulation - ab Beginn der Herstellung der öffentlichen Einrichtung bis zu ihrer Fertigstellung an diese angeschlossen worden bzw. anschließbar sind. Im rechtlichen Ausgangspunkt sind hierbei auf die angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstücke die in der Beitragssatzung festgelegten Beitragsmaßstäbe methodisch zutreffend umzusetzen. Bei dem hier zur Anwendung kommenden qualifizierten Beitragsmaßstab aus Grundstücksfläche und Vollgeschossen (vgl. § 3 Abs. 1 WABS 2024) betrifft dies zum einen die Frage, ob im Grundsatz alle im Herstellungszeitraum beitragspflichtigen Grundstücke berücksichtigt und ob diese mit ihrer beitragspflichtigen Fläche vollständig erfasst wurden (vgl. § 3 Abs. 2 WABS 2024). Zum anderen geht es um die Frage, ob die Regelungen zur Bestimmung der maßgeblichen Geschossigkeit (vgl. § 3 Abse. 3 bis 8 WABS 2024) auf die beitragspflichtigen Grundstücke bzw. Grundstücksflächen im Wesentlichen zutreffend angewendet wurden. Allerdings bedarf es insoweit in der (Global-)Kalkulation keiner quadratmetergenauen, die satzungsgemäßen Bemessungsvorgaben exakt umsetzenden Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche für jedes einzelne Grundstück und auch keiner in jedem Fall exakten Ermittlung der Anzahl der Vollgeschosse, mag eine solche auch möglicherweise erstrebenswert sein. Bei einer solchen Kalkulation ist vielmehr flächen- und vollgeschossseitig ein gröberer Maßstab anzulegen als bei der Heranziehung von Grundstücken im Einzelfall. Dies ergibt sich schon daraus, dass eine (Global-)kalkulation vorab erstellt wird und das gesamte Satzungsgebiet erfasst. Während im Bebauungsplangebiet wegen der dort im Regelfall feststehenden Berechnungsdaten (Größe des Baulandgrundstücks, Ausnutzungsziffern) eine größere, wenn auch keine absolute Genauigkeit verlangt werden darf, sondern auch hier pauschali(si)ert und typisiert werden darf, darf im Rahmen der Beitragskalkulation die Flächen- und Vollgeschossermittlung für das Einrichtungsgebiet – vor allem im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) wegen der dort häufig von Grundstück zu Grundstück unterschiedlichen Verhältnisse – sogar, was hier unter Zugrundelegung des glaubhaften Vortrages der Beklagten allerdings nicht geschehen ist, mittels einer Schätzung durch Heranziehung von repräsentativen Grundstücken erfolgen und ist es daher nicht notwendig, die tatsächliche Fläche oder die maßgebliche Vollgeschosszahl jedes einzelnen Grundstücks exakt zu berechnen oder auch jedes einzelnen erschlossene Grundstück in die Flächenberechnung bzw. Ermittlung der Zahl der Vollgeschosse – ggf. auf der Grundlage einer Ermittlung vor Ort – in die Kalkulation einzubeziehen (vgl. OVG Sachsen- Anhalt, Urteile vom 10. März 2011 – 4 L 385/08 -, Rn. 20 ff. und - 4 L 67/09 -, juris, Rn. 27 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 29. November 1989 - 9 L 40/89 -, zit. nach juris; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 26. Februar 1987 – 2 S 327/85 -, VBlBW. 1987, 429; Blomenkamp in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1044; Haack in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 2150 f.). Der Einrichtungsträger ist insoweit zwar bei der Flächen- und Vollgeschossermittlung im Grundsatz gehalten, seine von ihm selbst gewählten – hier unstreitig auch nicht zu beanstandenden – satzungsmäßigen Beitragsmaßstäbe zutreffend anzuwenden und methodisch korrekt zu kalkulieren (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 17. September 2009 – 6 K 447/09 -, Rn. 138 ff.). Es darf keine von dem System des Verteilungsmaßstabs systematisch und methodisch erheblich abweichende Erfassung erfolgen. Allerdings sind Pauschali(si)erungen und Schätzungen, die sich bei einem derart aufwendigen Rechenwerk wie der Kalkulation nicht vermeiden lassen, zulässig (vgl. Blomenkamp, a.a.O., § 8 Rn. 1044; vgl. auch Birk in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 67; Unkel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 604 jeweils m.w.N.). Denn die Ermittlung der beitragsfähigen Flächen erfolgt kalkulationsseitig wie die Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes im Wege der Veranschlagung. Bei einer Kalkulation ist es daher zulässig, einen erheblich gröberen Maßstab anzulegen als bei der Heranziehung von Grundstücken im Einzelfall. Den Anforderungen an den vom Einrichtungsträger zu leistenden Ermittlungsaufwand sind insoweit zumindest bei einer – wie hier – Globalkalkulation Grenzen gesetzt. Dies ergibt sich schon daraus, dass eine Globalkalkulation vorab erstellt wird und das gesamte Satzungsgebiet erfasst. Eventuelle Ungenauigkeiten sind hinzunehmen, so dass nicht nur bei der Einschätzung über zukünftige beitragspflichtige Flächen und Vollgeschosse ein Prognosespielraum bei der Erstellung der Kalkulation besteht, sondern auch für bereits bei Inkrafttreten der Beitragssatzung angeschlossene bzw. anschließbare Grundstücke. Für eine ordnungsgemäße (Global-)Kalkulation genügt es daher, dass sich der Satzungsgeber bei der Ermittlung der beitragsfähigen Flächen und Vollgeschosse von grundsätzlich sachgerechten, der Satzungssystematik entsprechenden Kriterien hat leiten lassen. Das schließt die Befugnis ein, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu verallgemeinern und vereinfachen und auf eine detailgenaue Erfassung jedes einzelnen Grundstücks zu verzichten (vgl. zum Vollgeschossmaßstab OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. September 2000 - 1 K 14/00 -, juris, Rn. 32; zum Geschossflächenmaßstab OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 10. März 2011, a.a.O.; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 5. Dezember 2016 – 1 K 8/13 -, juris, Rn. 58 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 29. November 1989 – 9 L 40/89 -, juris). Vorstehende Überlegungen gelten auch hinsichtlich der Erfassung des Maßes der (Umgebungs-)Bebauung der angeschlossenen oder anschließbaren Grundstücke. Auch hier sind Pauschali(si)erungen, Typisierungen und Vereinfachungen zulässig. Selbst wenn man nämlich die von der Klägerseite genannten (technischen) Möglichkeiten zur Erleichterung einer Berechnung der Grundstücksflächen und Vollgeschosse berücksichtigt, liegt es auf der Hand, dass eine exakte Einzelberechnung bei mehreren tausend in Betracht kommenden Grundstücken einen sehr erheblichen, nicht zu leistenden Verwaltungsaufwand mit sich bringt. Zudem würde jedenfalls bei den sog. unbeplanten Baugebieten - also Baugebieten im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB, vor allem solchen, die nach der Planung erst noch in der Zukunft entstehen werden - eine konkrete Berechnung der zu erwartenden tatsächlichen Flächen und Geschosse unmöglich sein. Abweichungen des Gesamtergebnisses, ggf. auch nicht unerhebliche, sind im Rahmen der Globalkalkulation eine hinzunehmende Ungenauigkeit, die sich aus systembedingten Gründen nicht bzw. nur schwerlich vermeiden lassen wird. Eine Globalkalkulation ist daher nicht allein deshalb methodisch fehlerhaft, weil verschiedene - und seien es auch nicht nur wenige - Grundstücke bei der Ermittlung der Flächen oder Vollgeschosse (möglicherweise) nicht erfasst oder nicht zutreffend bewertet worden sind. Es ist insbesondere nicht Sinn und Zweck der Vollgeschoss- und Flächenermittlung in der Beitragskalkulation, für jedes einzelne Grundstück exakt vor Ort zu bestimmen, wo etwa möglicherweise Erweiterungen oder Begrenzungen der beitragspflichtigen Fläche aufgrund des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs oder der Anzahl der Vollgeschosse mit Blick auf das Maß der Umgebungsbebauung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB vorzunehmen sind. Eine Grenze ist vielmehr erst dort erreicht, wo erhebliche methodische Fehler die Ursache für Abweichungen sind bzw. die angelegte Verfahrensweise vorhersehbar zu einem ganz eindeutig und ohne – von der Klägerseite offenbar erstrebte - aufwendige Beweiserhebung im Einzelfall in Richtung Aufwandsüberschreitung gehenden Fehler führen wird (vgl. OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 2. Juni 2004 – 4 K 38/02 -, juris, Rn. 118 ff.; Urteil vom 5. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 58 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 5. Februar 2009 – 6 K 24/08 -, juris, Rn. 68 ff.; Urteil vom 22. Januar 2010 – 6 K 827/05 -, Rn. 103 ff.: methodischer Fehler der Ermittlung der Maßstabseinheiten anhand von der zu überprüfenden Beitragssatzung fremden Maßstabsregelungen in ganz erheblichem Ausmaß, weil der Kalkulation Beitragssatzungen mit völlig anderen Maßstabsregelungen zugrunde lagen; VG Schwerin, Urteil vom 14. Mai 2008 – 4 A 3183/04 -, juris, Rn. 71 ff. und 80 ff.; VG Halle, Urteil vom 18. Dezember 2009 – 4 A 308/07 -, juris, Rn. 81).

Es mag dahinstehen, ob gemessen an diesen Vorgaben die Flächenberechnung in der Kalkulation nicht völlig exakt ist, da sie unter Zugrundelegung des nachstehend dargelegten Vortrags der Beklagten zumindest für den unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB nach einem relativ groben Raster vorgenommen wurde. Dass bei der Flächenermittlung entgegen § 2 Abs. 2 WABS 2024 bzw. § 8 KAG nicht vom wirtschaftlichen Grundstücksbegriff ausgegangen worden ist oder der beklagte Verband bei dessen Anwendung unter Zugrundlegung seiner satzungsmäßigen Bemessungsvorgaben methodisch grob fehlerhaft vorgegangen wäre, ergibt sich aus der Kalkulation auch unter Berücksichtigung des Vortrages der Klägerseite aber nicht. Auch sonst gibt es dafür keinerlei Hinweise. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:

Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 7. Juli 2025 nachvollziehbar dargelegt, wie der Verband bei der Flächenermittlung vorgegangen ist. Als Grundlage der Flächenermittlung hätten in einem ersten Schritt die Flurkarten (ALK Daten) gedient. In diese Arbeitskarten“ (Maßstab 1:2.000) seien vom Verband die beitragsfähigen Grenzen, die vorher mit den Mitgliedsgemeinden abgestimmt worden seien, der Leitungsbestand T_____ sowie die geplanten TW/SW-Erschließungen eingetragen worden. Die so aufbereiteten Arbeitskarten seien der D_____ übergeben worden. Des Weiteren seien die vom Verband käuflich erworbenen ALB Daten (Datei mit ca. 45.000 Datensätzen) und die Listen beitragsrelevanter und nicht beitragsrelevanter Flurstücke (Excel- Datei) an die D_____ übergeben worden. Die auf den Arbeitskarten eingetragenen (Beitrags)Grenzen der beitragsrelevanten Grundstücksflächen seien mit Hilfe des Programms ArcGIS vom Bearbeiter der D_____ in die Flurkarten (ALK-Daten) übertragen worden. Im Ergebnis der Digitalisierung der Flächen habe der Antragsgegner in der Beitragskalkulation mehr Flächen eingestellt als im ersten Arbeitsschritt ermittelt. Die mit „Hand“ ermittelten Flächen seien in Summe kleiner als die in der Beitragskalkulation zum Ansatz gebrachten digitalisierten Flächen. Die Abweichung zwischen der mit Hand ermittelten und der digitalisierten Fläche betrage im hier maßgeblichen Trinkwasserbereich 113.710 m². Das entspreche 0,48 % oder 113.700 m² x 125 x 085 € =120.81687 € zugunsten der Beitragspflichtigen. Eine Abweichung zwischen der im Grundbuch festgelegten Grundstücksgröße und der in den ALK-Daten vorhandenen Grundstücksgröße könne allein deswegen bestehen, da die ALK-Daten ebenfalls digitalisierte Flächenkarten seien und nicht immer die wahre Grundstücksgröße widerspiegelten. Solche Abweichungen zwischen ALK-Daten, ALB-Daten und den Angaben im Grundbuch seien aber unvermeidlich. Es könnten keine Grenzen in die Angabe der Grundstücksgröße im Grundbuch eingezeichnet werden. Danach sei bei der Bewertung der Grundstücksflächen prinzipiell zwischen Innen- und Außenbereichen unterschieden worden. Bei den Innenbereichsflächen seien unter dem Blickwinkel des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs lediglich wenige Grundstücke, etwa Friedhöfe, gegenüber dem Buchgrundstück verkleinert worden. Im Grundsatz sei im Innenbereich letztlich das Buchgrundstück veranlagungspflichtig. Gehe ein Buchgrundstück vom Innenbereich in den Außenbereich über, sei die Grenze grundsätzlich beim Übergang gezogen worden. Bei Außenbereichsgrundstücken seien zum Teil übergroße Teile abgeschnitten worden. Grundsätzlich sei die Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche in Zusammenarbeit mit den Bürgermeistern und Bauämtern der Mitgliedsgemeinden erarbeitet worden. Soweit vorhanden, seien Klarstellungs- und Abrundungssatzungen, Flächennutzungspläne und Innenbereichssatzungen berücksichtigt worden. Die Festlegung der beitragsfähigen Fläche sei dergestalt erfolgt, dass zuerst der vorhandene und der geplante Leitungsbestand eingezeichnet worden sei. Auf den Arbeitskarten seien dann die vorhandenen von den Gemeinden übergebenen Satzungen (hellblaue Linien) und Bebauungspläne (grüne Linien) eingezeichnet worden. Dann sei unter Zugrundelegung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs die Darstellung der Flächen, wie sie die Beklagte bescheiden würde (rote Linien), erfolgt. Mit diesem 1. Entwurf (Arbeitskarten) sei es dann zur persönlichen Abstimmung in die Gemeinden gegangen. Hier seien dann aufgrund vorliegender Erkenntnisse in den Gemeinden zu einzelnen Grundstücken Änderungen vorgenommen worden. Die Änderungen seien auf den Arbeitskarten als rosa gekreuzte Flächen oder Linien dargestellt worden. Bei der Flächenbestimmung z. B. für den Ortsteil W_____ habe sich die Beklagte an den vorhandenen Entwurf einer Klarstellungssatzung der ehemals selbständigen Gemeinde angelehnt. Dieser Entwurf habe den Ortsteil W_____ komplett betroffen. In einzelnen Fällen habe die Beklagte die Innenbereichsfläche anhand der letzten Bebauungskante der Nachbargrundstücke bestimmt. Bei bebauten Grundstücken, die vom Innenbereich in den Außenbereich übergingen, sei die letzte tatsächliche Bebauung bzw. Nutzung berücksichtigt worden, wenn diese über den unbeplanten Innenbereich hinausgegangen und die Berücksichtigung von Umgriffsflächen nicht erforderlich gewesen sei.

Diese Vorgehensweise des Verbandes bei der Flächenermittlung begegnet keinen grundsätzlichen methodischen Bedenken, die eine von der Klägerseite offenbar angestrebte Beweisermittlung von Amts wegen „ins Blaue hinein“ im Sinne einer Ausforschung oder Beweisermittlung oder sonst eine nähere Aufklärung von Amts wegen erforderlich gemacht hätten. Die von der Klägerseite angeführten Beispielsfälle einer fehlenden oder unzureichenden Erfassung von Grundstücken rechtfertigen nicht die Annahme einer grundsätzlich unplausiblen Kalkulation. Die Klägerseite hat im Hinblick auf die Flächenermittlung, die in der Kalkulation vorgenommen worden ist, weder in ihrem schriftsätzlichen Vortrag noch in der Erörterung in der mündlichen Verhandlung schweren methodischen Fehler der Beitragskalkulation bzw. ein systematisch fehlerhaftes Vorgehen des Verbandes aufzeigen können, der geeignet wäre, die Beitragskalkulation als insgesamt oder in ganz erheblichem Maße fehlerhaft anzusehen und der damit zugleich zur Unwirksamkeit der Wasseranschlussbeitragssatzung hätte führen können.

Dabei kommt es – wie dargelegt - nicht darauf an, ob der beklagte Verband in jedem Fall den gesetzlichen und den diese ausgestaltenden satzungsmäßigen Vorgaben zum wirtschaftlichen Grundstücksbegriff Rechnung getragen hat. Bei dem Umstand, dass eventuell einzelne bebaute oder unbebaute Grundstücke, ggf. auch – wie die Klägerseite geltend macht - eine größere Zahl derselben – bei der im Rahmen der Kalkulation nur anzustellenden überschlägigen Überprüfung – nicht erfasst oder nicht zutreffend bewertet worden sein mögen, handelt es sich – die Richtigkeit des Vortrages der Klägerseite hier einmal unterstellt - um einen Fehler des Einzelfalls bzw. ggf. auch zahlreiche Fehler, nicht aber um einen schweren methodischen Fehler, der von einem grundsätzlichen systematischen Fehlverständnis bei der Umsetzung der genannten gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben in der Beitragskalkulation im dargelegten Sinne zeugte. Dies gilt auch dann, wenn man hier einmal die von der Klägerseite behauptete angebliche Flächendiskrepanz von annähernd 30 % zugrunde legte. Die von der Beklagten geschilderte und von der Klägerseite nicht grundsätzlich bestrittene Vorgehensweise bei der Ermittlung der Flächen war systemgerecht und insgesamt betrachtet methodisch einwandfrei. Es kann insbesondere nicht abstrakt-generell und ohne Kenntnis der Örtlichkeiten und aufwendige Beweiserhebung entschieden werden, ob eine unbebaute Fläche bebaubar und im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs zu berücksichtigen ist. Außerhalb eines gemäß § 30 BauGB überplanten Gebietes wird für die Entscheidung dieser Frage in der Regel eine Ortsbesichtigung erforderlich sein, wie sie die Klägerseite ja auch angeregt hat. Es ist hier stets eine Einzelfallentscheidung zu treffen, z.B. ob das betreffende Grundstück an einem Bebauungszusammenhang teilnimmt, ob und welche Art der Bebauung sich dort gegebenenfalls einfügen würde und ob nicht andere öffentliche Belange einer Bebauung gerade dieses Grundstücks entgegenstehen und welche Fläche in der Folge als maßgeblich anzusehen ist. Die Entscheidung dieser Fragen ist – wie gesagt - kalkulationsseitig nicht zu leisten und daher nicht auf die Flächenermittlung im Rahmen der Erstellung einer Gesamtkalkulation vorzuverlagern. Die aufgeworfenen Fragen sind mithin auch kein bei der Überprüfung der Plausibilität der Beitragskalkulation seitens des Gerichts durch Besichtigung vor Ort aufzuklärender Gesichtspunkt, sondern sich erst auf der Ebene der Heranziehung eines konkreten Grundstücks (vgl. wie hier OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 20. Juni 2019 – 1 L 247/13 -, juris, Rn. 54 ff.).

Aus vorstehenden Erwägungen kommt es auch nicht auf die zwischen den Beteiligten diskutierte Frage an, ob bei einem Beitragsmaßstab, der – wie hier - die Grundstücksfläche und die zulässige Vollgeschosszahl zugrunde legt, das Merkmal „zulässige Bebauung“ dahingehend auszulegen ist, dass als zulässig das Nutzungsmaß zu verstehen ist, dass unter Berücksichtigung auch öffentlicher-rechtlicher Baubeschränkungen verwirklicht werden darf, wie der Beklagtenvertreter unter verkürzender Bezugnahme auf bestimmte Fundstellen (vgl. etwa Driehaus, in: Driehaus, § 8, Rn. 423) meint. Selbst wenn in der Beitragskalkulation insoweit zu Unrecht hinsichtlich bestimmter Grundstücke – insbesondere in der Gemarkung Z_____- Baubeschränkungen fehlerhaft mit der Folge einer Flächenreduzierung berücksichtigt worden wären, würde dies die Kalkulation noch nicht insgesamt oder in erheblichem Umfang im dargestellten Sinne methodisch fehlerhaft machen. Eine solche Vorgehensweise liegt vielmehr kalkulatorisch im Bereich zulässiger Typisierung, wenn sie im Einrichtungsgebiet einheitlich und nicht willkürlich gehandhabt wird, wozu die Klägerseite nichts Gegenteiliges substantiiert vorgetragen hat, was einen Rückschluss auf systemwidriges Vorgehen des Verbandes zuließe.

Gleiche Maßgaben und Kriterien gelten für die von der Klägerseite gerügte Ermittlung der Geschossigkeit, insbesondere im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Es kommt nicht darauf an, ob der beklagte Verband bereits kalkulationsseitig die Vorgaben in § 3 Abs. 6 WABS 2024 bei allen relevanten Grundstücken methodisch korrekt umgesetzt hat, so dass den von der Klägerseite aufgeführten Beispielsfällen einer aus ihrer Sicht fehlerhaften, aus Beklagtensicht indes unter Berücksichtigung der Darlegungen im Schriftsatz vom 7. Juli 2025 ordnungsgemäßen Ermittlung nicht näher nachzugehen war.

Die Beklagte ist bei der Ermittlung der Vollgeschosse ausweislich ihres Vortrages im Schriftsatz vom 7. Juli 2025 dergestalt vorgegangen, dass zunächst eine Datei mit den bereits bis Ende 2009 vom Verband beschiedenen Grundstücken und den noch zu bescheidenen Grundstücken („Altanlieger“ und „zukünftige Grundstücke“) erstellt worden sei. Der Verband habe dazu die Flurstückkarten und Flächenaufstellungen vom Katasteramt gekauft. Flurbezeichnung, Flur, Flurstück und Katasterfläche seien vom Katasteramt gekommen. Hinter der Katasterfläche sei die Bezugsfläche (BZFL) eingetragen worden, wie der Verband lt. Arbeitskarte bescheiden würde. Die mit der Aufgabe betrauten Mitarbeiter hätten sich neue Liegenschaftskarten von der zu betrachtenden Gemeinde ausgedruckt. Auf Grundlage der Liegenschaftskarten seien die Exceltabellen erstellt worden. Dann seien die Mitarbeiter die Straßenzüge einzeln abgefahren und hätten die Geschossigkeiten in der genannten Exceltabelle überprüft. Die Grundstücke seien vor Ort einzeln überprüft worden. Wie die Grundstücke baurechtlich einzuordnen gewesen seien, hätten die Mitarbeiter hiernach aus den vorher erstellten Arbeitskarten gewusst. Hier seien die Bebauungspläne und Innen- und Außenbereiche vermerkt gewesen. Außerdem hätten die bis dahin bekannten Klarstellungssatzungen und Entwürfe vorgelegen. Die vor Ort ermittelten Geschossigkeiten seien dann in die zuerst erstellte Datei per Hand eingepflegt worden. Diese Datei sei anschließend mit der Flächendatei zusammengeführt worden. Der Verband hätte die endgültig mit den Gemeinden abgestimmten Arbeitskarten zur D_____ gegeben. Diese hätte die Karten ins Reine gezeichnet bzw. digitalisiert. Parallel dazu sei durch die D_____ eine Flächendatei (Gemarkung, Flur, Flurstück, digitalisierte Fläche) erstellt worden. Aufgrund der Digitalisierung der Arbeitskarten hätten sich bei einigen Grundstücken die zu bescheidenen Flächen in ihrer Größe verändert. Die digital ermittelten Flächen seien in die anfänglich erwähnte Datei des Antragsgegners eingefügt worden.

Auch dieses Vorgehen ist – worauf es allein ankommt - methodisch nicht zu beanstanden, um die in § 3 Abse. 3 ff. WABS 2024 enthaltenen Vorgaben im Grundsatz systematisch korrekt umzusetzen.

Die von der Klägerseite in diesem Zusammenhang für den unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB erhobenen Einwände greifen nicht. Sie vermögen die Annahme eines systematisch falschen, methodisch grob fehlerhaften Vorgehens des Verbandes nicht zu belegen.

Entscheidet sich ein Satzungsgeber – wie hier - in zulässiger Weise (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 – 9 B 14.09 -, juris) dazu, für die Ermittlung der Vollgeschosszahl von im unbeplanten Innenbereich belegenen Grundstücken – vorbehaltlich einer tatsächlich vorhandenen größeren Vollgeschosszahl bei bebauten Grundstücken - auf die, soweit hier von Interesse, „nach Maßgabe des § 34 BauGB zulässigen Vollgeschosse“ abzustellen, kommt es zwar für die konkrete Veranlagung des jeweiligen Grundstücks nicht darauf an, ob – worauf satzungsmäßig ebenfalls in zulässiger Weise abgestellt werden dürfte (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011, a.a.O.) - eine gewisse Geschossigkeit in der näheren Umgebung „überwiegt“ und – bei bebauten Grundstücken – wie sich die tatsächliche Vollgeschosszahl darstellt, wenn diese hinter dem Maß der Umgebungsbebauung zurückbleibt. Denn nach § 34 Abs. 1 BauGB ist es bereits ausreichend, dass sich eine gewisse Geschossigkeit in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, was bereits dann der Fall ist, wenn sie sich in dem durch die tatsächliche Umgebungsbebauung vorgesehenen Rahmen hält. Da bei der Feststellung des Rahmens alles Vorhandene zu berücksichtigen ist, das prägend für die bauliche Struktur ist, schließt der als Maßstab dienende Rahmen alles ein, was sich solchermaßen prägend in der näheren Umgebung befindet. Dabei kommt es nicht auf das Erreichen eines bestimmten prozentualen Anteils an, es können vielmehr auch einzelne Objekte prägend sein, sofern sie nicht als Fremdkörper auszugliedern sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9/77 -, BVerwGE 55, 369 ff., 381 ff.). Kalkulationsseitig ist aber – wie ausgeführt - aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Typisierung allein maßgeblich, dass der Einrichtungsträger bei der Ermittlung der Vollgeschosse nicht prinzipiell sachwidrig oder willkürlich gehandelt hat, so dass eine Kalkulation nicht zu beanstanden ist, bei der sich der Einrichtungsträger – auch bei einer Satzungsregelung wie der genannten - bei bebauten Grundstücken im Ausgangspunkt an der tatsächlich vorhandenen Bebauung und bei diesen ggf. sodann, soweit veranlasst, an der über diese hinausgehenden, in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Bebauung sowie bei unbebauten Grundstücken von vornherein an der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Bebauung orientiert hat. Eine Grenze ist erst dort erreicht, wo erhebliche methodische Fehler die Ursache für Abweichungen sind bzw. die angelegte Verfahrensweise vorhersehbar zu einem eindeutig und ohne aufwendige Beweiserhebung im Einzelfall in Richtung Aufwandsüberschreitung gehenden Fehler im Vergleich zu einer Betrachtung (allein) nach dem Maßstab des „Einfügens“ führen wird bzw. geführt hat. Hierzu hat die Klägerseite indes nichts substantiiert vorgetragen, insbesondere nicht für die hinsichtlich der einzelnen von ihr genannten Grundstücke maßgeblichen Umgebungsbebauung im genannten Sinne. Es ist insbesondere nicht klar, was die Klägerseite mit ihren Tabellen über mehrere hundert Seiten darlegen möchte. So bleibt unerfindlich, warum einzelne Grundstücke mit einer höheren Geschosszahl dazu führen sollten, dass eine „gewisse Harmonisierung herbeigeführt“ werden müsste, die „kalkulatorisch nicht abgebildet“ ist. Mehrere benachbarte Grundstücke müssen nicht dieselbe Geschossigkeit ausweisen. Vielmehr kommt es für die anzusetzende Vollgeschosszahl gemäß der Regelung in § 3 Abs. 6 WABS darauf an, welche Vollgeschosszahl nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig ist, sich also in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Einzubeziehen in die Betrachtung sind daher die tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen der näheren Umgebung. Der zu betrachtende räumliche Bereich ist einzugrenzen. Dabei kann die Grenze der maßgeblichen näheren Umgebung auch so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedener Bau- und Nutzungsstruktur aneinander stoßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - 4 B 74.03 -, juris). Bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung ist sodann die maßgebliche nähere Umgebung räumlich enger zu begrenzen als etwa bei der Ermittlung der Art der baulichen Nutzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1969 - 4 C 18.67 -, juris). Ferner muss bei der Betrachtung alles außer Betracht bleiben, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr als Fremdkörper erscheint. Daher führt eine Auflistung der Flurstücke mit gelegentlicher Nennung der – vermeintlich - „tatsächlichen“ Vollgeschosszahl nicht weiter. Selbst wenn diese Vollgeschosszahl höher sein sollte als die „benachbarter“ Grundstücke, bedeutet dies – auch wenn noch nicht von einem „Überwiegen“ im dargestellten Sinne ausgegangen werden kann – noch nicht, dass automatisch die höhere Zahl maßgeblich wäre. Es wird von der Klägerseite nicht substantiiert vorgetragen, für welches Grundstück welche die nähere Umgebung ist und was diese prägt. Die Klägerseite führt nicht einmal aus, welche Grundstücke im unbeplanten Innenbereich liegen und welche im Bereich eines Bebauungsplanes. Die Darlegungen erfolgen daher „ins Blaue hinein“.

Soweit die Klägerseite im Zusammenhang mit der Ermittlung der Flächen rügt, die vom Beklagten hierzu vorgelegten Flurkarten der einzelnen Ortsteile enthielten weder den vorhandenen Leitungsbestand noch gehe aus ihnen hervor, welche Grundstücke in vorhandenen oder künftigen Bebauungsplangebieten gemäß § 30 BauGB bzw. in vorhandenen oder zukünftigen Plangebieten städtebaulicher Verträge oder im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB oder im Außenbereich gemäß § 35 BauGB lägen, diese Informationen aber für die Ermittlung bzw. Überprüfung der jeweils beitragspflichtigen Fläche der einzelnen Grundstücke unerlässlich seien, weshalb die Unterlagen zur Flächenermittlung unvollständig bzw. nicht nachvollziehbar seien, dringt sie hiermit gleichfalls nicht durch.

Die Flächenermittlung der Beklagten ist – wie dargelegt – nachvollziehbar. Die von der Klägerseite behauptete Präzisierungspflicht besteht nicht. Es gibt insbesondere ohne substantiierte Rügen keine Verpflichtung des Einrichtungsträgers, zur Plausibilitätskontrolle der Beitragskalkulation vollständige Unterlagen zu den vorhandenen bzw. künftigen Bebauungsplänen, städtebaulichen Verträgen und Innenbereichssatzungen vorzulegen. Ggf. ist es Sache des Abgabenpflichtigen, bei den Gemeinden als Verbandsmitgliedern entsprechende Informationen zu erfragen und Unterlagen einzusehen und in der Folge substantiiert nachzufragen und vorzutragen. Eine nähere Überprüfung der Kalkulation im Wege der Amtsermittlung (§ 86 VwGO) bzw. der von der Klägerseite angeregten unzulässigen Beweiserhebung ins Blaue ist insoweit nicht veranlasst. Zwar sind die Verwaltungsgerichte hiernach in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze des Zumutbaren zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Das erkennende Gericht muss alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts ausschöpfen, die geeignet erscheinen, die dafür erforderliche Überzeugung zu gewinnen. Der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO findet jedoch in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten seine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, das Gericht bei der Erforschung des Sachverhalts zu unterstützen, sondern auch und gerade darin, dass ein Kläger die zur Begründung seines Rechtsbehelfs und seiner Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO angeben soll. Solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhafter Satzungsbestimmungen, insbesondere fehlerhaft bestimmter Abgabensätze nicht nachzugehen und ins Blaue hinein im Sinne einer Ausforschung Beweis zu erheben. Insoweit ist aufgrund der Bindung der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) davon auszugehen, dass Aufklärungsmaßnahmen nur insofern und insoweit angezeigt sind, als sich dem Gericht im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nach den beigezogenen Unterlagen oder dem Sachvortrag der klagenden Partei Fehler und/oder Widersprüche geradezu aufdrängen. Dass es für einen Kläger nicht ganz einfach ist, die vom Beklagten ermittelten Abgabensätze auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, entbindet ihn nicht davon, sich im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht selbst durch Akteneinsicht bei geeigneten Stellen sachkundig zu machen, notfalls mit Hilfe eines von ihm auf seine Kosten beauftragten Sachverständigten. Lässt es die klagende Partei insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen und ergeben sich auch aus den vom Einrichtungsträger übermittelten Unterlagen keine Hinweise auf Satzungsmängel, insbesondere im Sinne einer Plausibilitätskontrolle keine konkreten Anhaltspunkte für fehlerhafte Aufwandsansätze oder – wie hier - Ansätze bei den Maßstabseinheiten, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden.

Gleiches gilt, soweit die Klägerseite unsubstantiiert geltend macht, die Ermittlung der maßgeblichen Geschossigkeit (vgl. hierzu § 3 Abse. 3 bis 8 WABS 2024) bleibe völlig im Dunkeln, weil weder die eingereichten Flurkarten noch die eingereichten Flurstückslisten Angaben dazu enthielten, welche Geschossigkeit i.S.d. § 3 Abs. 4 WABS 2024 auf den jeweils als beitragspflichtig eingestuften Grundstücken bzw. Grundstücks(teil)flächen vorhanden seien bzw. welche Maßstabsregelung für das jeweilige Grundstück angewendet worden sei. Die von der Klägerseite angenommenen Obliegenheiten des Einrichtungsträgers bestehen nicht. Insbesondere müssen die aufgelisteten Grundstücke und Grundstücksteilflächen nicht örtlich zusammenhängend dargestellt werden und ist der Einrichtungsträger nicht gehalten, für die jeweiligen Ortsteile nach Straßen und Hausnummern sortierte Flurstückslisten einzureichen, aus denen sich ergibt, welche Geschossigkeit jeweils tatsächlich vorhanden ist. Auch hier ist es ggf. Sache des Abgabenpflichtigen, bei den Gemeinden als Verbandsmitgliedern entsprechende Informationen zu erfragen und Unterlagen einzusehen und in der Folge substantiiert nachzufragen und vorzutragen. Will er die Kalkulation im Detail angreifen, mag er substantiiert aufzeigen, dass die Ermittlung der Vollgeschosse insgesamt methodisch grob fehlerhaft im dargelegten Sinne erfolgt ist. Hierzu muss er die fehlerhafte Ermittlung der Vollgeschosse nicht nur exemplarisch, sondern für die überwiegende Zahl der Grundstücke substantiiert aufzeigen und nicht lediglich – wie hier - im Sinne einer Ausforschung ins Blaue hinein unter in die Ermittlung des Gerichts stellen. Dies hat die Klägerseite mit den von ihr vorgelegten Grundstückslisten und ihren flankierenden Ausführungen zur angeblich fehlerhaften Ermittlung der Vollgeschosse „in der näheren Umgebung“ der jeweils genannten Grundstücke nicht geleistet.

Unverständlich bleiben schließlich auch die Ausführungen der Klägerseite zur sogenannten „Systementscheidung“. Unabhängig davon, dass es keine Bindung an einen faktischen Deckungsgrad hinsichtlich des höchstzulässigen Beitragssatzes und des satzungsrechtlich festgelegten Beitragssatzes gibt, ist dieser vorliegend gar nicht nachträglich zu Lasten der Beitragszahler geändert worden. Nach der eingereichten Beitragskalkulation liegt der höchstzulässige Beitragssatz bei 0,46 €/m². Satzungsrechtlich festgelegt wurde – wie dargelegt - ein Beitragssatz von (lediglich) 0,41 €/m². Dies entspricht einem Deckungsgrad von 89 %. Diese Quote bezogen auf den höchstzulässigen Beitragssatz und dem tatsächlich satzungsrechtlich festgelegten Beitragssatz lag bei der am 2. November 2010 beschlossenen Beitragssatzung bei 90 %.

Gründe dafür, dass die konkrete Veranlagung der Klägerseite zu beanstanden sein sollte, hat diese ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen. Solche sind auch (sonst) nicht ersichtlich.

Unterliegt damit der angefochtene Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und des Teilaufhebungsbescheides nicht der Aufhebung, so ist das mit der Klage darüber hinaus verfolgte Erstattungsbegehren zwar zulässig, aber ebenfalls unbegründet.

Der Zulässigkeit des Leistungsantrags steht allerdings nicht entgegen, dass die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG grundsätzlich voraussetzt, dass darüber durch einen vorherigen Abgabenbescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG entschieden worden ist, da die Abgabenordnung über die Regelung des § 12 Abs. 1 KAG nur als Landesrecht anwendbar ist, gegenüber welchem die bundesrechtliche Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO Vorrang hat. Danach ist die Verbindung des auf die Folgenbeseitigung gerichteten Antrags mit der Anfechtungsklage zulässig, ohne dass insoweit ein Verwaltungsverfahren stattgefunden haben muss. Es handelt sich um einen bundesrechtlich geregelten Fall der Stufenklage, der leerlaufen würde, wenn die Rückzahlung gezahlter Beiträge von einem vorherigen Verwaltungsverfahren abhängig gemacht würde (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. August 2016 – 6 K 911/13 –, S. 11 d. EA.; Urteil vom 7. Oktober 2020 – 6 K 1564/16 -, juris, Rn. 54; Urteil vom 30. Mai 2024 – 6 K 12/24 -, juris, Rn. 47; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15. Dezember 2009 – 1 L 167/08 –, juris Rn. 30; VG Koblenz, Urteil vom 11. Dezember 2000 – 8 K 1417/00.KO -, juris Rn. 30).

Auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, da die Beklagte nicht ausdrücklich die Erstattung für den Fall der gerichtlichen Aufhebung des Beitragsbescheides zugesagt hat und es sich auch sonst nicht ergibt, dass es keiner Inanspruchnahme des Gerichts bedarf (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 – 1 C 38/97 – juris Rn. 14). Vielmehr hat sich die Beklagte zu dem mit der Klage ebenfalls anhängig gemachten Leistungsantrag nicht weiter eingelassen.

Die Klage ist indes unbegründet. Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG liegen mangels gericht-licher Aufhebung des Beitragsbescheides nicht vor.

Die Klage hat auch insoweit keinen Erfolg, als die Klägerseite die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen begehrt.

Der Zulässigkeit des Begehrens steht zwar nicht entgegen, dass es an einem vorherigen Verwaltungsverfahren, in dessen Ergebnis gem. § 239 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) KAG ein Zinsbescheid zu erlassen gewesen wäre, fehlt. Wegen § 113 Abs. 4 VwGO kann das Zinsbegehren aus prozessökonomischen Gründen auch ohne ein solches behördliches Verfahren neben der Anfechtungsklage gegen die Beitragsbescheide geltend gemacht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2019 – 9 N 197.17 –, juris Rn. 22; Beschluss vom 2. Juli 2018 – 9 N 128.16 –, juris Rn. 10; Beschluss vom 27. Juni 2018 – 9 N 121.16 –, juris Rn. 13; Beschluss vom 12. Juni 2018 – 9 N 122.16 -, juris Rn. 13; VG Cottbus, Urteil vom 11. August 2016 – 6 K 911/13 –, S. 12 f. d. EA.; Urteil vom 7. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 58; Urteil vom 30. Mai 2024, a.a.O., Rn. 51).

Die Klage ist indes unbegründet. Die Voraussetzungen des Verzinsungsanspruches aus § 236 Abs. 1 und 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b). KAG liegen mangels gerichtlicher Aufhebung des Beitragsbescheides und damit Bestehens eines Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils auf § 161 Abse. 2 und 3 VwGO, wobei die Kammer der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten folgt, und hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei die Kosten der Klägerseite als dem unterlegenen Teil aufzuerlegen waren. Im Sinne einer einheitlichen Kostenentscheidung waren der Klägerseite insoweit insgesamt 48 % und der Beklagten 52 % der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Zuziehung der Bevollmächtigten der Klägerseite im Vorverfahren war notwendig im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, weil es dieser aus der Sicht einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei nicht zuzumuten war, den Rechtsstreit ohne anwaltliche Hilfe zu führen. Dies gilt insbesondere für das Kommunalabgabenrecht, da hier der Bürger in aller Regel nicht in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ohne rechtskundigen Rat ausreichend zu wahren (vgl. OVG Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Dezember 1999 – 2 E 34/99 -, - 2 E 36/99 – und  2 E 38/99 -).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nrn. 3 oder 4, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung: