Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV 2020

§ 111 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung

Zur mündlichen Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wer alle Modulprüfungen und die beiden Prüfungen in den polizeispezifischen Trainings bestanden hat.

§ 100 § 101a