Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV 2020§ 115 Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung
(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt.
(2) Sie soll je Prüfling 30 Minuten dauern.