Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV 2020§ 116 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung
Über die mündliche Abschlussprüfung ist zu jedem Prüfling ein Protokoll anzufertigen.
Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV 2020Über die mündliche Abschlussprüfung ist zu jedem Prüfling ein Protokoll anzufertigen.