Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV 2020§ 14 Gestaltung und Organisation der praxisintegrierenden Studienzeiten
Die Hochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und die Organisation der praxisintegrierenden Studienzeiten.