Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV 2020

§ 14 Gestaltung und Organisation der praxisintegrierenden Studienzeiten

Die Hochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und die Organisation der praxisintegrierenden Studienzeiten.

§ 8 § 9