Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV 2020§ 23 Modulprüfungen in den fachtheoretischen Studienzeiten
(1) In den Modulen 1 bis 7 und 9 bis 12 wird die Modulprüfung durchgeführt in Form
1.
einer Klausur,
2.
einer Präsentation,
3.
einer Hausarbeit,
4.
eines Lehrveranstaltungsprotokolls oder
5.
eines Kurzvortrags.
(2) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen.
(3) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.