Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV 2020

§ 25 Modulprüfungen in den praxisintegrierenden Studienzeiten

(1) Im Modul 8 besteht die Modulprüfung aus

1.
der Erstellung eines Praktikumsberichts und
2.
der dienstlichen Bewertung.

(2) Im Modul 13 ist die Modulprüfung die dienstliche Bewertung.

(3) Die dienstliche Bewertung wird von der oder dem Ausbildenden erstellt. Dabei sind die Ausbildungsverantwortlichen zu beteiligen. Die dienstliche Bewertung enthält neben den Rangpunkten die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale der oder des Studierenden. Sie ist mit der oder dem Studierenden zu besprechen.

(4) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.

§ 18a § 19