Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV 2020

§ 28 Wiederholung von Modulprüfungen

(1) Wer eine Modulprüfung in einem der Module 1 bis 7 und 9 bis 12 nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Ist auch die Wiederholung nicht bestanden worden, so ist eine zweite Wiederholung in einer der Modulprüfungen der Module 1 bis 7 und in einer der Modulprüfungen der Module 9 bis 12 möglich.

(2) Die in der Wiederholung erbrachte Leistung ist von zwei Prüfenden zu bewerten. Sie werden vom zuständigen Prüfungsamt bestellt.

(3) Wer die Modulprüfung im Modul 8 nicht bestanden hat, kann den Praktikumsbericht einmal nachbessern.

(4) Mit dem endgültigen Nichtbestehen einer Modulprüfung ist das Studium beendet.

§ 18b § 20