Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV 2020

§ 47 Bestehen der Verteidigung

Die Verteidigung der Thesis ist bestanden, wenn sie mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

§ 46 § 48