Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV 2020

§ 51 Akademischer Grad

Der Person, die die Laufbahnprüfung bestanden hat, wird zugleich der akademische Grad „Bachelor of Arts“ (B. A.) verliehen.

§ 50 § 52