Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV 2020

§ 57 Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Auf Antrag der oder des Studierenden werden folgende Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt:

1.
Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen (staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen) erbracht worden sind,
2.
Prüfungsleistungen, die erfolgreich abgelegt worden sind
a)
an einer öffentlichen Bildungseinrichtung,
b)
an einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder
c)
vor einem staatlichen Prüfungsausschuss,
3.
Studien- und Prüfungsleistungen, die erbracht worden sind
a)
außerhalb einer staatlichen Hochschule oder
b)
außerhalb einer staatlichen Berufsakademie oder einer staatlich anerkannten Berufsakademie, und
4.
Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden sind
a)
an einer staatlichen Hochschule oder
b)
an einer staatlich anerkannten Hochschule.

(2) In dem Antrag hat die oder der Studierende die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(3) Über die Anerkennung entscheidet

1.
bei Leistungen, die denen in den Modulen 1 bis 4 entsprechen, das Dekanat am Zentralbereich der Hochschule,
2.
bei Leistungen, die denen in den Modulen 5 bis 13 entsprechen, das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt und
3.
bei der Thesis das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt.

(4) Anerkannt werden Leistungen, bei denen kein wesentlicher Unterschied besteht zu den Leistungen, die im Bachelorstudium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ zu erbringen sind. Bei Leistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden sind, dürfen höchstens 50 Prozent der Leistungen, die im Bachelorstudiengang „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ zu erbringen sind, anerkannt werden.

(5) Soweit die Bewertungssysteme vergleichbar sind, sind die Bewertungen der anerkannten Leistungen zu übernehmen. Sind die Bewertungssysteme nicht vergleichbar, so wird der anerkannten Leistung eine Bewertung der Notenskala nach § 5 Absatz 1 zugeordnet.

(6) Die übernommenen und die zugeordneten Bewertungen sind in die Berechnung der entsprechenden Rangpunktzahlen einzubeziehen.

§ 48 § 50