Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV 2020§ 57 Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Auf Antrag der oder des Studierenden werden folgende Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt:
(2) In dem Antrag hat die oder der Studierende die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) Über die Anerkennung entscheidet
(4) Anerkannt werden Leistungen, bei denen kein wesentlicher Unterschied besteht zu den Leistungen, die im Bachelorstudium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ zu erbringen sind. Bei Leistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden sind, dürfen höchstens 50 Prozent der Leistungen, die im Bachelorstudiengang „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ zu erbringen sind, anerkannt werden.
(5) Soweit die Bewertungssysteme vergleichbar sind, sind die Bewertungen der anerkannten Leistungen zu übernehmen. Sind die Bewertungssysteme nicht vergleichbar, so wird der anerkannten Leistung eine Bewertung der Notenskala nach § 5 Absatz 1 zugeordnet.
(6) Die übernommenen und die zugeordneten Bewertungen sind in die Berechnung der entsprechenden Rangpunktzahlen einzubeziehen.