Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV 2020§ 71 Klausur
(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.
Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV 2020(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.