Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV 2020

§ 71 Klausur

(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.

§ 59 § 61