Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV 2020

§ 77 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung

Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer alle Modulprüfungen und die beiden Prüfungen in den polizeispezifischen Trainings bestanden hat.

§ 67 § 68