Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV 2020

§ 80 Inhalt der mündlichen Abschlussprüfung

(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als interdisziplinäres Prüfungsgespräch durchgeführt.

(2) Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sind die Inhalte der Module 1 bis 4 und 6 bis 9.

§ 68 § 70