Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV 2020

§ 81 Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung

(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt.

(2) Sie soll je Prüfling 30 Minuten dauern.

§ 68 § 70