Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV 2020

§ 95 Dauer der Qualifizierungsmaßnahme

Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ dauert 24 Monate.

§ 94 § 96