Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV 2020§ 96 Präsenzlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst
(1) Alle Lehrveranstaltungen der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ sind Präsenzlehrveranstaltungen.
(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundeskriminalamts sind, sind gegebenenfalls für die Dauer der Qualifizierungsmaßnahme von ihren Dienstpflichten freizustellen.