Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV 2020

§ 98 Verteilung und Inhalt der Module

(1) Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ wird in folgenden Modulen durchgeführt:

Modul 1Grundlagen des Verwaltungshandelns
Modul 2Grundlagen polizeilichen Handelns sowie Aufgabe, Organisation und Handeln der Polizei
Modul 3Grundlagen zu Kriminalität und Strafbarkeit
Modul 4Ausgewählte Formen der Kriminalität
Modul 5Fachpraxis
Modul 6Aufgaben und Befugnisse des Bundeskriminalamts sowie nationale, europäische und internationale polizeiliche Zusammenarbeit
Modul 7Phänomen Organisierte Kriminalität und Wirtschaftskriminalität
Modul 8Politisch motivierte Kriminalität
Modul 9Polizeiliche Informationserhebung und Informationsverwendung sowie Phänomen Cybercrime
Modul 10Fachpraxis Bundeskriminalamt

(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden.

(2) In den Modulen 1 bis 4 und 6 bis 9 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Der Inhalt der Module 1 bis 4 und 6 bis 10 richtet sich nach dem Modulhandbuch für die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ in der Fassung, die bei Beginn der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ gilt.

(3) In den Modulen 5 und 10 werden berufspraktische polizeispezifische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt.

(4) Das Modul 5 wird in mehreren Phasen durchgeführt.

(5) Für jede dieser Phasen erstellen die Vorgesetzten eine dienstliche Beurteilung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.

§ 88 § 90