Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV 2020§ 98 Verteilung und Inhalt der Module
(1) Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ wird in folgenden Modulen durchgeführt:
| Modul 1 | Grundlagen des Verwaltungshandelns |
| Modul 2 | Grundlagen polizeilichen Handelns sowie Aufgabe, Organisation und Handeln der Polizei |
| Modul 3 | Grundlagen zu Kriminalität und Strafbarkeit |
| Modul 4 | Ausgewählte Formen der Kriminalität |
| Modul 5 | Fachpraxis |
| Modul 6 | Aufgaben und Befugnisse des Bundeskriminalamts sowie nationale, europäische und internationale polizeiliche Zusammenarbeit |
| Modul 7 | Phänomen Organisierte Kriminalität und Wirtschaftskriminalität |
| Modul 8 | Politisch motivierte Kriminalität |
| Modul 9 | Polizeiliche Informationserhebung und Informationsverwendung sowie Phänomen Cybercrime |
| Modul 10 | Fachpraxis Bundeskriminalamt |
(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden.
(2) In den Modulen 1 bis 4 und 6 bis 9 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Der Inhalt der Module 1 bis 4 und 6 bis 10 richtet sich nach dem Modulhandbuch für die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ in der Fassung, die bei Beginn der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ gilt.
(3) In den Modulen 5 und 10 werden berufspraktische polizeispezifische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt.
(4) Das Modul 5 wird in mehreren Phasen durchgeführt.
(5) Für jede dieser Phasen erstellen die Vorgesetzten eine dienstliche Beurteilung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.