Gesetze / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
GOLT§ 101 Auslegung der Geschäftsordnung
Über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet in Einzelfällen das Präsidium. Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung entscheidet der Hauptausschuss.