Gesetze / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 102 Fristenberechnung

Bei Fristen, die nach Tagen berechnet werden, wird der Tag der Verteilung der Drucksachen nicht mitgerechnet; das gilt nicht für Fristenangaben mit Ordnungszahlen. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen Feiertag, tritt an seine Stelle der folgende Werktag.

§ 101 § 103