Gesetze / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 104 Behandlung unerledigter Beratungsmaterialien am Ende der Wahlperiode

Am Ende der Wahlperiode gelten alle Beratungsmaterialien (§ 40 dieser Geschäftsordnung) als erledigt. Dies gilt nicht für plebiszitäre Verfahren nach den Artikeln 76 bis 78 der Verfassung des Landes Brandenburg und für Petitionen.

Potsdam, den 18. März 2026

Die Präsidentin

des Landtages Brandenburg

Dr. Ulrike Liedtke

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*) Diese Geschäftsordnung ist mit Wirkung vom 18. März 2026 (Tag der Beschlussfassung) in Kraft getreten.

**) Im Falle eines Zugriffsverfahrens soll der Zugriff auf den Vorsitz des Hauptausschusses der stärksten regierungstragenden Fraktion und der Zugriff auf den Vorsitz des Ausschusses für Haushalt und Finanzen der stärksten Oppositionsfraktion vorbehalten bleiben; der Zugriff auf den Vorsitz des Wahlprüfungsausschusses muss der stärksten Oppositionsfraktion vorbehalten bleiben.

Anlagen

1

Anlage 1 Festlegung der Rededauer während der Plenarsitzung des Landtages Brandenburg 169.3 KB

2

Anlage 2 Richtlinie für die Fragestunde 157.8 KB

3

Anlage 3 Richtlinie für die Aktuelle Stunde 150.8 KB

4

Anlage 4 Datenschutzordnung des Landtages Brandenburg 233.4 KB

5

Anlage 5 Verschlusssachenordnung des Landtages Brandenburg 274.8 KB

6

Anlage 6 Immunitätsrichtlinie des Landtages Brandenburg zu Artikel 58 der Verfassung des Landes Brandenburg 155.5 KB

7

Anlage 7 Wahlordnung 294.1 KB

8

Anlage 8 Ordnung über Geheimhaltungspflichten und das Verfahren im Zusammenhang mit der Überprüfung von Mitgliedern des Landtages nach § 27 des Abgeordnetengesetzes 228.9 KB

9

Anlage 9 Verfahren bei der Einbringung, Verteilung und Veröffentlichung von Beratungsmaterialien und anderen Parlamentsdokumenten 237.1 KB

10

Anlage 10 Führung eines Lobbyregisters 155.3 KB

11

Anlage 11 Einsichtnahme in Protokolle, Veröffentlichung 199.3 KB

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