Gesetze / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 14 Einberufung des Präsidiums, Beratungen, Protokolle

(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft das Präsidium ein und leitet seine Beratungen.

(2) Das Präsidium ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel seiner Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes gemäß Anlage 9 § 5 beantragt.

(3) Die Beratungen des Präsidiums sind nichtöffentlich. Bei seinen Beratungen muss mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Das Präsidium beschließt über die Verteilung der Einladungen sowie den Inhalt, die Einsichtnahme in die und die Verteilung der Protokolle der Präsidiumssitzungen.

(4) Die Parlamentarischen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer haben das Recht, in den Beratungen des Präsidiums das Wort zu ergreifen, Vorschläge einzubringen, Fragen und Anträge zu stellen und sie zu begründen (aktives Teilnahmerecht), auch wenn sie nicht Mitglied des Präsidiums sind. Das aktive Teilnahmerecht umfasst nicht das Stimmrecht.

§ 13 § 15