Gesetze / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 15 Aufgaben des Präsidiums

(1) Das Präsidium hat die Aufgabe, die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen und die Verständigung zwischen den Fraktionen herbeizuführen. Es beschließt den Sitzungsplan, den Terminplan für das jeweilige Kalenderjahr sowie den Entwurf der Tagesordnung für die jeweilige Plenarsitzung.

(2) Das Präsidium beschließt über die allgemeinen Angelegenheiten der Mitglieder des Landtages und der Landtagsverwaltung, soweit sie nicht der Präsidentin oder dem Präsidenten vorbehalten oder anderweitig geregelt sind. Insbesondere stellt es den Voranschlag des Haushaltsplanes für den Landtag fest.

(3) Das Präsidium entscheidet über Ermächtigungen im Sinne des § 90b Absatz 2 und des § 194 Absatz 4 StGB .

(4) Präsidiumssitzungen können von Vertreterinnen und Vertretern aller Fraktionen, insbesondere den Parlamentarischen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern, vorbereitet werden (PGF-Runden).

§ 14 § 16