Gesetze / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 67 Namentliche Abstimmung

(1) Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung schriftlich beantragt werden. Sie findet statt, wenn eine Fraktion oder ein Fünftel der Mitglieder des Landtages es beantragt.

(2) Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Aufruf der Namen der Mitglieder des Landtages. Die Abstimmenden haben bei Namensaufruf mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ zu antworten. Entstehen Zweifel darüber, ob und wie ein Mitglied des Landtages abgestimmt oder ob es sich der Stimme enthalten hat, befragt die Präsidentin oder der Präsident hierüber das Mitglied des Landtages. Erklärt sich ein Mitglied des Landtages nicht, gilt dies als Nichtbeteiligung an der Abstimmung.

§ 66 § 68