Gesetze / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 68 Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung

Eine namentliche Abstimmung ist unzulässig bei Beschlussfassung über

Überweisung an einen Ausschuss,

Abkürzung der Fristen,

Tagesordnung,

Unterbrechung der Sitzung,

Unterbrechung oder Schluss der Beratung,

Teilung des Abstimmungsgegenstandes.

§ 67 § 69