Gesetze / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
GOLT§ 68 Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung
Eine namentliche Abstimmung ist unzulässig bei Beschlussfassung über
Überweisung an einen Ausschuss,
Abkürzung der Fristen,
Tagesordnung,
Unterbrechung der Sitzung,
Unterbrechung oder Schluss der Beratung,
Teilung des Abstimmungsgegenstandes.