Gesetze / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
GOLT§ 77b Gebärdensprachdolmetschung
Einzelne Tagesordnungspunkte können durch eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einen Gebärdensprachdolmetscher begleitet werden. Das Präsidium legt die Einzelheiten des Verfahrens fest.