Gesetze / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 77b Gebärdensprachdolmetschung

Einzelne Tagesordnungspunkte können durch eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einen Gebärdensprachdolmetscher begleitet werden. Das Präsidium legt die Einzelheiten des Verfahrens fest.

§ 77a § 78