Gesetze / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
GOLT§ 77a Durchführung von Ausschusssitzungen unter Zuschaltung von Mitgliedern
(1) Sitzungen der Ausschüsse können ausnahmsweise abweichend von § 77 Absatz 6 unter Zuschaltung aller oder einzelner Mitglieder per von der Landtagsverwaltung zur Verfügung gestellter Videokonferenztechnik stattfinden, sofern nicht im Rahmen der Benehmensherstellung über die Tagesordnung ein Drittel der Mitglieder widerspricht. Satz 1 gilt nicht für Sitzungen im Sinne der §§ 80a und 80b, Sitzungen des Petitionsausschusses und von Untersuchungsausschüssen.
(2) Zugeschaltete Mitglieder gelten als anwesend im Sinne der Geschäftsordnung.
(3) Sind alle oder einzelne Mitglieder zugeschaltet, wird namentlich abgestimmt, soweit nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen; geheime Wahlen werden entsprechend § 103 Absatz 2, 3 und 5 durchgeführt.