Gesetze / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
GOLT§ 81 Anhörungen
(1) Ein Ausschuss kann zu den nach § 75 Absatz 1 Satz 1 überwiesenen Vorlagen beschließen, Sachverständige oder andere Personen, insbesondere soweit sie betroffene Interessen vertreten, anzuhören; mitberatende Ausschüsse sind zu beteiligen. Auf Verlangen eines Fünftels seiner Mitglieder ist der federführende Ausschuss verpflichtet, dem Verlangen auf Durchführung einer Anhörung zu entsprechen. Der Ausschuss kann beschließen, dass die Anhörung ausschließlich schriftlich durchgeführt wird. Der Ausschuss soll auch die Anzahl der Anzuhörenden festlegen; jede Fraktion und im Ausschuss vertretene Gruppe kann mindestens eine anzuhörende Person benennen. Der mitberatende Ausschuss kann beschließen, im Benehmen mit dem federführenden Ausschuss eine Anhörung durchzuführen, soweit dieser von der Möglichkeit einer Anhörung keinen Gebrauch macht und der mitberatende Ausschuss die Anhörung auf Teilfragen der Vorlage, die nur seinen Aufgabenbereich betreffen, beschränkt. Dem federführenden Ausschuss sind Ort und Termin sowie der zu hörende Personenkreis rechtzeitig mitzuteilen.
(2) Sollen durch Gesetz allgemeine Fragen geregelt werden, die Gemeinden oder Gemeindeverbände unmittelbar berühren, sind die kommunalen Spitzenverbände anzuhören. Im Falle einer Veränderung des Gesetzentwurfes während der parlamentarischen Beratung müssen die kommunalen Spitzenverbände erneut angehört werden. Soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt, erhalten die Spitzenverbände in diesem Fall Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Der Ausschuss kann von der erneuten Anhörung absehen, wenn der Gesetzentwurf nur unwesentlich geändert wird, die vorgesehene Regelung bereits Gegenstand einer früheren Anhörung war oder wenn die kommunalen Spitzenverbände auf eine erneute Anhörung verzichten. Berühren Beratungsgegenstände die Rechte der Sorben und Sorbinnen/Wenden und Wendinnen nach Artikel 25 der Verfassung des Landes Brandenburg, hat der Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden das Recht, angehört zu werden. Die Sitzungsprotokolle der Anhörungen nach diesem Absatz oder deren Entwürfe sowie die schriftlichen Stellungnahmen werden allen Mitgliedern des Landtages spätestens 48 Stunden vor der Abstimmung des Landtages über den Gesetzesentwurf oder den Beratungsgegenstand zugänglich gemacht.
(3) Eine Anhörung nach Absatz 1 erfolgt grundsätzlich öffentlich. Bei Beratungsgegenständen, mit denen mehrere Ausschüsse befasst sind, kann nur der federführende Ausschuss den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.
(4) Den Anzuhörenden sind die Fragen vorher schriftlich mitzuteilen. Der Ausschuss fordert im Regelfall die Anzuhörenden auf, dem Landtag rechtzeitig eine schriftliche Stellungnahme zuzuleiten, sodass die Ausschussmitglieder vor der Sitzung von dieser Stellungnahme Kenntnis nehmen können.
(5) Eine weitere Anhörung in derselben Sache ist nur zulässig, wenn der Ausschuss es beschließt. Satz 1 gilt auch, wenn der Landtag zur Vorbereitung einer dritten Lesung einen Gesetzentwurf an einen oder mehrere Ausschüsse überweist.
(6) Sachverständigen werden die notwendigen Reisekosten entsprechend den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes erstattet. Anträge auf Reisekostenerstattung sind unter Angabe der Bankverbindung innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Sitzung an die Verwaltung des Landtages zu richten.