Gesetze / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 80c Ausschluss eines Mitgliedes des Landtages wegen unerlaubter Preisgabe schutzwürdiger Daten und Informationen

Gibt ein Mitglied des Landtages in gröblicher Verletzung von § 80a Absatz 5 Satz 1, § 91 Absatz 5 Satz 2, § 92 Absatz 3 Satz 1, § 93 Absatz 5 Satz 1 oder von § 9 Absatz 1 der Datenschutzordnung schutzwürdige Daten oder Informationen preis, kann es für bis zu drei Monate von der Teilnahme an nichtöffentlichen Beratungen des Ausschusses ausgeschlossen werden. Über die Verhängung sowie Dauer und Umfang eines Sitzungsausschlusses entscheidet das Präsidium auf Antrag des Ausschusses. Dem betroffenen Mitglied des Landtages ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 80b § 81