Gesetze / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
GOLT§ 84 Wahlprüfungsausschuss
(1) Für den Wahlprüfungsausschuss gilt das Wahlprüfungsgesetz.
(2) Den Vorsitz erhält die stärkste Oppositionsfraktion; die Stellvertretung erhält die stärkste die Regierung tragende Fraktion.