Gesetze / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 84 Wahlprüfungsausschuss

(1) Für den Wahlprüfungsausschuss gilt das Wahlprüfungsgesetz.

(2) Den Vorsitz erhält die stärkste Oppositionsfraktion; die Stellvertretung erhält die stärkste die Regierung tragende Fraktion.

§ 83 § 85