Gesetze / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 83 Ausschussprotokoll

(1) Über jede Sitzung eines Ausschusses wird ein Protokoll angefertigt. Es soll, soweit gesetzliche Bestimmungen oder die Verschlusssachenordnung nichts anderes regeln, mindestens enthalten:

die Tagesordnung,

Beginn und Ende der Sitzung,

die anwesenden Mitglieder des Ausschusses,

eine inhaltliche Wiedergabe der Beratungen, die Abstimmungsergebnisse sowie den vollen Wortlaut der Sachanträge und -beschlüsse als Anlage.

Bei nichtöffentlichen Sitzungen gemäß § 80a Absatz 2 kann der Ausschuss beschließen, dass, abweichend von Satz 2 Nummer 4, nur die Beschlüsse festgehalten werden. Im Übrigen kann der Ausschuss abweichend von Satz 2 Nummer 4 beschließen, auf die inhaltliche Wiedergabe der Beratungen ganz oder teilweise zu verzichten; das gilt nicht für die Beratungen zu Gesetzentwürfen.

(2) Der Entwurf des Protokolls der Sitzung soll, soweit gesetzliche Bestimmungen oder die Verschlusssachenordnung nichts anderes regeln, spätestens zwei Tage vor der folgenden planmäßigen Ausschusssitzung an die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses sowie an das zuständige Mitglied der Landesregierung verteilt werden; für den Umgang mit Protokollentwürfen über nichtöffentliche Sitzungen gemäß § 80a Absatz 1 Satz 1 oder 3 gilt § 80a Absatz 4 Satz 1 oder 2 entsprechend. Der Ausschuss beschließt über die Richtigkeit des Protokolls. Die Richtigkeit des Protokolls gilt abweichend von Satz 2 als genehmigt, wenn bis Ablauf einer Woche seit der Verteilung keine Beanstandungen vorliegen. Wird der Entwurf des Protokolls beanstandet, beschließt der Ausschuss in seiner nächsten Sitzung über die Richtigkeit des Protokolls. In seiner letzten Sitzung vor Ende der Wahlperiode beschließt der Ausschuss über das Verfahren bezüglich der noch nicht bestätigten Protokolle.

(3) Einsichtnahme und Veröffentlichung der Protokolle bestimmen sich nach Anlage 11.

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