Gesetze / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
GOLT§ 90 Unterstützung durch die Landtagsverwaltung
Die Landtagsverwaltung unterstützt den Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden.
Abschnitt 13
Sonderregelungen nach der Verfassung des Landes Brandenburg