Gesetze / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
GOLT§ 91 Verfahren bei der Wahl der Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter
(1) Die Aufgaben des Ausschusses gemäß Artikel 112 Absatz 4 Satz 4 der Verfassung des Landes Brandenburg und gemäß § 4 des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg werden vom Hauptausschuss wahrgenommen.
(2) Wird es nach dem Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg erforderlich, die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten oder weitere Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter zu wählen, hat der Hauptausschuss Vorschläge zur Wahl zu beraten.
(3) Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl in das Verfassungsgericht werden von den Mitgliedern des Hauptausschusses in einer vom Hauptausschuss zu bestimmenden Frist benannt. Andere Wahlvorschläge von Mitgliedern des Landtages, Gruppen oder Fraktionen können dem Hauptausschuss innerhalb dieser Frist zugeleitet werden. Die Präsidentin oder der Präsident informiert die Mitglieder des Landtages über die Frist.
(4) Der Hauptausschuss prüft, ob die vorgeschlagenen Personen die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg erfüllen. Er fordert von ihnen eine Bescheinigung der Wählbarkeit für die Wahl zum Deutschen Bundestag gemäß den Vorgaben der Bundeswahlordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie die schriftliche Erklärung nach § 3 Absatz 1 des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg an.
(5) Die Beratungen und Anhörungen im Hauptausschuss zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 finden in nichtöffentlicher Sitzung statt. § 80a Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und Satz 3 gilt entsprechend. Die Anwesenden sind zum Stillschweigen über die ihnen bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse der Vorgeschlagenen sowie über die Erörterungen hierüber verpflichtet.
(6) Der Hauptausschuss führt eine Einigung über einen gemeinsamen Wahlvorschlag herbei und strebt dabei eine angemessene Vertretung der politischen Kräfte des Landes an. Kommt eine Einigung zustande, unterbreitet der Hauptausschuss dem Landtag einen gemeinsamen Antrag mit Wahlvorschlag. Berücksichtigt der gemeinsame Antrag Vorschläge nach Absatz 3 Satz 2 nicht, können diese Kandidatinnen oder Kandidaten dem Landtag ebenfalls zur Wahl vorgeschlagen werden.
(7) Kommt eine Einigung nicht zustande, wählt der Landtag auf Vorschlag der Fraktionen, Gruppen oder Mitglieder des Landtages aus dem Kreis der Kandidatinnen oder Kandidaten nach Absatz 3. Bei der Wahl ist anzustreben, dass die politischen Kräfte des Landes angemessen mit Vorschlägen vertreten sind.
(8) Wählt der Landtag in den in Anlage 7 § 3 Absatz 1 bis 4 vorgesehenen Wahlgängen keine oder keinen der vorgeschlagenen Kandidatinnen oder Kandidaten, fällt das Vorschlagsrecht zurück an den Hauptausschuss.