Gesetze / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
GOLT§ 94 Verfahren nach Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg, sonstige Informationen über Vorhaben der Europäischen Union
(1) Unterrichtungen der Landesregierung gemäß Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg und Frühwarndokumente werden nach deren Übermittlung an die Mitglieder des Landtages verteilt.
(2) Beantragt eine Fraktion zu einer Unterrichtung oder mindestens ein Mitglied des Landtages zu einem Frühwarndokument schriftlich eine Befassung des Landtages, so übermittelt die Präsidentin oder der Präsident die Angelegenheit an den fachlich zuständigen Ausschuss zur Unterbreitung einer Beschlussempfehlung an den Landtag; für Angelegenheiten der Europäischen Union, insbesondere im Rahmen des Subsidiaritätsfrühwarnsystems, ist dies in der Regel der für Europaangelegenheiten zuständige Ausschuss. Der Ausschuss kann im Rahmen seiner Beratung Stellungnahmen anderer Ausschüsse einholen.
(3) In eilbedürftigen Angelegenheiten entscheidet der fachlich zuständige Ausschuss anstelle des Landtages über dessen Stellungnahme. Eilbedürftig sind Angelegenheiten, über die nach dem vom Präsidium festgelegten Terminplan der Landtag nicht mehr rechtzeitig beschließen kann. Die Präsidentin oder der Präsident informiert die Mitglieder des Landtages über den Beschluss des Ausschusses.
(4) Die vom Ausschuss gemäß Absatz 3 getroffene Entscheidung ist abschließend, wenn nicht eine Fraktion oder ein Fünftel der Mitglieder des Landtages innerhalb einer Woche nach der Information im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 schriftlich beantragen, die Angelegenheit dem Landtag zur Entscheidung vorzulegen.
(5) Die Kontakt- und Informationsstelle des Landtages in Brüssel informiert die Mitglieder des Landtages, den für Europaangelegenheiten zuständigen Ausschuss und die übrigen Ausschüsse im Rahmen der fachlichen Zuständigkeiten über Vorhaben der Europäischen Union. Die Kontakt- und Informationsstelle des Landtages erstellt Einordnungen zu Frühwarndokumenten, die für den Landtag relevante Themen beinhalten. Relevante Themen im Sinne von Satz 2 werden von der Kontakt- und Informationsstelle des Landtages ausgewählt oder von einem Mitglied des Landtages bei der Kontakt- und Informationsstelle des Landtages angezeigt. Einordnungen zu Frühwarndokumenten werden den Mitgliedern des Landtages und neben dem für Europaangelegenheiten zuständigen Ausschuss auch weiteren fachlich zuständigen Ausschüssen des Landtages übermittelt.
Abschnitt 14
Niederschrift der Beratungen und Beurkundung ihrer Ergebnisse