Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung
GOSTV§ 16 Ort und Zeit der Abiturprüfung
(1) Die Abiturprüfung wird in der Regel an der Schule abgelegt, deren gymnasiale Oberstufe besucht wird.
(2) Die Abiturprüfung findet am Ende der Qualifikationsphase statt. Die Prüfungszeiträume und die Termine für die Abiturprüfungen werden von dem für Schule zuständigen Ministerium festgelegt.