Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung
GOSTV§ 17 Prüfungsvorsitz und Prüfungsausschuss
(1) Für die Durchführung der Abiturprüfung wird an der Schule ein Prüfungsausschuss gebildet.
(2) Das staatliche Schulamt bestimmt die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden. Die oder der Prüfungsvorsitzende und die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die Befähigung für ein Lehramt, das die Sekundarstufe II (gymnasiale Oberstufe) beinhaltet, erworben haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht des für Schule zuständigen Ministeriums kann den Prüfungsvorsitz übernehmen, sofern die Voraussetzungen gemäß Satz 2 gegeben sind.
(3) Die oder der Prüfungsvorsitzende beruft zwei weitere Mitglieder in den Prüfungsausschuss. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss die Schulleiterin oder der Schulleiter, die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter oder die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator sein.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Prüfungsvorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Prüfungsvorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden protokolliert.
(5) Die oder der Prüfungsvorsitzende ist verantwortlich für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und für den Ablauf der Abiturprüfung. Sie oder er belehrt alle an der Abiturprüfung beteiligten Lehrkräfte über ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.
(6) Der Prüfungsausschuss legt den Zeitplan für den Ablauf der Abiturprüfung an der Schule fest.
(7) Die oder der Prüfungsvorsitzende hat das Recht, Entscheidungen im Rahmen einer Abiturprüfung zu beanstanden. Eine Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Über die Beanstandung entscheidet unverzüglich das staatliche Schulamt. Das für Schule zuständige Ministerium ist über die Beanstandung unverzüglich zu informieren.
(8) Die oder der Prüfungsvorsitzende benennt im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Mitglieder der Fachausschüsse.