Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung

GOSTV

§ 20 Erkrankung, Versäumnis, Verweigerung

(1) Wer an der Abiturprüfung oder an Teilen von ihr wegen Krankheit nicht teilnehmen kann, muss unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Bei Versäumnis aus anderen vom Prüfling nicht selbst zu vertretenden Gründen sind diese unverzüglich der oder dem Prüfungsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Anderenfalls wird der fehlende Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung bewertet.

(2) Eine wegen Krankheit oder aus anderen vom Prüfling nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumte Abiturprüfung oder Teile von ihr werden unverzüglich nachgeholt. Bereits erbrachte Teile der Abiturprüfung gelten weiter.

(3) Bei Versäumnis aus selbst zu vertretenden Gründen wird der versäumte Teil der Abiturprüfung wie eine ungenügende Leistung bewertet.

§ 19 § 21