Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung
GOSTV§ 19 Zulassung zur Abiturprüfung
(1) Zur Abiturprüfung wird zugelassen, wer die Mindestanforderungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gemäß § 30 Absatz 5 und die Mindestbelegverpflichtung gemäß § 9 erfüllt. Die Entscheidung über die Zulassung trifft der Prüfungsausschuss auf der Grundlage der Bewertungen in den Halbjahreskursen der Qualifikationsphase.
(2) Mit der Zulassung zur Abiturprüfung endet der Unterricht im letzten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase.
(3) Wer nicht zur Abiturprüfung zugelassen worden ist, kann auf Antrag gemäß § 14 zurücktreten und die letzten beiden Schulhalbjahre der Qualifikationsphase wiederholen.