Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung

GOSTV

§ 23 Durchführung der schriftlichen Abiturprüfungen

(1) Im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach wird die Abiturprüfung schriftlich durchgeführt.

(2) Die Aufgaben für die zentralen schriftlichen Abiturprüfungen und weitere Hinweise werden jährlich durch das für Schule zuständige Ministerium festgelegt und den Schulen zur Verfügung gestellt.

(3) Die Aufgabenvorschläge für die dezentralen schriftlichen Abiturprüfungen werden in der Regel von der Lehrkraft erarbeitet, die im zweiten Schuljahr der Qualifikationsphase in dem Abiturprüfungsfach den regelmäßigen Unterricht erteilt hat (aufgabenstellende Lehrkraft). Die Schulleiterin oder der Schulleiter prüft die Aufgabenvorschläge auf Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften. Die Genehmigung erfolgt durch die Schulrätin oder den Schulrat mit der Zuständigkeit für das Fach. Zur Prüfung der Aufgabenvorschläge kann sich die Schulrätin oder der Schulrat von Lehrkräften unterstützen lassen, die über die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe in dem Fach verfügen sollen, für das die zu prüfenden Aufgabenvorschläge vorgelegt werden. Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverlaufs kann das staatliche Schulamt in begründeten Ausnahmefällen dezentrale Aufgabenstellungen für die schriftliche Abiturprüfung zur Verfügung stellen.

§ 22 § 24