Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung

GOSTV

§ 24 Bewertung der schriftlichen Abiturprüfungen

Die schriftliche Prüfungsarbeit und die schriftliche Arbeit oder Dokumentation der Besonderen Lernleistung werden korrigiert und bewertet. Die Bewertung ist zu begründen. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form führen zu einem Abzug von ein oder zwei Punkten einfacher Wertung.

§ 23 § 25