Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung
GOSTV§ 24 Bewertung der schriftlichen Abiturprüfungen
Die schriftliche Prüfungsarbeit und die schriftliche Arbeit oder Dokumentation der Besonderen Lernleistung werden korrigiert und bewertet. Die Bewertung ist zu begründen. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form führen zu einem Abzug von ein oder zwei Punkten einfacher Wertung.