Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung
GOSTV§ 26 Zuhörende
(1) Die Abiturprüfungen sind nicht öffentlich.
(2) An den mündlichen Abiturprüfungen und Beschlussfassungen können
Lehrkräfte, Studienreferendarinnen sowie Studienreferendare der Schule mit Zustimmung der oder des Prüfungsvorsitzenden und
Vertreterinnen oder Vertreter der Schulaufsicht nach vorheriger Information der oder des Prüfungsvorsitzenden
als Zuhörende teilnehmen.
(3) Mit Zustimmung der oder des Prüfungsvorsitzenden sowie des Prüflings können auf Antrag an mündlichen Abiturprüfungen, nicht aber an der Beratung und der Beschlussfassung,
Vertreterinnen und Vertreter der Elternkonferenz der Schule,
Schülerinnen und Schüler des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase und
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers
als Zuhörende teilnehmen.
(4) An einer Abiturprüfung dürfen nicht mehr als drei Zuhörende teilnehmen. Die Zuhörenden sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung des Prüflings zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet. Stören Zuhörende den ordnungsgemäßen Ablauf einer mündlichen Abiturprüfung, sind sie durch die Fachausschussvorsitzende oder den Fachausschussvorsitzenden von der weiteren Teilnahme auszuschließen.