Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung
GOSTV§ 25 Durchführung der mündlichen Abiturprüfungen
(1) Mündliche Abiturprüfungen finden als Einzelprüfung
im vierten Abiturprüfungsfach,
als Kolloquium, sofern eine Besondere Lernleistung als fünfte freiwillige Abiturprüfung erbracht wird,
als pflichtige Zusatzprüfung im ersten bis vierten Abiturprüfungsfach und
als freiwillige Zusatzprüfung im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach
statt. Die Aufgabenstellungen für die mündlichen Abiturprüfungen mit Ausnahme der für das Kolloquium im Rahmen der Besonderen Lernleistung werden in der Regel von der Lehrkraft erarbeitet, die in dem betreffenden Kurs im letzten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase regelmäßig den Unterricht erteilt hat.
(2) Die mündlichen Prüfungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden im Anschluss an die schriftlichen Abiturprüfungen durchgeführt. Die Termine der mündlichen Prüfungen sind den Prüflingen durch die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden vor Beginn der schriftlichen Prüfungen mitzuteilen.
(3) Durch Beschluss des Prüfungsausschusses werden im ersten bis vierten Abiturprüfungsfach pflichtige Zusatzprüfungen gemäß Absatz 1 Nummer 3 angesetzt, wenn die Mindestanforderungen im Abiturbereich noch nicht erfüllt sind. Die Termine sind den Prüflingen durch die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden spätestens drei Tage vor dem Prüfungstermin mitzuteilen.
(4) Die Prüflinge können im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach je eine freiwillige Zusatzprüfung gemäß Absatz 1 Nummer 4 wählen, sofern nicht bereits eine pflichtige Zusatzprüfung in diesem Fach durchgeführt wurde. Der Antrag ist spätestens am zweiten Werktag nach Mitteilung gemäß § 28 Absatz 2 schriftlich bei der oder dem Prüfungsvorsitzendem zu stellen. Die Termine sind den Prüflingen durch die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden spätestens drei Tage vor dem Prüfungstermin mitzuteilen.
(5) Wird eine freiwillige oder pflichtige Zusatzprüfung durchgeführt, so ist die Gesamtbewertung im Verhältnis von zwei zu eins aus dem Ergebnis der Abiturprüfung und dem Ergebnis der freiwilligen oder pflichtigen Zusatzprüfung zu bilden.
(6) Sobald feststeht, dass die Mindestanforderungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife im Abiturbereich gemäß § 30 Absatz 6 nicht mehr erfüllt werden können, wird keine weitere Prüfung mehr durchgeführt.